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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-07-15 · Heft 29 (15.7.1844) · p. Seite 405

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 29 (15.7.1844)
Date
1844-07-15
Page
Seite 405 (sequence 5)
Language
German
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405 tatton aus einer andern Stadt, wo schon Juden wohnen, freisinnigere Bestimmungen rücksichtlich der Aufnahme der Juden in die Gemeinden beantragte. Aus Mittelfranken, I.Juli. (Privatmitth.) Das Jntelligenzblatt No. 47 vom 12. Juni 1844 enthält Folgendes: „Ministerium des Innern. Zufolge der durch Ministerial-Rcskript vom 14. März v. I. eröffneten allerhöchsten Entschließung sind die Schullehrer-Seminarien Kaiserslautern, Würzburg und Bamberg für die Theilnahme israelitischer Schullehrlinge an dem Seminarunterrichte aus dem Grunde ausschließend bestimmt worden, weil ihnen daselbst die Gelegenheit zum Empfang des Religionsunterrichtes und zu einer ihren Religionsgebräuchen entsprechenden Beköstigung und Unterkunft bei israelitischen Familien gegeben ist. Nachdem nun bei dem mittlerweile errichteten Schullehrer-Seminar zu Schwabach dieselben Gelegenheiten geboten sind, und die Ausdehnung jener Benutzung die Ergreifung des Lehrberufes erleichtert, so können auch an dem Schullehrer-Seminar zu Swabach israelitische Schullehrlinge zur Theilnahme an dem Seminar-Unterrichte unter den in dem Ministcrial-Reskript vom 14. März v. I. enthaltenen Bestimmungen zugelassen werden. München, den 3. Juni 1844. Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl. v. Abel." Frankfurt am Main, I. Juli. (Privatmitth.) Der jüdische Banquier Floisheim, welcher den Reigen begonnen in der Beschneidungsfrage, indem er sein Kind nicht beschneiden ließ, ließ sich als Mitglied des Kasino Vorschlägen, wo bekanntlich Juden nicht zugelassen werden. Ein christlicher Banquier sagte: wir wollen keine Juden, keine beschnittene und keine unbeschnittene, und Floisheim wurde einstimmig abgewiesen. x. Oesterreich. Preßburg, 28. Juni. (Privatmitth.) Es wird wol auch für die Leser Ihrer Zeitung nicht uninteressant sein, die Bedingungen zu lesen, welche bei dem Uebertritt von einer Religion zur andern von der Magnatentafel am 2vsten angenommen sind. Sie lauten: 1) Wer von der katholischen zu einer andern gesetzlich rezipirten Religion, oder von einer solchen zur katholischen überzutreten gesonnen ist, hat sein Vorhaben in Komitaten dem betreffenden Stuhlrichter, in Freistädten dem Stadthauptmann, in Gegenwart zweier von ihm selbst herbeigerufenen Zeugen schriftlich in zwei Exemplaren mitzutheilen und seinem betreffenden Pfarrer in einem Exemplar zu überschicken oder zu überreichen. 2) Der betreffende weltliche Beamte muß auf beide Exemplare der Eingabe Jahr und Tag anmerken, wann die Eingabe geschah, und beide Exemplare mit einem Jndorsate versehen, worin Zeit und Ort bestimmt wird, wann und wo der Betreffende vor ihm und der zugenommenen Zeugenschaft — die in diesem Falle in einer Stadt aus zwei Magistrats-Rüthen und in den Komitats-Bezirken aus einem Assessor und einem Hadnagy besteht — zu erscheinen hat. 3) Der laut 2) festzusetzende Termin darf nicht länger als auf 1ö Tage angesetzt werden, vom Tage der Eingabe an gerechnet. Dieser Termin wird von den in 2) genannten weltlichen Beamten dem Geistlichen bei Zeiten bekannt gemacht, damit derselbe, wenn er es nothwendig findet, bei dem Verhör zugegen sein könne. 4) An dem bestimmten Tage hat der Betreffende vor dem weltlichen Beamten zu erscheinen und wird im Falle des Erscheinens seines Pfarrers in Gegenwart desselben und der zwei von ihm selbst gewählten Zeugen verhört. Verbleibt er bei seinem Vorhaben, so wird ihm hierüber von den Anwesenden ein Zeugniß ausgestellt. 5) Der Vizegespan oder resp. Bürgermeister oder Stadthauptmann muß, so-, bald dieses Zeugniß verabfolgt wurde,, den Uebertrittsfall sogleich dem betreffenden Geistlichen derjenigen Konfession, zu welcher der Uebertritt geschieht, und auch dem betreffenden Geistlichen derjenigen Religion, die der Uebergehende verläßt, falls derselbe nicht beim Verhöre zugegen war, mittheilen.. 6) Diejenigen weltlichen Beamten, welche den überzutreten Gesonnenen verhörten, haben der Königlichen ungarischen Statthalterei, nebst einem ausführlichen Bericht über das ganze Verfahren, das zweite Original- Exemplar der Eingabe und eine Kopie von dem ausgestellten Zeugniß zur Kenntnißnahme extra dominium einzuschicken. Der Jurisdiktion selbst wird

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