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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-08-19 · Heft 34 (19.8.1844) · p. Seite 476

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 34 (19.8.1844)
Date
1844-08-19
Page
Seite 476 (sequence 4)
Language
German
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476 Juden die Thore geschloffen find, sondern von den höchsten Posten im Lande, und wenn die Juden selbst in diesen, wie auch außerdem, „sich immer als treue, bewährte Unterthanen und als die besten Freunde des Königl. Hauses gezeigt haben," so ist schwer abzusehen, warum dies anderwärts nicht der Fall sein sollte. Die Juden genießen in Belgien und Frankreich alle möglichen Rechte, aber das sind keine germanischen Staaten und überdies sind sie auf eine Weise zu ihren Institutionen gelangt, deren Vertheidigung nicht übernommen werden darf. Aber die Erfahrungen, die Holland gemacht hat, dürfen doch wol auch -Deutschland vorgehalten werden, Deutschland, das mehr als ein Land, ein wohlverstandenes Jntereffe hat, die religiöse Freiheit nach allen Seiten hin als Prinzip festzuhalten und auszuführen. Meiningen, im August. Nach dem meimngifchen Gesetz über die Eidesleistung der Juden, das unterm 25. Juli erschienen ist, soll die Eidesleistung in folgender Weise geschehen: Der Jude leistet den Eid mit bedecktem Haupt, indem er die rechte Hand auf die Lora oder das Chumesch, insbesondere auf den siebenten Vers im 20. Kap. des 2. Buchs Moses legt und die Eidesformel dem Beamten, welcher sie vorsagt, laut nachspricht. Diese Eidesformel lautet: „Bei Adonai, dem ewigen Gott Jsrael's, schwöre ich ohne Vorbehalt und Ausflucht in Aufrichtigkeit meines Herzens, daß ic., so wahr mir Gott Adonai Elohim helfe, Amen." Preußen. Magdeburg, im August. Wir erlauben uns wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes eine Ausnahme, indem wir der Freund'schen Monatsschrift folgenden Artikel entnehmen. Bis jetzt herrschte die Ansicht, daß den Juden in Preußen die Apothekerkunst und deren Ausübung versagt sei. Durch folgende Korrespondenz wird das Gegentheil bestätigt. A. Hochgcbietender Herr, Hochzuverehrender Herr Minister! Ew. Erzellenz wollen huldreichst gewähren, Höchst Ihrer Entscheidung einen Fall zu unterlegen, der, wenn auch bis jetzt keinen Gegenstand einer speziellen Beschwerde bildend, dennoch um so eher geeignet sein dürfte, Höchst Dero Aufmerksamkeit zu verdienen, als dadurch mancherlei Zweifel und Widersprüche in voraus beseitigt werden können. Der allergehorsamst Unterzeichnete, jüdischer Religion, hat einen seiner Söhne N., seinem Wunsche willfahrend, zum Apothekerfach bestimmt, und ihn bei dem hiesigen Apotheker Herrn N. in die Lehre gegeben; seine Lehrzeit ist vorüber, und er soll zu Ostern a. c. nach abgelegter Prüfung Gehülfe werden. Nun wird aber von vielen Seiten her das Bedenken laut, daß bis jetzt dem Unterthanen jüdischen Glaubens die Ausübung dieses Faches untersagt sei.— Diese Meinung kann allerdings mit keinem positiven Gesetze belegt und unterstützt werden; im Gegentheil spricht das Hohe Zirkular-Reskript des königl. Ministeriums der Geistlichen- Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten v. 8. Oktober 1836. — betreffend die Religionsbezeichnung der zur Prüfung sich meldenden Wund-Aerzte, Apotheker und Zahnärzte — durchaus gegen eine solche Beschränkung, und wird vielmehr aus dem bloßen negativen Herkommen dieser Schluß gefolgert. Da jedoch dieser in hiesiger Provinz allgemein verbreitete Jrrthum leicht dem jungen Manne sein Fortkommen unmöglich machen kann, so bitte ich allergehorsamst: Ew. Erzellenz wollen auf eine Höchst Dero weiserem Ermessen anheim gestellte Art diese vorgefaßte irrige Meinung berichtigen, und dem allergehorsamst Unterzeichneten die Beruhigung gewahren lassen, daß Seitens der Höchsten Bestimmungen dem Fortkommen meines Sohnes als Apotheker, sein Religionsbekenntniß kein Hinderniß sei. Der ich mit der vollkommensten Hochachtung und Ehrerbietung verharre als Ew. Exzellenz ganz gehorsamster N. den 28. Februar 1842. N. N. b. (v. Kamptz's Annalen 1837 No. 203) Zirkular-Reskript des Königl. Ministeriums der Geistl.-Unterrichts- und Med.-Angel, an sämmtliche königl. Regierungen so wie an das königl. Polizei-

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