Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 28 (8.7.1844)
- Date
- 1844-07-08
- Page
- Seite 388 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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388 4) die auf die Wahlliste und Jury eingeschriebenen Bürger; 5) die Offiziere von den Land- und Seetruppen, in und außer dem Dienste; 6) die Mitglieder der Handelskammern und die, welche auf der Liste der Handelsnotabeln stehen; 7) die Groß- und Gemeinderabbinen; 8) die Professoren in den Fakultäten und königlichen und Gemeindekollegien; 9) der Direktor und die Professoren der rabbinischen Zentralschule. Art. 27. Dieser Liste können durch unfern Kultminister, auf den Vorschlag des Zentralkonsistoriums und die Berichte des Departementalkonsistoriums und des Präfekten, und zwar bis zur Konkurrenz des Sechstheils der ganzen Liste, die Israeliten hinzugefügt werden, die in obige Kategorieen nicht einbegriffen sind, aber durch ihre Dienste sich dieser Auszeichnung würdig gemacht haben. Art. 28. Niemand kann der Liste der Notabeln angehören, wenn er nicht die Eigenschaft eines Franzosen hat, wenn er einer Kriminalverurtheilung oder einer der korrektionellen Bestrafungen, die Art. 401, 40» und 408 des Code penal aussprechen, unterlegen hat, und wenn er nicht mindestens seit zwei Jahren im Konsistorialbezirk wohnhaft ist. Art. 29. Die Listen werden durch die Konsistorien angefertigt; sie werden vom ersten März jedes Jahres zwei Monate am schwarzen Brett des Tempels am Konsistorialhauptsitze angeschlagen. Während dieser Zeit werden alle Reklamationen angenommen; über diese beschließt der Präfekt auf den Bericht des Konsistoriums, vorbehaltlich des Rekurses an unfern Kultminister auf administrativem Wege. Der Minister entscheidet definitiv auf den Bericht des Zenlralkonsistoriums. Die vom Präfekten vollzogenen Listen gelten für ein Jahr. Art. 30. Jedes Jahr werden die Konsistorien die nothwendigen Hinzufügungen und Wegstreichungen machen, übereinstimmend mit den Bestimmungen des vorigen Artikels, dergestalt daß die definitive Liste jedes Jahr am 1. Juli in dem Tempel des Konsistorialhauptortes veröffentlicht wird. §. 5. Von den Versammlungen der Notabeln und der Wahl der Mitglieder des Konsistoriums. Art. 31. Die Versammlung der Notabeln wird durch das Departementalkonsistorium zusammenberufen, mit Autorisation des Präsekten des Departements, um zu den Art. 2» erwähnten Wahlen zu schreiten. Art. 32. Die Wahlen finden durch absolute Majorität der anwesenden Mitglieder statt. Die Zahl der anwesenden Mitglieder muß beim Votiren mindestens die Hälfte der ganzen Liste sein. Ist diese Zahl nicht erreicht, so wird eine zweite Versammlung berufen, und dann ist die Wahl gültig, wie klein auch die Zahl der Votirenden sei. Art. 33. Das Bureau wird aus den Mitgliedern des Departementalkonsistoriums gebildet. Art. 34. Das Bureau entscheidet über die Schwierigkeiten, die hinsichtlich der Operationen sich erheben. Im Falle der Spaltung ist die Stimme des Präsidenten entscheidend. Die Reklamationen gegen die Entscheidung des Bureau's werden auf administrativem Wege vor unfern Kultminister gebracht, der definitiv entscheidet. Art. 3». Das, von den Mitgliedern des Bureau's Unterzeichnete Protokoll erwähnt aller Operationen und der Inzidenzfälle. Es wird doppelt ausgefertigt, und einmal dem Präfekten, einmal dem Zentralkonsistorium vorgelegt. Art. 36. Die Einführung der Laienmitglieder des Zentralkonsistoriums und der Departementalkonsistorien geschieht durch den Präfekten, der von jedem Mitglieds den durch das Gesetz vom 31. August 1830 vorgeschriebenen Eid empfängt. Der Eid wird mit Aufhebung der Hand ohne andere Formalität geleistet. Art. 37. Wenn das Konsistorium sich der Erfüllung der Verpflichtungen, die ihm die gegenwärtige Sektion auferlegt, verweigert, versieht diese der Präfekt. Tit. II. Von den Kultusdienern. §. 1. Vom Großrabbinen des Zentral-Konsistoriums. Art. 38. Der Großrabbine hat das Aufsichts¬ und Ermahnungsrecht hinsichtlich aller Diener des israelitischen Kultus. Er hat das Recht zu fungiren und zu predigen in allen Synagogen Frankreichs. Keine Berathung k-nn vom Zentralkonsistorium vorgenommen werden ohne die Zustimmung des Großrabbinen. Jndeß wird im Falle der Meinungsver-