Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 36 (2.9.1844)
- Date
- 1844-09-02
- Page
- Seite 504 (sequence 4)
- Language
- German
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504 3) Eine Synagogen-Ordnung vom 24. Juli 1832. Die Hauptbestimmungen sind:") „Es soll Jeder die Synagoge, so wie schon den Vorhof, still und ruhig betreten, beim Ocffnen und Schließen der Thür möglichste Vorsicht beobachten, und sich ohne alles Geräusch auf seinen Platz begeben. Das laute Begrüßen der Eintretenden, oder das laute Bewillkommenen eines abwesend gewesenen Mitgliedes ist streng untersagt. Unnütze Anfragen oder Erklärungen von Gebräuchen, gelehrte Dispute, wie überhaupt Gespräche jeder Art, sind streng untersagt. Jeder hat so viel als nur möglich Alles zu vermeiden, was — besonders bei stillen und andächtigen Gebetverrichtungen — Geräusch und Störung der Andacht veranlassen könnte, wohin namentlich das überlaute Beten, das Scharren und Schaukeln, so wie das Oeffnen und Schließen der Betpulten (sogenannten Ständer) und das Fallenlassen der Klappen gehört. Alles laute Mitlesen, während aus der Tora vorgclesen wird, so wie das so höchst unschickliche Mitsingen mit dem Vorsänger ist untersagt. Die Gemeinde hat nur dann laut einzufallen, wenn solches im Gebete ausdrücklich vorgeschrieben ist. Das Zusammenlaufen der Gemeindeglieder und anderer Personen bei den Schlußgebeten wird nachdrücklich verboten. So lange das Gebet nicht gänzlich geschlossen worden, ist es Niemandem erlaubt, sich von seiner Stelle auf eine andere zu begeben, es wäre denn, daß Jemand früher zu Hause gehen wollte, in welchem Falle dieser aber bei keinem Andern stehen bleiben und ein Gespräch qnknüpfen darf. Das Weggehen muß eben so still und ruhig, als der Eintritt in das Gotteshaus geschehen. Kinder unter fünf Jahren dürfen nicht mit in die Synagoge gebracht werden." 4) Eine Ordnung für die Religionsschule, vom 14. April 1834. Hauptbcstimmungen sind: „Jedes Kind, von Eltern der jüdischen Gemeinde zu Braunschweig, sowol männlichen als weib- °) Die nähere Mittheilung geschieht, weil doch noch viele Gemeinden dergleichen Bestimmungen entbehren, um;o wiederholt darauf aufmerksam zu machen, und dergleichen an die Hand zu geben. Redakt. lichen Geschlechts, muß Unterricht in der jüdischen Religion erhalten. Jedes Kind muß in der zu diesem Endzweck von der Gemeinde eingerichteten Rcligionsschule — die Knaben spätestens vom vollendeten siebenten, die Mädchen spätestens vom vollendeten achten Jahre an — bis zum vollendeten vierzehnten Jahre, dem Religionsunterrichte beiwohnen. Jedes Kind, sowol Knabe als Mädchen, das den Schulunterricht genossen hat, wird nach zurückgelegtem vierzehnten Jahre in der Synagoge konsirmirt, und erhalt darüber einen von dem Landesrabbiner ausgestellten Schein. ,Jn einzelnen Fällen hat der Landesrabbiner unter Zuziehung der Schulkomitö das Recht, ein Kind früher oder später zur Konfirmation zuzulassen; früher jedoch nicht als nach zurückgelegtem dreizehnten Jahre. Es bleibt jeder einzelnen Familie unbenommen, ihren Kindern in der jüdischen Religion Privatuuterricht ertheilen zu lassen. An diesem Unterrichte können aber nur die Kinder einer und derselben Familie, in engster Bedeutung des Worts, Theil nehmen, und ist die Vereinigung von Kindern aus mehreren Familien zum Privatunterrichte nicht gestattet. Auch darf dieser Unterricht nur von denen bei der jüdischen Religionsschule angestellten Lehrern, oder von solchen Personen ertheilt werden, welche dazu von dem Landesrabbiner nach vorgängiger Prüfung für tüchtig erklärt sind. Dieser Privatunterricht muß ebenfalls, gleich dem Schulunterrichte, mit dem rcsp. siebenten und achten Jahre beginnen, und sind die Kinder, welche solchen genießen, verpflichtet, Ein Jahr vor der Konfirmationszeit an dem allgemeinen Religionsunterrichte in der Schule Theil zu nehmen, widrigenfalls sie zur Konfirmation nicht zugelassen werden können. Auch müssen sie das Schulgeld während ihrer ganzen Schulpflichtigkeit demungeachtet bezahlen. — Gegen Schulversäumniß sind Ordnungsstrafen festgestellt. 5) Rabbinats-Regulativ, vom 29. Dezember 1841. Ein solches Regulativ ist wol nur in wenigen Gemeinden vorhanden, und enthält Anordnungen, die sehr bemerkenswerth sind. Daher wir das Regulativ ausführlicher mittheilen.