Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 28 (8.7.1844)
- Date
- 1844-07-08
- Page
- Seite 393 (sequence 9)
- Language
- German
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393 terlaffen oder der widergesetzlich unbeschnittm geblieben ist. Unterworfene Stämme mußten sich der Beschneidung unterziehen; höchstens erließ man sie auf einige Zeit dem erwachsenen Proselyten; aber Josephus konnte in dem letzten Kriege einige Bundesgenossen nur mit Mühe davon befreien. Das jüdische Gericht hatte zur Zeit seiner Autonomie die Verpflichtung, für die Beschneidung des Knaben Sorge zu tragen, wenn der Vater es unterlassen. Staat und Gericht sind nicht mehr, aber die Kirche ist geblieben, und diese kann nicht gleichgültig bleiben, solchen Gliedern gegenüber, die selbst die Mitgliedschaft aufheben durch den faktischen Widerstand gegen die Beschneidung. Schwieriger ist es, zu sagen, welches Verfahren das rechte sei. Da Fälle der Art bisher hier *) nicht vorgekommen, so hatte auch das Staatsgesetz noch keine Veranlassung, sich darüber auszusprechen. Jndeß scheint von Staats wegen nicht dawider eingeschritten werden zu dürfen, wenn die gesetzmäßigen Organe der die jüdische Kirche repräsentirenden Gemeinden den, in Folge einer eingegangenen Verbindung sich der Beschneidung seines Sohnes Widersetzendcn und dieselbe thatsächlich Unterlassenden, als derselbe auf wiederholte Ermahnungen nicht hört, von allen solchen Funktionen und Rechten ausschließt, zu welchen die Gemeinsamkeit des Bekenntnisses erforderlich ist. Man hat zwar behauptet, nur derjenige sei aus dem Bunde Gottes mit Israel herausgetreten, der den Glauben an den einzigen Gott aufgegeben und sich dem Götzendienste zugewandt; ist dieß nicht der Fall, so werde er stets als Israelit anerkannt, selbst wenn er über talmudische Autorität und die heutige Gültigkeit der Zeremonialgesetze anders als die Synagoge denkt und mancherlei Gebote Übertritt. Der talmudische Bannstrahl gegen die, welche die Göttlichkeit der Tradition läugnen, sei eine Hyperbel; im Talmud selber fehle es nicht an freien Ansichten und Aeußerungen über Bedeutung und Dauer des Zeremonialgesetzcs und über Autoritäts- Glauben. Wegen seiner Meinungen aber dürfe Nie¬ *) Es heißt, vor etwa 35 Jahren habe ein jüdischer Hausvater in Berlin seinen Sohn unbeschnitten gelassen; die Sache soll erst nach einigen Jahren, nachdem derselbe mit seiner Familie zum Ehristenlhume übergegangen, ruchbar geworden sein. 3. mand exkommunizirt werden u. dgl. m. (s. rabbinische Gutachten, Breslau 1842, S. 192 u. ff. 196). Es muß aber wol die Renitenz der die Beschneidung aufhebenden Reformer jene Duldsamkeit zu Nichte gemacht haben; denn es werden diese Personen von eben demselben Rabbiner, der so die freie Meinung über den Talmud und das Gesetz stellt, als „Ausgetretene aus der Synagoge betrachtet, indem sie die Verbindung mit der göttlichen Lehre völlig abgeschnitten, alle Offenbarung aufgegeben, sich freventlich losgesagt und nicht mehr Anhänger des Judenthums seien" (Gutachten über die Beschneidung S. 216—219). In der Thal wenn einem Juden alles Antijüdische — denn der Götzendienst im Sinne der Alten ist in dem gebildeten Europa unbekannt — gestattet wäre, und er dennoch Mitglied seiner Kirche bliebe, so wäre der Charakter dieser Kirche entweder. Nichts, d. h. der Mangel aller Positivität, Geschichte und konkreter Gestalten, oder ein Unendliches, d. h. das von allen Menschen anerkannte Ideal des religiösen Lebens. Da beides notorisch falsch ist, so muß eine Gränzlinie vorhanden sein, die den jenseits Befindlichen als einen Ausgeschiedenen erkennen läßt. Freilich sind Meinungen, mit denen die Orthodoxie nicht übereinstimmt, oder Uebertretungen gegen den Buchstaben, als solche noch nicht die Merkmale, daß jene Gränzlinie betreten werde. Wer z. B. wenig von Vielem, das sich in der Gemara findet, oder manche Gebräuche für schädlich hält, wer die Fasten, die Speisegesetze u. a. m. verletzt, mag ein schlechter Jude, vielleicht ein schlechter Mensch sein: aber nur Gott und sein Gewissen richten über ihn wegen der wider die Religion begangenen Sünden, nicht die Kirche, gegen welche er sich nicht vergangen; sie hat ihn nicht zu richten, sie darf ihn nicht strafen, und beginge einen Frevel, wenn sie ihn ausschlösse. Allein eben dieses freie Individuum wird an die Gesammtheit der Bekenner, an seine Kirche, durch ein moralisches und historisches Band geknüpft; wer es zerreißt, der hat sich durch diese Handlung losgesagt. Die abweichende Meinung über Talmud, Messias, Beschneidung darf an die Gewissensfreiheit appclliren; aber der Bund gegen Talmud, Messias, Beschneidung ist ein Gegenbund, der von selbst die Kirche negirt. Wir überlassen alle individuelle Verletzung der Zeremonialgesetze dem Spruche des Gewissens, denn Keiner ist sündenfrei und Niemand 28»