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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-07-08 · Heft 28 (8.7.1844) · p. Seite 389

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 28 (8.7.1844)
Date
1844-07-08
Page
Seite 389 (sequence 5)
Language
German
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389 schiedenheit zwischen dem Zentralkonsistorium und seinem Großrabbinen der Großrabbine des Konsistoriums von Paris zu Rathe gezogen. Wenn diese beiden Rabbinen verschiedener Meinung sind, so wird der nach der Ernennung älteste derKonsistorial-Großrabbinen berufen zu entscheiden.. Art. 39. Der Großrabbine wird auf Lebzeiten ernannt. Niemand kann Großrabbine werden, wenn er nicht volle vierzig Jahre alt ist, versehen mit einem Diplom des zweiten rabbinischen Grades, ihm nach dem Reglement vom 15. Oktober 1832 eingehändigt, und wenn er nicht wenigstens zehn Jahre das Amt eines Gemeinderabbinen, oder fünf Jahre das eines Konsistorialgroßrabbinen oder Professors an der Rabbinerzentralschule versehen hat. Jndeß sind diese beiden Bedingungen erst mit dem Jahre 1850 erforderlich. Art. 40. Stirbt der Großrabbine oder nimmt er die Entlassung, so ernennen die Notabelnversammlungen aller Bezirke in einer vom Zentralkonsistorium bestimmten Zeit, jede zwei Abgeordnete, um in Verein mit den Mitgliedern des Zentralkonsistoriums zur Wahl des Großrabbinen zu schreiten. Art. 41. Die Abgeordneten werden aus den Notabcln des Pariser Bezirkes gewählt. Wenn mehre Kollegien denselben Abgeordneten zu Paris wählen, so bestimmt das Zentralkonsistorium durch das Loos, für welchen der gewählte Abgeordneter sein soll. Die anderen haben einen neuen Abgeordneten zu wählen. Art. 42. Der Vorsitz der Versammlung der Abgeordneten und der Mitglieder des Zentralkonsistoriums zur Wahl des Großrabbinen gehört dem Präsidenten des Zentralkonsistoriums. Der jüngste der Mitglieder übernimmt das Amt des Sekretärs. Die Wahl findet durch die'absolute Majorität der Stimmen und durch geheime Abstimmung^ statt. Sie ist nur gültig, wenn wenigstens fünfzehn Mitglieder mitgestimmt haben. Das Wahlprotokoll wird unserm Kultminister durch das Zentralkonsistorium vorgelegt. §. 2. Von den Großrabbinen der Departementalkonsistorien. Art. 43. Die Großrabbinen der Departementalkonsistorien haben das Aufsichtsrecht über die Rabbinen und fungirenden Bediensteten ihres Bezirks. Sie haben das Recht zu fungiren und zu predigen in allen Tempeln ihres Bezirks. Art. 44. Niemand kann Konsistorialgroßrabbiner werden, wenn er nicht dreißig Jahre alt ist, und das Diplom des zweiten rabbinischen Grades besitzt. Art. 45. Die Großrabbinen der Departementalkonsistorien werden erwählt: 1) unter denjenigen der Großrabbinen der anderen Bezirke, welche sich am Konsistorialsitze haben einschreibcn lassen; 2) unter den fungirenden Rabbinen, die aus der Rabbinerzentralschule hervorgegangen sind; 3) unter den, fünf Jahre fungirenden Rabbinen, die nicht Schüler dieser Anstalt waren, und unter den Professoren derselben Schule. Ihre Ernennung unterliegt unsrer Bestätigung. <§. 3. Von den Gemeinderabbinen. Art. 46. Die Rabbinen fungiren und predigen in den Tempeln ihres Sprengels. Art. 47. Niemand kann Rabbiner sein, der nicht 25 Jahre voll ist, und das Diplom des ersten rabbinischen Grades besitzt. Art. 48. Die Rabbinen werden von einer Versammlung von Notabeln gewählt, die durch das Departementalkonsistorium bezeichnet und vorzugsweise unter den Notabeln des Sprengels gewählt sind. Der administrirende Kommissarius oder der Präsident der administrativen Kommission hat den Vorsitz in dieser Versammlung. Das Konsistorium bestimmt, je nach der Wichtigkeit des Sprengels, die Zahl der Mitglieder, aus denen sie besteht, und darf sie niemals unter fünf sein. Das Departementalkonsistorium übergiebt das Wahlprotokoll mit den Belegen dem Zentralkonsistorium. Die Wahl unterliegt der Bestätigung unsres Kultministers. Art. 49. Die Rabbinen werden unter den Schülern der Rabbinerzentralschule, die mit dem nöthigen Diplom versehen sind, gewählt. Wenn die Schule keine genügende Zahl von Kandidaten giebt, kann jeder Israelit, der die durch Art. 47. vorgeschriebebenen Bedingungenerfüllt, als Kandidat zugelassen werden. §, 4. Bon den fungirenden Bediensteten. Art. 50. Niemand kann fung. Bedienstete sein, der nicht 25 Jahre ist, und wenn er nicht ein Zertifikat vom Großrabbinen des Bezirks produzirt, daß er die nöthigen religiösen Kenntnisse besitze. Das Zentralkonsistorium wird die Form dieser Zertifikate bestimmen.

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