Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 40 (30.9.1844)
- Date
- 1844-09-30
- Page
- Seite 568 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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568 Preußen. «Berlin, 20. September. (Privatmitth.) Die neueste Nummer des Ministerialblattes enthält folgende Reskripte: 254) Verfügung an die königl. Regierung zu Aachen, die Errichtung jüdischer Synagogen oder Bethäuser betreffend, vom 19. Juli 1844. (Bergl. Jahrg. 1843. S. 6. No. II.) Da nach der Verordnung vom 27. Oktober 1810 (Gesetzsamml. 1810 S. 14) jede Bestimmung wegen der Toleranz an die landesherrliche Genehmigung gebunden ist, so unterliegt es, wie wir der königl. Regierung auf den Bericht vom 10. v. M. eröffnen, keinem Bedenken, daß an Orten, wo noch keine Synagoge vorhanden ist, eine solche, oder auch nur ein jüdisches Bethaus, nur mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs errichtet werden darf. Berlin, den 19. Juli 1844. Der Minister des Innern. Graf v. Arnim. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten. Im Aufträge und in Abwesenheit desselben. Ehrenberg. 255) Zirkularverfügung der königl. Regierung zu Marienwerder an die Landräthe und Magisträte, betreffend die Anzeigen von den Sterbesällen der Juden und die Führung der Personenstandslisten von letzteren auf dem platten Lande, vom 15. Juli 1844. Das hiesige königl. Obcrlandesgericht hat gegen uns den Wunsch ausgesprochen, es möchte den Gerichtsbehörden von den Sterbefällen der Juden in derselben Weise Kenntniß gegeben werden, wie dies in Bezug auf die Sterbefalle unter der christlichen Bevölkerung durch Einreichung von Todtenlistcn seitens der Geistlichen geschieht, damit die betreffenden Behörden in den Stand gesetzt würden, rechtzeitig wegen der Nachlaßsiegelungen, Bevormundungen rc. das Erforderliche zu veranlassen. Wir weisen daher die Herren Landräthe und die Magisträte hierdurch an, den zuständigen Gerichtsbehörden auf Grund der Personenstandslisten der Juden in gleicher Weise und in gleichen Terminen Nachweisungcn von den unter den Juden vorgekommenen Sterbefällen einzureichen, wie solches rücksichtlich der christlichen Bevölkerung durch die Geistlichen geschieht. Zugleich machen wir die Herren Landräthe mit Hinweisung auf unsere Amtsblatts-Verfügungen vom 21. Juli 1812 und 31. August 1823 wiederholt darauf aufmerksam, daß die Führung der Personenstandslisten der auf dem platten Lande lebenden Juden nicht den Ortsbehörden, sondern den Herren Lanbräthen obliegt. Marienwerder, den 15. Juli 1844. König!. Preuß. Regierung. Abthcilung des Innern. Deutschland. Aus dem Großherzogthum Baden, 20. September. (Privatmitth.) (Rabbinisches Gutachten, die Zulässigkeit der Sektion israelitischer Leichen vom religionsgesetzlichen Standpunkte aus betreffend, abgegeben von E. Willstädter, Großh. Bad. Bezirksrabbinen in Bühl.) Vordem, des Einsenders: Nachstehendes Gutachten habe ich durch meinen geehrten Freund und Amtsbruder, Herrn Rabbiner Schott in Randegg der braunschweigcr Rabbinerversammlung zur Beurtheilung und Diskussion vorlegcn lassen. Da dasselbe jedoch aus Mangel an Zeit nicht mehr zur Verhandlung kommen konnte; so bin ich mehrfach veranlaßt, solches auf diesem Wege der Oeffentlichkeit mit dem Anfügen zu übergeben, daß es mir höchst erwünscht ist, wenn mehrere Herren Kollegen über diesen Gegenstand ihr Votum abzuge.ben sich veranlaßt sehen wollten; wobei ich nur noch bemerke, daß ein hartnäckiges Augenübel mich zur Zeit verhindert, ausführlicher in die Sache einzugehen. Die Sektion oder Obduktion, das ist die methodische Zerlegung eines menschlichen Leichnams, um die inneren Höhlen offen zu legen, damit die in ihnen enthaltenen Organe betrachtet und untersucht werden können, geschieht bekanntlich sehr häufig aus anatomischen, oder anatomisch-pathologischen, oder endlich aus medizinisch-gerichtlichen Rücksichten, je nachdem der Zweck derselben