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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-10-07 · Heft 41 (7.10.1844) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 41 (7.10.1844)
Date
1844-10-07
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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VIII. Jahrgang. Allgemeine No. 4L. Zeitung -es Zudeuthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur: Verlag von Dr. Ludwig Philipps»», Baumgartners Buchhandlung Rabbiner, zu Magdeburg. ' zu Leipzig. (Mit Königl. Sächsischer allergnadigster Konzession.) Leipzig, dm 7. Oktober 1844. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inßl. des Titels, Registers u. si w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig; mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22! Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungserpeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die Königl. Sachs, wohllöbl. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitender Artikel: Die Protokolle der ersten Rabbinerversammlung. (Schluß.) Zeitungsnachrichten: Deutschland: Magdeburg, Bernburg, Braunschweig, aus dem Schwarzwalde. Preußen: Berlin, Creuznach. Oesterreich: Preßburg, Neustadt, Czernowitz. Personal- und Lokalnachrichten: Hamburg, Magdeburg. Leitender Artikel. Magdeburg, den 1. Oktober. Die Protokolle der ersten Rabbinerversammlung. (Schluß.) Kirchenrath Maier: Die Frage ist ja sehr leicht entschieden: vom Standpunkt des heutigen Judenthums ist die Scheidung nicht gültig ohne rituelle Scheidung. Heß: Ich stimme der Fassung der Antwort, wie sie von -er Kommission in den Sanhedrin gegeben wird, bei, wünsche aber einen Zusatz, daß ein allgemeines Gesetz über solche Fälle gegeben werde. Form siecher: Auch für ihn sei der Fall von größter Wichtigkeit, weil ein Fall in seiner Praxis vorliege, dessen Entscheidung von der Frage, ob die rituelle Scheidung unerläßlich sei, abhänge. Holdheim: Man hat wieder das Wesen der Frage verlassen. Es ist eine gesetzliche Frage — die ist ent* schieden; eine religiöse oderGewissenSfrage aber: Kann sich der Einzelne bei den Aussprüchen der Gerichte beruhigen? hängt von der religiösen Ansicht der Betheiligten ab. In Preußen ist indeß die Frage in dem 8. R. entschieden dahin, daß die landesgesetzlich Geschiedenen auch gehalten sind, den rituellen Scheidebrief respektive zu nehmen und zu geben. K.-R. Maier schlagt nun eine andere Fassung vor, die kürzer und bündiger ist, nämlich: Ja: (Die Ehescheidung ist erlaubt) jedoch sind dabei die Ehegesetze des Staates, wo die Juden denselben unterworfen sind, zu beobachten. Diese Fassung ist durch Akklamation angenommen. Dritte Frage: Kann eine Jüdin einen Christen heirathen und eine Christin einen Juden, oder will das Gesetz, daß sich die Juden untereinander verheirathen? Antwort der Sanhedrin: Die Verheirathung mit Christen ist nicht verboten. Antrag der Kommission: Ehen zwischen Juden und Christen, Ehen zwischen Monotheisten überhaupt sind nicht verboten. Heß: Ich stimme mit folgendem Zusatze bei: „Solche Ehen sind nicht verboten, und dem Rabbiner ist die Einsegnung derselben gestattet." Salomou: Es sei, so viel er sich erinnere, jenem Aussprache der Sanhedrin der Zusatz beigefügt: jedoch kann kein Geistlicher, weder der christliche noch

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