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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-07-15 · Heft 29 (15.7.1844) · p. Seite 404

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 29 (15.7.1844)
Date
1844-07-15
Page
Seite 404 (sequence 4)
Language
German
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404 und die aller Bedeutung ermangelt. Wir haben uns die Proposition und die „ständischen Berathungen" verschafft und entnehmen daraus, daß man im Resultat einer Emanzipation der Juden noch sehr ferne geblieben ist. Die wesentlichsten Bestimmungen des Gesetzentwurfes dürsten folgende sein: Die Juden sollen in solche Gemeinden, wo sie noch nicht heimathsberechtigt sind, nur durch freiwillige, von der Bestimmung der Ortsbehörde ganz unabhängige Zustimmung der Gemeindebehörden (Gemeinderäthe, Gemeindeausschüsse) Aufnahme finden; der Hausir-, Schacher- und Lrödelhandel ist den Juden, welche das Liste Lebensjahr noch nicht erreicht haben, unbedingt untersagt, älteren Juden aber, die eine andere Nahrungsweise nicht ergreifen können, nur auf den Grund obrigkeitlicher, periodisch zu erneuernder Patente gestattet; das Kaufmannsgeschäft darf nur nach gehörigem Ausweis über Erlernung und Mittel mit Genehmigung der Regierung im offenen Laden betrieben werden; jüdische Professionisten können nur mit eigenen nach den bestehenden Borschriften erlaubten Gewerbsartikeln Handel treiben, und ist diese Erlaubniß an den Fortbetrieb des Gewerbes gebunden; der Handel mit liegenden Gütern ist gänzlich untersagt; das Staatsbürgerrecht wird nur durch Ertheilung der Landesregierung nach gehörigem Ausweis erworben und kann niemals solchen zugestanden werden, welche Hausirhandel, Schachergeschäfte und dergleichen treiben; die Heiraths-Erlaubnist ist für diejenigen, welche das Staatsbürgerrecht nicht erlangen, sehr beschränkt; von den Stellen der Borstände, der unteren Berwaltungs- und Justizbehörden, von den höher aufsteigenden Dienststellen, so wie von der Landstandschaft bleiben die Juden gänzlich ausgeschlossen. Auf Uebertretung der gesetzlichen Bestimmungen ist überall angemessene Strafe, in geeigneten Fällen auch Verlust des Staatsbürgerrechts gedroht. Da, wo das Gesetz keine Beschränkung enthält, stehen die Juden den Christen in den allgemeinen Rechten und Pflichten gleich. — Die ausführlichen und gründlichen ständischen Verhandlungen ergeben, daß man bei diesem wichtigen Gegenstand einer Seits die Aufgabe der Zeit und die Forderungen einer fortschreitenden Zivilisation erkannt, anderer Seits aber auch die Interessen der Christen und der Gemeinden, welche noch keine Juden haben, hinreichend gewahrt hat. Bei der Abstimmung über das j Gesetz in der von den Ständen amendirten Form ergab sich Stimmengleichheit, und man darf nur die! Namen der Ständemitglicder, welche für und gegen das Gesetz gestimmt haben, lesen, so ist man keinen Augenblick in Zweifel, daß die' bei weitem überwiegende Intelligenz sich für den Gesetzentwurf ausgesprochen habe. Berfassungsmäßig steht bei Stimmengleichheit dem Landcsherrn die Entscheidung zu, auf welche man um so mehr gespannt ist, als sich hier, man kann es in Beziehung auf die Vorgänge außer der Ständeversammlung sagen, Intelligenz und Vorurtheil einander gegenüber gestellt haben. DasHerzogthlim hat in den altmeiningischen, hildburghausischen, koburgischen und altenburgischen Landestheilen verschiedenartige gesetzliche Bestimmungen über die Verhältnisse der Juden, und ist daher eine übereinstimmende Gesetzgebung für das gesammte Herzogthum dringend nothwendig, soll die Staatsverwaltung die ihr in dieser Beziehung gestellte Aufgabe lösen. Wenn auch im Allgemeinen zu wünschen wäre, daß der Gesetzentwurf noch eine freisinnigere Basis behauptet haben möchte, so ist es doch anderer Seits auch nicht geradehin zu mißbilligen, daß man der herrschenden Volksansicht in so weit Berücksichtigung gestattet hat, als sie eine vernünftige genannt werden kann. Es würde durch dieses Gesetz gegen den bisherigen Zustand schon viel gewonnen werden, und darauf hin nach einer mehrjährigen hinlänglichen Erfahrung wieder ein Schritt weiter nach dem Ziel einer vollständigen Emanzipation gethan werden können, welche den Forderungen der Humanität und der Gleichheit der Staatsunterthanen unter sich nicht mehr vorenthalten werden kann, wenn hierdurch der Rechtszustand der Christen nicht mehr gefährdet erscheint. Die Besorgniß mehrerer Städte, als sei man in der Gleichstellung der Juden mit den Christen zu weit gegangen, war dem Angeführten nach eine vergebliche und die Deputationen ohne vorherige Kenntnißnahme von dem Gesetzentwurf und den Verhandlungen waren, gelinde gesagt, etwas sehr voreilig und verriethen wenig politischen Takt. Blinder Judenhaß, Sorge um Beeinträchtigung des Verdienstes und engherzige Zustimmung Anderer waren die eigentliche Triebfeder, welche sich mit Wahrung bürgerlicher Rechte und Nahrung zu rechtfertigen und zu brüsten suchten. Daß man nicht überall gleich dachte, beweist, daß später noch eine Depu-

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