Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 33 (12.8.1844)
- Date
- 1844-08-12
- Page
- Seite 466 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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466 sichert werden, daß ein Gesuch jener Handelsleute, sie bei den hiesigen Behörden zu vertreten, von dem Vorstande der israelitischen Gemeinde sofort abgewiesen worden ist, weil in der Aufhebung des Artikels 38 unserer Wechselordnung keine Rechtsverletzung, oder Beeinträchtigung der Gewissensfreiheit gefunden werden könne. Bon dem Vorstand der hiesigen israelitischen Gemeinde, welcher einer zeitgemäßen Richtung huldigt, und die Interessen der Gesammtheit der Gemeindemitglieder vertritt, ließ sich eine andere Entscheidung nicht erwarten." (Wer darf behaupten, daß, wenn Jemand zu Etwas gezwungen wird, was ihm sein religiöses Gewissen verbietet: das sei kein Gewissenszwang?! Red. d. A. Z. d. I.) Preußen. Berlin, 31. Juli. Die Gesetz-Sammlung enthält in No. 26 die nachstehende Allerhöchste Kabinetsordre vom 24. Juni 1844, betreffend die Erweiterung der Bestimmung des §. 20 d. der Verordnung über das Judenwesen der Provinz Posen vom 1. Juni 1833. Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 12. d. M. will Ich in Erweiterung der Bestimmung des §. 20 d. der Verordnung über das Judenwesen der Provinz Posen vom I. Juni 1833 hierdurch festsetzen, daß die Mitglieder jüdischer Korporationen der genannten Provinz, welche innerhalb dieser Provinz ihren Wohnsitz verändern, sich künftig in dem ersten Falle einer solchen Verlegung des Wohnsitzes wegen Ablösung ihres Antheils an den Korporations-Verpflichtungen in derselben Weise vorher abzusinden haben, wie dies für den Fall einer Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Provinz der Monarchie durch den §.20 d. der angeführten Verordnung vorgeschrieben ist. Hiervon bleiben jedoch diejenigen befreit, welche bei einem frühern Umzüge innerhalb der Provinz, wie seither schon meistens geschehen, der betreffenden Korporation eine Abfindung wegen der gedachten Verpflichtungen geleistet haben; und soll es bei den solchergestalt bereits erfolgten Abfindungen sein Bewenden behalten, auch eine Rückforderung des an die Korporation Gezahlten nicht gestattet sein. — Diese Bestimmungen sind durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. Sanssouci, den 24. Juni 1844. Friedrich Wilhelm. An das Staatsministerium. —. Heute Mittag fand im Beisein von Deputirten des Magistrats und der Stadtverordneten die Einweihung eines neuen jüdischen Hospitals statt, da das alte Gebäude nicht mehr ausreichte. Bei der Thronbesteigung des Königs wurde der Plan zum Baue gefaßt, die Beiträge dazu freiwillig in der Judenschaft gesammelt und die Stadt schenkte aus ihren Mitteln die Summe von 2000 Thlr. dazu. Die Stadtverordneten hatten das Geld ohne äußern Antrieb bewilligt, und der Magistrat war sofort beigrtreten. Bei der heutigen Weihefeier, welche im Freien stattfand, hielt vr. Beit als Aeltester der Judenschaft eine sehr gediegene Rede, und der Rabbiner vollzog die Weihe des neuen Hauses. Geistliche Gesänge mit Posaunenbegleitung fehlten nicht. (D. A. Z.) Aus Schlesien, im Juli. Die Schles. Zeit, meldet: „Auch in Striegau hat ein Israelit, der Kaufmann und Destillateur N., welcher Mitglied der dortigen Schützengild« ist und bei dem diesjährigen Königsschießen den besten Schuß hatte, die Königswürde erhalten und ist nach beendigtem Schießen in feierlichem Zug in seine Wohnung eingeführt worden. Ein Beweis also, daß auch dort, ohne alle Rücksicht auf das Bekenntniß, dem jüdischen Mitbürger brüderlich die Hand gereicht worden ist." sWir können nicht umhin, an die letzten Worte eine Bemerkung zu knüpfen. In früheren Zeiten, vor zwanzig Jahren, hätte man gewiß gesagt: „Ein Beweis also, daß auch dort der jüdische Mitbürger brüderlich die Hand reicht," voraussetzeud, daß, wo dies geschehe, der Jude willig und freundlich ausgenommen werde. Jetzt muß es überall umgekehrt werden, man muß sagen: „dem Juden ist brüderlich die Hand gereicht worden," voraussetzend, daß der Jude niemals die brüderlich gereichte Hand zurückweiset, sondern nur erwartet. Red.j Königsberg, im Juli. Die hiesige Allg.Zeit. meldet aus Memel: „Eine merkwürdige Erscheinung, die bei längerm Verweilen leicht, wie im vo-