Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 37 (9.9.1844)
- Date
- 1844-09-09
- Page
- Seite 514 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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514 „gion, Ihr wollt sie nur aufrecht halten? Aber Ihr „könnt auch das nicht, ohne sie anzugreifen. Jede ist „wie die Bundeslade, die Niemand nur berühren durste, „auch nicht einmal, um sie zu stützen!" Gleichwol dürfen wir bei dem Kampfe der Parteien den Muth der ruhigen Besonnenheit nicht verlieren, sondern müssen vor allen Dingen ein festes und leitendes Prinzip aufstellen, um zu wissen, von welchen Grundsätzen eine Glaubensgemeinschaft, als eine organische Einheit, auszugehen, und bis zu welchem Fiele sie zu schreiten habe, denn sonst steuern wir planlos auf dem Ozean herum, wie ein Schiff ohne bestimmten Rcisczweck. Es läßt sich auch denken, daß die Staaten nicht so bald unsre Kirche emanzipiren werden, denn — -pfco “’Va i??2ü «b IN. Jemehr man aber das Prinzip des Staates als ein christliches darstellen, und die Negierungen, nichtchristliche Religionen der christlichen gleichsteüen wollen, der Gleichgültigkeit beschuldigen möchte, desto mehr ist es unsre heilige Psticht, selchen Ansichten, die raschen Anklang finden, kräftig entgegen zu wirken. Soll die Zeit Früchte bringen, so müssen Keime in sie geworfen werden, und sie wird sie mütterlich ausbruten. Auch die Emanzipation der Israeliten in staatsbürgerlichem Betreff wurde Anfangs für unausführbar gehalten, und doch haben thätige Bestrebungen manche erfreuliche Erscheinung hervorgebracht. So kann auch, bei fortgesetztem Eifer der Theologen, die israel. Kirche allmälig eine allgemeine Verfassung, und dadurch eine selbstständige Stellung und die ihr gebührende Achtung und Würde erhalten. Eine ecclesia jiressa muß wenigstens das ihr zustehende Recht des freien Wortes gebrauchen, und da sich die Versammlung für unbedingte Oeffentlichkeit ausgesprochen hat, so sei es auch mir gestattet, meinen Entwurf allgemeiner Grundsätze eines israelitischen Kirchenrechts öffentlich mitzutheilen, damit man nicht glaube, daß ich den Antrag ohne Vorarbeiten gestellt hatte. Entwurf eines israel. Kirchenrechts. Art. I. Die Grundlagen der israel. Kirche. 4.1. Unter einer israelitischen Kirche no53) wird die der Gottesverehrung bestimmte, durch gleichen Lehrbegriff verbundene und durch eine äußere Ordnung befestigte Gemeinschaft der israel. Glaubensgenossen versiaudcn. §. 2. Die israelit. Kirche beruht 1) auf der Offenbarung Gottes, 2) auf der Tradition, und 3) den Satzungen der Rabbiner. §. 3. Die Offenbarung Gottes ist durch die heiligen Schriften gegeben. §♦ 4. Die heiligen Schriften, aus 24 Büchern bestehend, sind: I) die fünf Bücher Moses, 2) die Bücher der. Propheten, und 3) die Hagiographen. §. 5. Die fünf Bücher Moses sind unmittelbar von Gott, die Prophetenbücher durch den Prophetengeist, und die Hagiographen durch den heiligen Geist gegeben. §. 6. Die Tradition enthält Erklärungen und nähere Bestimmungen der mosaischen Gesetze, welche durch mündliche Ueberlieferungen von Moses herrühren. H. 7. Die Satzungen der Rabbiner (§. 2) sind die von denselben gefaßten Beschlüsse, welche von der israel. Kirche angenommen sind (§. 16). Art. II. Verfassung der israel. Kirche. §. 8. Die Verfassung der israel. Kirche ist thcokratisch, denn nur Gott ist ihr Oberhaupt. §. 9. Im Reiche Gottes (§. 60) ist Messias, Sohn Davids, ihr sichtbares Oberhaupt. §. 10. Die israel. Kirche Ln Deutschland wird von einer Oberkirchenbehörde, bestehend aus einem von dem deutschen Bunde (§.55) zu ernennenden Ober-Regierungskommissar für israel. Kirchenangelegenheiten, zwei Theologen und vier weltlichen Mitgliedern, unter welchen der Sekretär, regiert. §. 11. Die zwei Theologen werden von den Kreiskirchenbchörden (§.12) gewählt, und von dem Oberregiernngskommiffär bestätigt, welcher auch die weltlichen Oberkirchenvorsteher, auf Vorschlag der Oberkirchenbehörde, zu ernennen hat. §. 12. In den einzelnen Staaten werden Kreiskirchenbehörden eingerichtet, bestehend aus einem von der betreffenden Staatsbehörde zu ernennenden Regierungskommiffär, einem Theologen und drei weltlichen Mitgliedern. Der Theologe wird von den Rabbinern des Kreises aus ihrer eigenen Mitte gewählt, und von der Oberkirchenbehörde bestätigt, welche auch die weltlichen Mitglieder, auf Vorschlag der Kreiskirchenbehörde, zu ernennen hat. §. 13. Die Rabbiner (§. 30) sind 1) die geistlichen Beamten der ihnen anvertrauten Gemeinden (§. 29 ff.), und 2) die Mitglieder der gesetzgebenden Kirchenverwaltung (§. 17). §. 14. Als geistliche Beamte haben die Rabbiner 1) die Religion Ln Synagoge und Schule zu lehren