Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 37 (9.9.1844)
- Date
- 1844-09-09
- Page
- Seite 517 (sequence 5)
- Language
- German
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517 der, der Rücktritt Ln die Gemeinschaft der Israeliten nach abgelegter Buße jederzeit offen. Act. VII. Bon dem Tode. §. 46. Der Sterbende ist zu ersuchen, daß er vor dem Tode ein allgemeines Sündenbekenntniß ablege. H. 47. Der Tod wird als ein Schlaf, und die Verstorbenen werden noch als Mitglieder der Lsrael. Kirche betrachtet. Ihre Ruhe darf daher auf keine Weise gestört, und ihre Gebeine dürfen nie aus den Gräbern genommen werden (§. 35). §. 48. Keinem Israeliten kann ein Begräbniß verweigert werden; jedoch soll die kirchliche Begehung desselben Ln besonderen Fällen ausnahmsweise modiflzirt sein. §. 49. Der Bcgräbnißptatz ist eine Stätte des Gebetes und der Betrachtung (H. 47); doch dürfen die Seelen der Verstorbenen so wenig als Engel Ln den Gebeten um Fürbitten angerufen werden. Art. VIII. Bon kirchlichen Anstalten. §. 50. Die Lsrael. Kirche sorgt ganz besonders mit Milde und Barmherzigkeit für ihre Mitglieder. H. 51. Sie hat daher ihre beständige Aufmerksamkeit auf die Errichtung wohlthätiger Anstalten für Arme, Kranke, Wittwen, Waisen und Greise zu richten (K. 14. Z. 5). §. 52. Zu diesem Behufe hat sie zur Begründung zweckmäßiger Vereine, so wie zur Errichtung frommer Stiftungen aufzufordern, und dieselben zu überwachen. §. 53. Alle Unterrichtsanstalten der Israeliten (§. 25) sind der israel. Kirche untergeordnet, welcher das Recht und die Pflicht der Oberaufsicht und Leitung des ganzen Schulwesens zusteht (§. 14, Z. 8). Art. IX. Verhältniß zum Staate und zu anderen Glaubensgenossen. §. 54. Das Verhältniß der israel. Kirche zum Staate ist dreifach. Die Regierung hat, wie bei jeder andern Kirche, 1) die Pflicht der Schirmvogtei (advocatio ecclesiae, §.55), 2) das Recht der Aufsicht (jus inspectionis saecularis §. 10), 3) das Recht des Anspruchs auf Vornahme von Abänderungen zeitentfremdeter Einrichtungen (§. 16), soweit dieselben a) nur durch die Beschlüsse der Rabbiner eingeführt worden sind (§. 7), und b) bei der fortschreitenden Entwicklung des bürgerlichen Lebens als unumgänglich nothwendig erscheinen. §. 55. Daher sind die Institutionen des Kirchenrechts, welche für die israel. Glaubensgenossen in den deutschen Bundesstaaten festgestellt werden sollen, sowol in Ansehung der Grundsätze, welche sich auf die Verfassung und Regierung des kirchlichen Körpers beziehen, und die Bestimmungen von den Verhältnissen, die für die einzelnen Mitglieder aus der kirchlichen Verbindung hervorgehen, als auch bezüglich der Vorschriften über das Verhältniß der israel. Kirche zum Staate, in welchem sie besteht und mit welchem sie in Berührung kommt, dem Durchlauchtigsten deutschen Bunde zur Genehmigung vorzulegm. §. 56. Die Israeliten haben auf Verlangen der bürgerlichen Obrigkeit Eidschwüre vor derselben, nach dem von der Lsrael. Kirche vorzuschreibenden ELdesformulare, zu leisten. §. 57. Ein Eidschwur kann unter keinem Vorwand und durch kein Mittel von der israel. Kirche aufgehoben werden. §. 58. Die Israeliten betrachten alle Menschen als Kinder Gottes, gegen welche sie alle Pflichten des Rechtes und der Nächstenliebe zu erfüllen haben. §. 59. Die Lsrael. Kirche sucht nur auf ihre Mitglieder (§.43) durch die Lehre zu wirken (§§. 19 u. 29), aber nicht auf die Nichtisraeliten, da sie außer ihrem Kreise stehen. Ihre Aufnahme in die Gemeinschaft der Israeliten ist nur nach sorgfältiger Belehrung und Prüfung gestattet. §. 60, Die israel. Kirche wird sich im Reiche Gottes (§. 9) in allen Welttheilen und Ländern von selbst verbreiten, wenn die Israeliten in rechtlicher, moralischer und religiöser Beziehung vollkommen fein werden. — Dr. Samuel Mayer, Rabbiner. Zeitungsnachrichten. Oesterreich. Dem Grundsätze der Unparteilichkeit treu lassen wir hier mehre Schreiben über die ungarische Rabbinerversammlung folgen. Aus Ungarn, 2». August. (Privatmitth.) Die braunschweiger Rabbinatsversammlung hat schon