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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-09-02 · Heft 36 (2.9.1844) · p. Seite 505

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 36 (2.9.1844)
Date
1844-09-02
Page
Seite 505 (sequence 5)
Language
German
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505 „Die Anstellung eines Rabbiners oder eines Adjunkten mit der Anwartschaft auf einstige Nachfolge im Amte geschieht, nach Prüfung der Zeugnisse, Anhörung von Probepredigten rc., durch die Vorsteber und Repräsentanten. Die Anstellung ist jedoch erst dann definitiv und in Kraft, wenn die getroffene Wahl Ln einer, demnächst von den Vorstebern zu berufenden, Versammlung aller steuerpflichtigen Gemeindemitglieder von mindestens zwei Drittel der Anwesenden genehmigt, höher» Orts bestätigt und dem Gewählten zugleich das LandrabbLnat, resp. die Anwartschaft auf dasselbe, mit der damit verbundenen, in die Gemeindekasse fließenden, Beisteuer der Landgemeinden ertbeilt wird. — „Die Funktionen des Rabbiners sind die bisherigen und die in anderen Gemeinden üblichen. Derselbe verpflichtet sich jedoch speziell, den Religionsunterricht der Jugend zu übernehmen (Elementarunterricht im Hebräischen ist hierunter nicht begriffen) und mindestens alle vier Wochen einmal, wie auch an den Hauptfesten, zu predigen.^ — „Veränderungen in der bestehenden Liturgie kann der Rabbiner nur mir Zustimmung der Vorsteher und Repräsentanten vornehmen. Entstehen zwischen diesen und dem Rabbmer divcrgirende Meinungen in Glaubens- und Ritualsachen, so ist der streitige Punkt drei Rabbinern des Auslandes zur Entscheidung vorzulegen, deren Aussprüchen sich die Parteien zu unterwerfen haben. — Von diesen drei Schiedsrichtern wird der eine von dem Rabbiner, der andere von den Vorstehern ernannt und haben diese beiden sich über die Wahl des dritten zu vereinigen." — „Der Rabbiner ist verpflichtet, jebc länger als acht Tage dauernde Entfernung von hier den Vorstebern schriftlich anzuzeigen, und zu jeder länger als vier Wochen dauernden Abwesenheit ihre Zustimmung nachzusuchen." — „Wenn anhaltende körperliche oder geistige Krankheit, Attersschwäche oder irgend ein anderer Umstand den Rabbiner in Ausübung seiner Funktionen, namentlich auch der im H. 2 genannten, bindert, so hat er sich für die Dauer der Behinderung einen Assistenten zu wählen, der die Zustimmung der Vorsteher und Repräsentanten baden muß, und solchen aus seinen Mitteln zu besolden, wobei lbm jedoch, wenn die pekuniären Verhältnisse des Rabbiners es erfordern sollten, ein billiger Zuschuß gewährt werden kann. Die Vorsteber und Repräsentanten haben darüber zu entscheiden, ob und wann die Anstellung eines Assistenten stattfinden muß/' — „Entsteht in der Gemeinde eine Mißstimmung gegen den Rabbiner, und wird solche von mindestens zehn steuerpflichtigen Mitgliedern in einer schriftlichen Eingabe an die Vorsteher und Repräsentanten motivirt, so haben diese, wenn sie jener Ansicht beistimmen, eine Versammlung der steuerpflichtigen Mitglieder der Gemeinde zu berufen. Wenn in dieser Versammlung zwei Drittel der steuerpflichtigen Mitglieder für die Remotion des Rabbiners stimmen (§. 1. Schlußsatz), so ist dieses Votum auf drei Monate zu vertagen, und wenn in einer, nach Ablauf derselben zu berufenden, zweiten Versammlung der Gemeinde abermals zwei Drittel der steuerpflichtigen Mitglieder den frühern Beschluß bestätigen, so ist der Rabbiner verpflichtet, sofort seine Stelle niederzulegen, womit auch die Funktionen als Landrabbiner erlöschen. Hat sich jedoch in den angesetzten Versammlungen — wozu jedes GememdemüglLed bei einer Strafe von 16 gGr. vorzuladen ist — eine solche Majorität nicht berausgesiellt, weil die Gemeindemitglieder nicht in genügender Anzahl erschienen sind, ko kann dem, von der Majorität in der Versammlung gefaßten, Beschlüsse nur dann Folge gegeben werden, wenn die Vorsteher glaubhaft Nachweisen, daß demselben von den, nachträglich von ihnen vernommenen und mit der Lage der Sache genau bekannt gemachten, Gemeindemitgliedern, annoch so viele Mitglieder beigetreten sind, daß für den Antrag eine Majorität von zwei Drittheilen aller steuerpflichtigen Gemeindemitglieder sich ausgesprochen bat. Es ist dem Rabbiner in einem solchen Falte, außer dem Gebalte für das laufende Quartal, in welchem der Beschluß der Absetzung in Kraft getreten ist, der bisherige Gehalt noch auf ein Jahr in vierteljährlichen Raten zu zahlen, womit jedoch fistirt wird, sobald er im Laufe dieses Jahres eine anderweite Stelle antritt. Es darf indessen ein solches Verfahren überhaupt nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Vorgesetzten Behörde emgeleitet werden und biernachst muß auch zu dem die Remotion des Rabbiners aussprechenden Gemeindebeschlusse, unter Einsendung der betreffenden Akten, gleichfalls die höhere Genehmigung und Bestätigung des Beschlusses eingeholt werden/' — „Wenn der Rabbiner, bei der Ausübung seiner Amtsebliegenbeiten, durch grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Religion oder durch ein unsittliches Betragen

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