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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-09-30 · Heft 40 (30.9.1844) · p. Seite 569

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 40 (30.9.1844)
Date
1844-09-30
Page
Seite 569 (sequence 13)
Language
German
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569 die Kenntniß der Organe im gesunden oder im kranken Zustande, oder die Ermittlung der Lodesart in einem zweifelhaften Falle ist. — Die Zweckmäßigkeit .und Nützlichkeit solcher Sektionen, so wie ihre öftere unumgängliche Nothwendigkeit ist eben so bekannt, als daß sie nicht selten gesetzlich geboten und gerichtlich angeordnet werden. Nicht weniger bekannt ist es aber auch, daß bei den Israeliten eine gewisse heilige Scheu vor dem Tobten, ein Glaube von religionsgesctzlicher Unverletzlichkeit desselben überall verbreitet ist, der Manche schon bei dem bloßen Gedanken an eine Sektion eines israel. Leichnams mit Schauder erfüllt und sie veranlaßt, bei allen Fallen, wo eine Obduktion als nützlich oder nothwendig erachtet wird, mit aller Kraft und mit allen zu Gebot stehenden Mitteln gegen die Vornahme einer solchen einzuwirken. Es fragt sich nun: „Ist die Sektion einer israel. Leiche vom religionsgesetzlichen Standpunkte aus wirklich als unzulässig zu erklären, oder nicht? — und wie soll bei derartigen Vorkommnissen der betr. Rabbiner, dessen Rath und Einwirkung in der Regel verlangt werden, verfahren? —" Ist eine richtige Beantwortung dieser Frage schon an und für sich von praktischer Wichtigkeit, so ist sie es aber noch mehr und insbesondere für das Rabbinat, dem Verfasser dieses vorzustehen die Ehre hat, wegen des nachfolgenden Umstands. In der eine Stunde von Bühl entfernten Großh. badischen Irrenanstalt Jllenau nämlich befinden sich bekanntermaßen fortwährend auch zwölf bis achzehn israel. Pfleglinge aus allen Landesgegenden, diegrößtentheils auf Staatskosten dort verpflegt werden, und die Verfasser dieses im Aufträge der h. Regierung von Zeit zu Zeit zu besuchen hat, um, so weit sie zugänglich sind, den Religionsunterricht und einige gottesdienstliche Verrichtungen bei ihnen zu besorgen. In einem Zeiträume von kaum einem Jahre sind bereits drei dieser Unglücklichen mit Tod abgezangen, die nach einem verehrlichen Erlaß großh. Oberraths vom ZI. August, v. I. No. 473 auf dem Friedhofe der hiesigen israel.. Gemeinde zur Beerdigung kamen. Einige andere dieser Unglücklichen sind zur Zeit so schwer erkrankt, daß ihr baldiger Tod ebenfalls bevorsteht. In der genannten Anstalt Jllenau ist es aber eingesührt, daß jeder mit Tode abgehende Pflegling sezirt wird, um den Sitz jener dunklen Geisteskrankheiten, so wie die Zerstörungen, die sie angerichtet, kennen zu lernen. Sicherm Vernehmen nach sollen auch in der That die in dieser Anstalt vorgenommenen Leichenöffnungen schon oft große Resultate hervorgebracht und als entschieden zweckmäßig und nützlich sich bewiesen haben. Insbesondere soll dadurch schon oft Gewißheit in die Diagnose gebracht und Vorsichtsmaßregeln angezeigt worden sein, welche Geschwister und Kinder der Vers, zu nehmen haben, um sich den Uebeln, zu denen sie die Disposition von den Eltern ererbt haben, zu entziehen. Bei jedem derartigen Sterbefalle aber werden wir von Seiten der Verwandten des Verf. und auch von mehreren hiesigen altgläubigen Gemeindegliedern auf das dringendste angegangen, alles Mögliche zur Verhütung einer solchen Sektion aufzubieten, und da wir bis heute jedes derartige Ansinnen entschieden zurückgewiesen und uns keinerlei Einmischung erlaubt haben, so ist es natürlich, daß wir Seitens der Betheiligten von Vorwürfen und Verdächtigungen nicht verschont geblieben sind. Wir erachten es deshalb für Pflicht, unsere unmaßgebliche Ansicht über die religiöse Zulässigkeit der fraglichen Sektionen hier, in gedrängter Kürze zwar, der Oeffentlichkeit zu übergeben. I. Vom rein biblischen Standpunkte aus kann die Zulässigkeit der Sektion einer israel. Leiche in den fraglichen Fällen um so weniger bezweifelt werden, als sich nicht allein nirgends auch nur eine Spur von dem Vorhandensein eines biblischen Verbots für dieselbe aufweisen läßt, sondern im Gegentheil thatsächlich erwiesen ist, daß in der biblischen Zeitperiode derartige Obduktionen an israel. Leichen bereits vorgenommen wurden, solche also auch nicht einmal dem damaligen Volksbewußtsein und Volksglauben zuwider gewesen sein müssen. So finden wir z. B. t. B. M. 58 daß Joseph seinen verstorbenen Vater Jakob durch Aerzte einbalsamiren ließ, wozu vierzig Tage erfordert wur-

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