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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-07-22 · Heft 30 (22.7.1844) · p. Seite 423

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 30 (22.7.1844)
Date
1844-07-22
Page
Seite 423 (sequence 7)
Language
German
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423 gesetzten Distriktsbehörden zu Beiträgen aufgefordert, die auch an diese Behörden und von diesen an die k. Kreisregierung eingeschickt wurden. Der Ertrag der Kollekte in den einzelnen Gemeinden des Kreises wurde sodann wieder im Kreisintelligenzblatte bekannt gemächt. Nachfolgendes Reskript hebt diesen Geschäftsgang wieder auf, und wir werden nun bald wieder, wie in früheren Jahren, fremde Israeliten, mit dem „Schulbuche" im Arme, von Haus zu Haus gehend, Beiträge zu Synagogenbauten erbetteln sehen. „Einl. No. 27203. Exp. No. 34609. lTie den Israeliten zum Zwecke der baulichen Herstellung ihrer Kultusbauten allergnädigst bewigten Kollekten betreff.) Im Namen Seiner Majestät des Königs. In nachfolgendem Abdrucke wird den sämmtlichen Distriktspolizeibehörden von Miltelfranken eine, im bezeichneten Betreffe, an die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg unter dem 30. v. Mts. ergangene Entschließung des kvnigl. Ministerium des Innern zur Nachricht unter dem Aufträge hiermit bekannt gemacht, bei dem Vollzüge der künftighin von Seiner Majestät dem König den Israeliten zu den angegebenen Zwecken allergnädigst genehmigt werdenden Sammlungen auf etwa vorkommenden Mißbrauch oder unbefugtes Sammeln rin wachsames Auge zu haben. Ansbach, den 27. Juni 1844. Königliche Negierung von Mittelfranken, Kammer des Innern. Freiherr von Andrian. Sesselmann. Abschrift. Ministerium des Innern. Der k. Regierung, Kammer des Innern, wird auf ihre Berichte vom 21. Februar d. Jahres in Betreff der den Juden z. N. und N. gestatteten Sammlungen unter ihren Glaubensgenossen zum Zwecke der Herstellung ihrer Synagogen erwiedert, daß es nicht die Absicht sei, die fraglichen Kollekten, welche lediglich als Gegenstände polizeilicher Aufmerksamkeit gegen Mißbrauch oder unbefugte Sammler zu betrachten sind, durch die Distriktspolizeibchölden veranstalten zu lassen, und daß es den betreffenden israelitischen Kultusgemeinden überlassen bleiben solle, von der erhaltenen allerhöchsten Erlaubniß auf eine gesetzliche zulässige Weise Gebrauch zu machen. München, den 30. Juni 1844. Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl. Aus Mittel franken, 10. Juli. (Privatmitth.) Die Besetzung der, durch den frühen Tod des Rabbiners Bierheim erledigten, Distriktsrabbincrsstelle in Wölbhausen hat dießmal wieder auf ähnliche Hindernisse gestoßen, wie bei der ersten Konkurrenz. Es haben sich nämlich mehrere der Bewerber der Simonie angeklagt. Es ist traurig, daß es sich schon wiederholt bewahrheitet hat, was der ehemalige Regierungsrath Förster in Ansbach äußerte: „Die Besetzung einer Rabbinerstelle in Baiern giebt fast immer zu einem Prozesse Veranlassung." Luxemburg, 6. Juli. (Privatmitth.) Folgende Schreiben sind so eben an die hiesige israelitische Gemeinde gelangt: I. An die Herren Bürgermeister und Schöppen der Stadt Luxemburg. Luxemburg, 21. Juni 1844. Wir billigen die Berathung des Gemeinderathes unsrer Stadt, vom löten d. M., dahin gehend, daß ein Subsidium von 50 Fl. der Verwaltung der israelitischen Gemeinde bewilligt werde, um ihr in der angemessnen Herstellung ihres Schullokals und in der Heizung beizustehen *); die gedachte Summe ist auf das Budget der Stadt zu bringen, für das Schulwesen im Jahre 1844. Durch die Berathung vom zweiten April letzten Jahres, bestätigt durch unser Schreiben vom ersten d. M., hat derselbe Gemeinde-Rath der gedachten Schule den Betrag der Schulbeiträge von den israelitischen Familien zugesichert, in Folge des Gesetzes vom 26. Julius 1843. Sodann hat die israelitische Gemeinde-Verwaltung, in dem Bericht an Sie vom 20. März beschlossen, die nothwendigen Lokalitäten zur Abhaltung der Schule und zum Logis für den Lehrer zu liefern und eine Summe von 420 Fl. zum Honorar dessel- *) Die Stadt hat diese Summe bewilligt, ohne daß die Gemeinde sie verlangt hatte. Einsend.

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