Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 36 (2.9.1844)
- Date
- 1844-09-02
- Page
- Seite 503 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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503 dierende, zumal unter solchen Umstanden zu überwinden hat: denn Jünglinge, die sich, wie dieser, aus bloßer, wahrer Neigung, aus reiner Liebe dem Dienste unsrer heiligen Religion weihen, thun Noch im Heuligen Israel! — Braunschweig, im August. (Privatmitth.) Von dieser Stadt haben die Geistlichen, welche die Rabbinerversammlung besuchten, nicht bloß die Erinnerung einer gebildeten und gastfreundlichen Gemeinde mitgenommen, sondern auch das Bild einer höchst geordneten Kommune. An dem Abende des Festmahls ließen die Festordner den versammelten Theilnehmeru Exemplare sämmllichcr, die israelitische Gemeindeverfassung betreffenden Statuten zum Andenken überreichen. Da nun diese, wie wir uns überzeugt haben, nicht bloß auf dem Papiere stehen, sondern eben so kräftig wie bestimmt zur Ausführung kommen, so ist wol hier eine kurze Uebersicht am Orte. Man sieht es denselben an, daß sie von Männern ausgehen, denen es Ernst ist, die nichts wollen als Ordnung, und durch diese Erhaltung, die nicht befehlen und streiten wollen, wie eS in so unzähligen Gemeinden statt findet, und darum nur zerstören, oder auf kurze Zeit bauen. Es wurden uns überreicht: 1) ein Buch aus dem August 1831, enthaltend: „Gesuch der Bekenner des jüdischen Glaubens im Herzogthum Braunschweig an Se. hvchfürstl. Durchlaucht ff. um Verleihung voller bürgerlichen Rechte. Verfaßt von G. A. Geitel, Dr. jur. Advokaten." In kräftiger Weise sind hier gedrängt alle Gründe für bürgerliche Gleichstellung vorgetragen, alle Gegengründe entwaffnet, und in zahlreichen Anmerkungen die Beweise und Belege im Detail gegeben. Erfolg hatte das Gesuch nicht, doch sind die Verhältnisse der Israeliten im'Herzogthum Braunschweig der Emanzipation sehr nahe gebracht. 2) Statuten der jüdischen Gemeinde zu Br. vom 13. März 1832 mit Anhängen von 183» und 1842. Die Hauptzüge sind: „die jüdische Gemeinde wird von drei Vorstehern, unter Oberaufsicht des Stadtmagistrats, in allen inneren und äußeren Gemeinde- Angelegenheiten vertreten." „Den Vorstehern sind zehn Repräsentanten beigegeben, mit denen -sie die wichtigeren Gemeinde-Angelegenheiten zu berathen haben." „Die Gemeindeämter werden durch freie Wahl der Gemeinde auf drei Jahre verliehen." „Zu allen Gemeinde-Versammlungen müssen sammtliche in Braunschweig anwesende, steuerpflichtige und steuerfähige Gemeinde-Mitglieder nach einem bestimmten Orte und zu einer genau bestimmten Zeit durch einen beeidigten Magistratsdiener, welcher die Zitation dokumentirt, und aus der Gemeindekasse für seine Bemühungen eine besondere Vergütung erhält, eingeladen werden. Wer von den Eingeladenen nicht erscheint, ohne solches bei der Zitation angezeigt zu haben, oder ohne wichtige Entschuldigungsgründe ausbleibt, verfällt in eine Strafe von Sechszehn gute Groschen, welche in die Gemeindekaffe gezahlt wird. In den Versammlungen führt ein von dem Stadtmagistrate dazu deputirtes Mitglied desselben (welches dafür ein angemessenes Honorar aus der Gemeindekasse erhält) den Vorsitz und das Protokoll." „Die Beschlüsse, welche von der Versammlung nach Stimmenmehrheit gefaßt werden, haben, nachdem sie von dem Stadtmagistrate bestätigt sind, für die ganze Gemeinde, mithin auch für die gehörig geladenen, aber etwa nicht erschienenen Gemeinde- Mitglieder, verbindende Kraft. Ein Gemeindebeschluß ist zu jeder Veränderung in der Steuerverfassung, so wie auch zu der Wahl der Beamten nothwendig." „Vor Ablauf eines jeden Jahres haben die Vorsteher, insbesondere der Rechnungsführer, die Jahrcsrechnung und' einen Etat der muthmaßlichen Einnahmen und Ausgaben des künftigen Jahres aufzustellen, den Ueberschuß der Ausgaben auszuwerfen, und die Rechnung, sowie den Etat, den Repräsentanten zur Monitur vorzulegen. In dieser Versammlung der Vorsteher und Repräsentanten, in welcher der obrigkeitliche Deputirte persönlich gegenwärtig sein muß, wird zugleich der Beitrag, welchen jedes steuerpflichtige Gemeindemitglied zur Deckung der Ausgaben des nächsten Jahres zu leisten hat, nach Stimmenmehrheit bestimmt, und versteht es sich von selbst, daß bei der Berathung über die Veranlagung eines Vorstehers oder Repräsentanten dieser selbst nicht gegenwärtig sein darf." Außerordentliche Steuern sind: Heiraths-, Einwanderungs-, Abzugs- (dreifacherBetrag seines letzten Jahresbeitrages,) Erbschaftssteuer (nur bei Vererbung ohne direkte Erben außerhalb Br.s resp. drei und fünffacher Jahresbeitrag).