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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-07-08 · Heft 28 (8.7.1844) · p. Seite 391

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 28 (8.7.1844)
Date
1844-07-08
Page
Seite 391 (sequence 7)
Language
German
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891 Art. 63. Jeder Familienvater kann, auf günstigen Bericht des Departementalkonsistoriums, die Autorisation erhalten, ein Bethaus (oratoirs) bei sich und auf seine Kosten zu eröffnen. Diese Autorisation wird durch uns auf den Bericht unsres Kultministers gegeben. Tit. IV. Verschiedene Bestimmungen. Art. 64. Die israelitischen Konsistorien können nicht, ohne rechtmäßige Autorisation, einen Justizakt anordnen oder verhindern, Geschenke und Legate annehmen, anwenden, verkaufen oder erkaufen. Art. 65. Nach der Bildung und dem Schluß der Generalliste der Notabeln in jedem Konsistorialbezirk, wird sofort zur völligen Erneuerung der Laienmitglieder des Zentralkvnsistoriums und derDepartementalkonsistorien geschritten. Die neu ernannten Mitglieder treten unmittelbar in Funktion, nachdem ihre Wahl durch uns bestätigt worden. Jedoch wird für die periodische Erneuerung ihr Eintritt erst von dem I. Januar, der ihrer Installation folgen wird, an gerechnet. Art. 66. Es bleiben in Kraft in allen Bestimmungen, die der gegenwärtigen Ordonnanz nicht zuwider sind, die Dekrete vom 17. März und II. Dezember 1868, die königlichen Ordonnanzenj vom 29. Juni 1814, 20. August 1823, 6. August 1831, 19. Juli und 31. Dezember 1841. Art. 67. Unser Siegelbewahrer, Minister der Justiz und der Kulte, ist mit der Ausführung der gegenwärtigen Ordonnanz beauftragt, die in die Gesetzsammlung eingerückt wird. Im Palast von Neuilly, 25. Mai 1844. Ludwig Philipp. Durch den König: Der Siegelbewahrer, Minister der Justiz und der Kulte. N. Martin (du Nord). Deutschland. Berlin, I. Juli. (Privatmitth.) Da in letzter Zeit noch mehre Gutachten über die Beschneidungsfrage in diesen Blättern mitgetheilt worden, so ist cs wol angemessen, das als Manuskript gedruckte Gutachten von Zun; in seinen Haupttheilen hier zu geben. Nach einer Deduktion über die verschiedene Klassifikation der Gebote heißt es: „2. Die Institution. Die hohe Bedeutung, welche das Gebot der Beschneidung im Judenthum von jeher gehabt, ist durch die heilige Schrift, die Tradition und die Geschichte bestätigt; seine Heiligkeit ist so alt wie Israels Stamm, vier Jahrtausende. Mit dem Bekenntniß des einzigen Gottes standen, als Zeugen des Judenthums, Sabbat und Beschneidung in gleichem Range (Mechilta, Jitro c. 2) und galten unter den Nichtjuden als jüdische Sakramente (Lactantius, divin. iost. 4, 17). Wenn Fanatismus und Tyrannei gegen die Juden wütheten, wurde die Beschneidung verboten: Epiphanes, Hadrian und Sisebut") setzten Todesstrafe darauf, — die Juden trotzten dem Tode. Die Edelsten Israels, z. B. Philo und Maimonidcs, hielten sie nicht bloß für eine leibliche und geistige Schutzwehr gegen sinnliche Ausschweifungen; erkannten in ihr vielmehr einerseits das auf die göttlichen Verheißungen, also auf die Zukunft der Israeliten, hinweisende Bundeszeichen, anderseits ein bleibendes Siegel, die Gemeinschaft der Glaubensgenossen zu beurkunden. Sie ist mithin ein Unterpfand der Liebe, und zwar ein zwiefaches: der göttlichen Liebe, die von der Urzeit her Zeitliches überdauert, und der Liebe der Israeliten untereinander (siehe Kusri 3,7. More 3,49): daher zählt Maimonides das Gebot der Bcschneidung nebst dem Bekenntniß des einzigen Gottes, dem Gebet, Tesillin u. s. w. zu der Klaffe von Gesetzen, die er „Liebe" (t72N8) überschrieben hat. Das Bundeszeichen, als ein haftendes und universales, bezeugt die Erhaltung, also auch die Erlösung (Ikkarim 4, 45); und weil es allein das sichtbare und bleibende ist, so ist das Unterlassen der Beschneidung bei Strafe der Ausrottung (nts) verpönt, welches bei keinem andern affirmativen Gesetze, das den israelitischen Staat überdauert, der Fall ist (Aben Esra in Jesod mora. c. 3). Und früher als die Denker hat die Beschneidungsfcier die Dichter begeistert; in den alten Synagogalpoesien ist das Symbol des Blutes von den Bildern der Leiden umringt, die Israel um des Glaubens willen getragen und noch trägt, und *) 1 Makkab. 1. Mechilla zum Dekalog, 2 Gebot. Lelwbet Jeliuda No. 9. Z.

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