Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 28 (8.7.1844)
- Date
- 1844-07-08
- Page
- Seite 390 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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- Mohel 1× ep/1006163
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390 Art. 51. Die fung. Bediensteten werden in der durch Art. 18 bestimmten Form erwählt. Ihre Wahl wird durch das Zentralkonsistorium bestimmt. Das Departementalkonsistorium ernennt direkt den fung. Bediensteten des Konsistorialhauptorts. Das Zentralkonsistorium sendet an unfern Kultminister Bericht über die geschehenen und bestätigten Ernennungen; es zeigt die von den neuen Titularen produzirten Belege an. §. 5. Vom Mohel und Schochet. Art. 52. Niemand kann die Funktionen eines Mohels und eines Schochcts ausüben, wenn er nicht mit einer Spezialautorisation vom Konsistorium des Bezirks versehen ist. Der Mohel und Schochet sind in der Ausübung ihrer Funktionen den vom Departementalkonsistorium erlassenen und vom Zentralkonsistorium bestätigten Reglements unterworfen. §. 6. Bestimmungen für alle Beamtete des israelitischen Kultus. Art. 53. Der Konsistorialgroßrabbine und die Rabbinen können Hochzeiten nur im Umsang ihres Sprengels feiern. Sie können den ehelichen Segen nur denen geben, welche erweisen die Ehe vor dem' Beamten des Zivilstandes kontrahirt zu haben. Der eheliche Segen wird nur im Innern des Tempels ertheilt, außer der vom Departementalkonsistorium speziell gegebenen Autorisation. — Die Beamten des Kultus assistiren bei den Beerdigungen nach dem, was das Departementalkonsistorium angeordnet haben wird, in Folge des vierten Paragraphs des Art. 20. Art. 54. Keine berathende Versammlung kann gebildet, keine doktrinale oder dogmatische Entscheidung kann veröffentlicht, oder Gegenstand des Unterrichts werden ohne besondere Erlaubniß der Regierung; Art. 55. Alle Unternehmungen der Diener des israelit. Kultus, alle Diskussionen, die sich zwischen diesen Dienern erheben könnten, jeder Angriff auf die Ausübung des Kultus und auf die, diesen Dienern verbürgte Freiheit werden uns in unserm Staatsrathe vorgetragen, auf den Bericht unsres Kultministers, damit durch uns bestimmt werde, was gezieme. Art. 56. Kein Diener des israelit. Kultus kann eine Unterweisung oder Erklärung des Gesetzes geben, die nicht den Entscheidungen des großen Sanhedrins oder den Entscheidungen der Synodalversammlungen, die durch uns zukünftlich berufen werden, gemäß sei. Die Rabbinen haben, unter Autorität der Konsistorien, die Aufsicht und Leitung des religiösen Unterrichts in den israelitischen Schulen. Art. 57. Niemand kann zum Großrabbinen, Gemeinderabbinen, Bediensteten ernannt werden, wenn er nicht Franzose ist. Dispense bezüglich des Alters können den Großrabbinen, Gcmeinderabbinen und Bediensteten durch unfern Kultminister, auf Vorschlag des Zentralkonsistoriums bewilligt werden. Die Funktionen des Rabbinen sind unvereinbar mit jedem industriellen oder Handelsgewerbe. Art. 58. Vor ihrer Einsetzung leisten die Großrabbinen und Rabbinen in die Hände des Präfekten oder seines Abgeordneten den vom Gesetze vom 31.Aug. 1830 vorgeschriebenen Eid. Der Eid des Großrabbinen des Zentralkonsistoriums wird in die Hände unsres Kultministers geleistet. Art. 59. Es wird nach den Instruktionen des Konsistoriums jedes Bezirks zur Einsetzung der Rabbinen und Bediensteten geschritten. Das Protokoll dieser Einsetzung wird in doppelter Ausfertigung durch das Departementalkonsistorium an das Zentralkonsistorium und den Präfekten des Departements, wo der neue Titular wohnt, gesandt. TU. III. Von den Rabbinatsbezirken und Tempeln. Art. 60. Es kann kein neuer Rabbinatsbezirk gebildet, noch eine Veränderung in den gegenwärtig bestehenden Rabbinatsbezirken getroffen werden, als in Folge unsrer Autorisation, gegeben auf den Bericht unsres Kultministers, und auf die Ansicht des Zentralkonsistoriums, der dabei interessirten Gemeinden und des Präfekten des Departements. Art. 61. In dem Hauptort des Departementalkonsistoriums können dem Großrabbinen ein oder mehre Gemeinderabbinen, nach dem Bedürfniß der Bevölkerung beigesellt werden. Es wird dies durch eine königliche Ordonnanz bestimmt. Art. 62. Es kann keine Bedienstetenstelle aus Lasten des Staats geschaffen werden, wenn nicht durch Beschluß unsres Kultministers, auf die Forderung des Departementalkonsistoriums und die Ansicht des Zentralkonsistoriums und des Präfekten.