Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 31 (29.7.1844)
- Date
- 1844-07-29
- Page
- Seite 432 (sequence 4)
- Language
- German
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432 wird geschehen können. Doch wir wollen Geduld haben und das Beste hoffen. Ist es mit diesem Versprechen ernst, so ist freilich zu bedauern, daß nicht schon früher zur Zeit der berüchtigten Missionsumtriebe bei uns, ein ähnliches Organ auf die öffentliche Meinung wirkte. Noch ist aber dieser Boden nicht rein, und es schießen da fortan giftige Pilze auf. Erst unlängst gelang es nur den anstrengendsten Bemühungen unseres geliebten Rabbiners Schwab, aus gerichtlichem Wege einen jüdischen Knaben, dessen Vater abwesend war, und den ein im vorigen Jahre in Pesth getaufter Missionär die gute Gelegenheit benutzend im Kaffeehause aufangelte, auf die gute Bahn, in die Arme seiner schier verzweifelnden Eltern zurückzuführen. — Daß Heuchelei nicht immer süßen Lohn im Gefolge hat, geht auch daraus hervor, daß man gegen den von Missionären getauften ungarischen Pentateuch-Uebersetzer Moritz Bloch, der sich um eine Stelle am hiesigen Gymnasio der Augsb. Konfession bewarb, das Bedenken erhob, die Israeliten möchten sich mit Recht weigern, ihre Söhne in eine Lehranstalt zu schicken, wo deren religiöse Denkart gefährdet sein könnte; man aber den Wunsch hege, auch ferner, ohne Unterschied, auf alle Klassen der Gesellschaft den Nutzen des Institutes gelangen zu sehn. Prag, 20. Juli. (Privatmitth.) Ich kann nur bei der im vorigen Briefe ausgesprochenen Verwarnung beharren, sich von den vielen Artikeln in allen deutschen Zeitungen nicht beirren zu lassen, als ob ganz Böhmen vom Judenhaß entzündet sei, und alle Unruhen lediglich aus Erbitterung gegen die Juden statt finden. Will man von der einen Seite damit den tiefer liegenden Bruch verdecken, so ist es auch ein neues Strategem unsrer Feinde: anstatt gegen die Juden zu schimpfen, was immer nur als ein Ausbruch individueller Wuth erscheint, verbreitet man Nachricht über Nachricht von der im Volke gahrenden Gehässigkeit, um so selbst unsre Freunde wankend zu machen, indem diese theils zu fürchten beginnen, durch Erleichterung dessen, was uns drückt, den Unwillen des Volkes zu erwecken, theils auch zuletzt die Meinung nicht ganz unterdrücken können, die (größtentheils singirte) Gehässigkeit des Volkes gegen uns müsse doch eine irgend begründete und verdiente sein. Daß meine Meinung die richtige ist, erweist sich dadurch, daß am Ende die Unruhen nur gegen die Maschienen und an der Eisenbahn stattfanden, und daß trotz so vielen Verkündigens von Judenhaß eine wesentliche Thatsache, die letzter» unwiderleglich darthue, nicht bemeldet werden konnte. Ich muß gestehen, mir grauet vor jenem, eben ausgedeckten Strategem mehr als vor allem Schreien und Schimpfen. Es wirst uns auf lange Zeit zurück. Für uns ist Lauheit, gegen uns thätiger Haß! Preußen. Magdeburg, 22. Juli. (Privatmitth.) Man kennt die eigenthümliche Stellung, welche die preußischen Staatsbehörden den Rabbinen geben. Das Gesetz von 1812 überließ das Synagogal- und Schulwesen einer zukünftigen Organisation, und diese Lücke benutzte man bis jetzt, den jüdischen Geistlichen als gar nicht vorhanden anzusehen, sein Dasein zu läugnen, und Rechte desselben nicht anzuerkennen. Es kamen sehr sonderbare Verhältnisse heraus; z. B. bei Trauungen trägt die Polizei das Vermerk des Aufgebots und der Trauung auf die Anzeige des jüdischen Geistlichen ein, also auf sein Zeugniß wird das Aktum konstatirt; dennoch besitzt er nicht das Recht, einen Trauschein auszustellen, einen Trauschein für das Paar, das er selbst getraut hat!! — Eben so beruft das Gericht nach dem Allg. Landrecht Th. I. Tit. 10. den Rabbinen zur Abnahme der Eide, obgleich es nach den offiziellen Erklärungen gar keinen jüdischen Geistlichen giebt. — Bei Ehescheidungen fand das Eigenthümliche statt, daß man die Sühneversuche auch von dem Rabbinen machen ließ, aber — in Gegenwart des Richters. Wie man es nun nimmt, wird dieses sonderbare, verworrene Verhältniß durch die neue Königl. Kabinetsordre vom 28. Juni über das Verfahren in Ehesachen entweder noch verstärkt, oder zum Theil aufgehoben. Es heißt in demselben wörtlich: „§.10. (II. Sühneversuch vor der Ehescheidungsklage.) Die Ehescheidungsklage kann erst dann angenommen werden, wenn durch ein Attest des kompetenten Geistlichen nachgewiesen wird, daß er auf die Anzeige des Ehegatten, welcher die Scheidung beabsichtigt, die Sühne versucht hat, dieser Versuch aber fruchtlos geblieben