Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 34 (19.8.1844)
- Date
- 1844-08-19
- Page
- Seite 477 (sequence 5)
- Language
- German
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477 Präsidium Hierselbst, die Religions-Bezeichnung der zur Prüfung sich meldenden Wundärzte, Apotheker und Zahnärzte betreffend: Die königl. Regierung wird hierdurch veranlaßt, in jedem Falle darauf zu halten, daß künftig die Kandidaten, welche die Prüfung als Wundärzte, oder als Apotheker zweiter Klasse, oder als Zahnärzte bestehen wollen, und sich zu diesem Behufe bei derselben melden, in dem mit ihren Zeugnissen einzureichenden curriculo vilae ausdrücklich bemerken, zu welcher Religion sie sich bekennen, damit kein Jrrthum in Hinsicht der ausländischen Juden geschehe, welche jedesmal nur dann zu den gedachten Prüfungen zu admittiren sind, wenn sie sich zugleich über die Erlangung des Staatsbürgerrechts auszuweisen vermögen. Berlin den 8. Oktober 1836. Minister der Geistl. Unterrichtsu. Med.-Angel. B. Auf Ihre von dem königl. Ministerium des Innern an mich abgegebene Vorstellung vom 28. Februar a. c. die Frage betreffend, ob die Ausübung der Apothekerkunst Personen jüdischer Religion gestattet werde? eröffne ich Ihnen, daß eine besondere gesetzliche Bestimmung dieserhalb zwar nicht erlassen ist, daß aber, so wie bisher, auch fernerhin in jedem einzelnen Fall, die unbeschränkte Auswahl unter denjenigen Personen, die sich um Gestattung der Uebernahme eines Apothekergeschafls bewerben, der Verwaltungsbehörde überlassen bleiben muß. Berlin den 24. August 1842. Der Minister der Geistlichen-, Unrerrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. (gez.) Eichhorn. An den Herrn N. zu N. C. Hochgebietender Hochzuverehrender Herr Minister! Ew. Exzellenz haben auf meine allergehorsamste Vorstellung vom 28. Februar a. c., die Ausübung der Apothekerkunst durch Personen jüdischen Glaubens betreffend, unter d. 24. v. Mts. mich dahin zu bescheiden geruht: daß in jedem einzeln Falle der Verwaltungsbehörde überlassen bleibe „die Uebernahme eines Apothekergeschäfts" zu gestatten. Da nun eben ein solcher einzelne Fall vorliegt, so darf ich hierin die Berechtigung finden, Ew. Exzellenz Aufmerksamkeit für diesen Gegenstand noch einmal in Anspruch zu nehmen. Nach den gesetzlichen Vorschriften hat jeder ausübende Apotheker zwei Examina zu bestehen. Das erste befähiget ihn nur Gehülfe, aber nicht selbstständiger Verwalter einer Apotheke zu sein, das zweite Examen dagegen befähiget ihn zum Provisor d. i. zur selbstständigen Verwaltung einer jeden Apotheke, gleichviel ob dieselbe sein oder eines Andern Eigenthum ist, das nicht selten ganz unbefähigten Personen angehört. Mein Sohn N. hat nun das erste Examen rühmlich bestanden; erwürbe aber eine verfehlte Laufbahn verfolgen, wenn ihm seiner Religion wegen die Stellung eines Provisors versagt würde, und ich erlaube mir deshalb Ew. Exzellenz allergehorsamst zu bitten: unumwunden und offen mich belehren zu wollen, ob seiner Zeit dem jungen Manne gestattet sein wird, sich zum Provisor-Examen zu melden, ohne dabei seiner Religion wegen unmittelbare oder mittelbare Hindernisse zu besorgen. Wie auch der klare bestimmte Bescheid Ew. Exzellenz ausfallen wird, als treuer Unterthan werde ich stets darin den Ausspruch der höchsten Behörde verehren. Ew. Exzellenz allergehorsamster N. den 12. Septbr. 1842. N. N. 0. Auf Ihre Vorstellung v. 12. d. Mts. erwiedere ich Ihnen, daß die künftige Verstattung Ihres Sohnes zur pharmazeutischen Staatsprüfung nach den bestehenden Gesetzen in seinem Religionsverhältnisse kein Hinderniß findet. Berlin den 22. September 1842. Der Minister der Geistlichen-, Unterrichts¬ und Medizinal-Angelegenheiten. An Hrn. N.zu N. (gez.) Eichhorn. Breslau, 1. August. (Privatmittb.) Das rasche Umsichgreifen des religiösen Fortschrittes, die schnellerrungene Anerkennung desselben von der Mehrzahl unserer deutschen Glaubensbrüder zeugt unwi-