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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-09-09 · Heft 37 (9.9.1844) · p. Seite 516

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 37 (9.9.1844)
Date
1844-09-09
Page
Seite 516 (sequence 4)
Language
German
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516 den sie aus die Kirchen- und Staatßgesetze verpflichtet, und daß sie Lm Widerspruche mit diesen nichts lehren wollen. Tie eidliche Ablegung einer professio fidei wird nicht erfordert (§. 40). H. 31. Die Absetzung oder Entlassung eines Geistlichen sieht denjenigen Behörden zu, welchen, die Ernennung und Bestätigung zukommt (§. 10 ff. u. 30), was jedoch nur aus gemein staatsrechtlichen Grundsätzen geschehen kann. §. 32. Ein Kirchenamt kann jederzeit niedergclegt, jedoch muß die Entlassung von der zuständigen Kirchenbehörde ertheilt werden, welche sie in dem Falle, daß es an Geistlichen fehlen, und der Rennntiant noch zum Tienste tauglich sein sollte, verweigern kann. §. 33. Tie Kirchengemeinden werden von den aus ihrer Mitte gewählten Vorstehern verwaltet. Ter Lsrael. Schullehrer wird ihnen als Gemeindeschreiber beigegeben-. Die Kirchenvorstände sind den Kreiskirchenbehörden untergeordnet. In allen Synagogen-Angelegenheiten hat der Rabbiner, und in dessen Abwesenheit der Vorsänger den Vorsitz und die Leitung der Geschäfte zu übernehmen. Art. V. Von den heiligen Statten. §. 34. Tie Synagogen sind, als Gotteshäuser, zur Abhaltung des regelmäßigen, gemeinschaftlichen Gottesdienstes bestimmt. Ter Gottesdienst darf nur in solchen Synagogen abgehalten werden, welche von der zuständigen Kreiskirchenbehörde anerkannt und bestätigt sind. §. 35. Zu den heiligen Stätten (loea religiosarum) gehören 1) die Synagogen, und in denselben besonders die heiligen Laden, und 2) die Begräbnißplätze, als Stätten der Gebete und Betrachtungen (§. 47). §. 36. Tie heiligen Stätten haben wegen ihrer ehrwürdigen Bestimmnng die Vorrechte (jura sacrorum): 1) daß weltliche und lärmende Vergnügungen und Beschäftigungen in ihrer Nähe nicht geduldet, und 2) daß ihre Entwürdigung durch Beraubung, Zerstörung oder unanständiges Benehmen besonders hart bestraft werden sollen. Art. VI. Von dem kirchlichen Leben. §. 37. Form und Inhalt rines gemeinschaftlichen Gottesdienstes wird durch eine allgemeine Synagogenordnung °) bestimmt werden. Doch ist eine unbedingte Ue bereinstimmung aller Gemeinden in dem Ritus nicht nothwendig, sondern es sind unwesentliche Modifikationen je nach den Bedürfnissen zulässig. §. 38. Die israel. Kirche feiert die Erinnerung an wichtige Begebenheiten durch regelmäßige Gedächtnißtage, welche mit gemeinschaftlichem Gottesdienste begangen werden. Die Gedächtnißtage sind, je nach ihrem freudigem oder traurigem Anlasse, Sabbat- und Festtage, oder Fast- und Bußtage. §. 39. Die israel. Kirche kann ausnahmsweise in besonder« Fällen sowol für ganz Israel als auch für einzelne Kirchenuütglieder Buß- und Fasttage anordnen. §. 40. Ter Jsraelite hat außerhalb der Synagoge religiös im innern Glauben, und kirchlich nach den Ritualgesetzen zu leben (§. 19). §. 41. Besonders ist die Ehe eine Anstalt für das häuslich kirchliche Leben. Sie beruht zwar auf einem von der Staatsbehörde zu bestätigenden Vertragsverhältniffe, aber die eheliche Verbindung selbst wird durch die Vornahme der kirchlichen Trauung geheiligt. §. 42. Die israel. Kirche hat daher ein Eherecht festzustellen, und Verordnungen zu erlassen 1) über die Verlöbnisse, hinsichtlich der Bedingungen der Eingehung und ihrer Wirkungen; 2) über die regelmäßigen und außerregelmäßigen Erfordernisse zur Eingehung der Ehe und ihrer Wirkungen, und 3) über die Gründe, welche eine Auflösung der Ehe zulässig machen, über die Formalitäten, welche bei der Vornahme der Scheidung zu beachten sind, und über die Wirkungen der Ehescheidung. §. 43. Der Eintritt in die Israel. Kirche geschieht mit der Geburt (§. 59). Knaben erhalten am achten Tage durch die an ihnen vorzunehmende Beschneidung das Zeichen des Bundes. §. 44. Knaben und Mädchen werden im dreizehnten Lebensjahre in dem durch die Geburt erworbenen Glauben konfirmirt. §. 45. Wer als Jsraelite geboren ist, kann aus dem Verbände der Lsrael. Kirche weder freiwillig austreten, noch zur Strafe aus demselben ausgeschlossen werden (§.23). Wer dennoch zu einer andern Kirche Übertritt, wird als ein Abtrünniger betrachtet, und steht ihm, als Sün- *) Eine Synagogenordnung kann nicht als Liturgie bezeichnet werden, da nur der Dienst der Messe Liturgie genannt wird. Korr.

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