Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-09-09 · Heft 37 (9.9.1844) · p. Seite 515

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 37 (9.9.1844)
Date
1844-09-09
Page
Seite 515 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3224737-3225335-3225373--06296-3315104
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

515 (§. 19); 2) Ln der religiösen Kasuistik Auskunft zu ertheilen (§. 43); 3) die üblichen Kirchenfunktionen zu üben (§.37); 4) die Familien- oder Kirchenregister zu führen; 5) die Geschäftsverhandlungen in Synagogenangelegenheiten zu leiten (§.33); 6) für die Armen und Hülslosen thatig zu wirken (§. 51); 7) das Geschäft der Seelsorge, und 8) die Pflichten der Lokalschul- Lnspektion bei den Elementar- und Religionsschülen (§.53) zu übernehmen. §. 15. Die Vorsänger sind die Stellvertreter der Rabbiner, in deren Abwesenheit oder Verhinderung sie zu predigen und katechisiren und die kirchlichen Funktionen zu versehen haben (§§. 19 u. 29). §. 16. ' Zum Zwecke der Vernähme geeigneter Abänderungen (§. 54), sowie zum Behufe des Erlasses neuer Beschlüsse oder der Einführung kirchlicher Einrichtungen, welche für die israel Kirche von allgemeiner Bedeutung sind, beruft die Oberkirchenbehörde ein Sanhedrium, welchen die Theologen der Kreiskirchenbeh'örde beizuwohnen haben. §. 17. Die Gegenstände der Beschlußnahmen sind von der Oberkirchenbehörde an die Theologen der Kreiskirchenbehörden bei der Berufung mitzutheileu, welche die Rabbiner des Kreises (§. 13) zu versammeln, deren Ansichten, Wünsche und Anträge zu vernehmen, und bei dem Sanhedrin vorzutragcn haben. Art. III. Erhaltung der Kirche. §. 18. Die israel. Lehre wird durch das Sanhedrin *(§. 16) erhalten. Dasselbe bestimmt: 1) die für die Israeliten geltenden Glaubenswahrheiteu, 2) die Ritualgesetze, welche im religiösen Leben Anwendung finden (§. 48), und 3) erhält es die Einheit und den Frieden der Kirche durch Entscheidungen in Glaubensstreitigkeiten. §.19. Der Glaube wird in Israel verbreitet (§.59), 1) durch das Predigen und Katechisiren (§.15), und 2) durch Verbreitung a) der heiligen Schriften in der Ursprache und in richtigen Uebersetzungen in deutscher Sprache, und b) belehrender und erbauender Religionsschriften. §. 29. Eine kritische und hermeneutische Forschung ist auf dem Gebiete der Wissenschaft zulässig. §. 21. Die gesetzgebende Gewalt in den Sachen der h'öhern und allgemeinen Disziplin steht der Oberkirchenbehörde und dem Sanhedrin, für die Landes- und Gemeindebedürfnisse aber den Kreiskirchenbehörden und Kreis - rabbinerversammlungen zu. §. 22. Privilegien und Dispensationen in besonderen Fällen können nur, so weit sie durch die Kirchengesetze, z. B. in Nothfällen gestattet sind, ertheilt werden. Eine Dispensation von der Erfüllung rechtlicher oder moralischer Pflichten findet nie Statt. §. 23. Die israel. Kirche hat das Recht der Strafgewalt, welche darin besteht, daß sie ihre ungehorsamen Mitglieder (§§. 43 u. 59) ermahnen und bestrafen kann (§. 45). §. 24. Die für die israel. Kirche zur Bestreitung ihrer Verwaltungskosten, sowie zum Unterhalt des Gottesdienstes und ihrer Geistlichen erforderlichen Einkünfte werden, insoweit es an Stiftungen fehlt und keine Staatsbeiträge bewilligt sind, von den Kircheumitgliedern beigeschafft, theils durch regelmäßige Steuern und theils durch Abgaben bei besonderen Vorfällen (jura stolae). Art. IV. Das Beamtenwesen. §. 25. Die israel. Geistlichen (§.14) werden in den öffentlichen Schulen gebildet, wenn nicht besondere Erziehungs- und Studienanstalten für sie errichtet sind (§.53). » §. 26. Sie besuchen an den Universitäten die philosophischen Fakultäten, bei welchen sie ihre Prüfungen in den allgemeinen Wissenschaften abzulegen haben. §. 27. So lange keine israelitisch-theologischen Fakultäten oder Institute errichtet sind, bestimmen die Kreiskirchenbehörden diejenigen Rabbiner, welche die Kandidaten in den theologischen Wissenschaften zu unterrichten haben. §. 28. Eine Ordination (fi^Eö) findet nicht statt, sondern es haben die Kandidaten ihre theologischen Prüfungen bei den von den Kreiskirchenbehörden zu ernennenden Prüfungskommission abzulegen. Durch die mit Erfolg erstandene Prüfung erhalten sic den Grad der Rabbiner und das Recht des Anspruchs auf Ernennung als Rabbiner (§. 36). §. 29. Die Gegenstände der Studien und der mit den Rabbinern und Vorsängern (§. 17) vorzunehmenden Prüfungen, so wie die Methode des Verfahrens bei derselben, hat die Oberkircheybehörde zu bestimmen. Dieselbe hat auch 1) allgemeine DLensijnstrttktLonen für die Geistlichen zu erlassen, und 2) deren Standesrechte zu bestimmen. §. 30. Rabbiner und Vorsänger werden von den Kreiskirchenbehörden ernannt. Bei ihrer Anstellung wer-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.