Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 27 (1.7.1844)
- Date
- 1844-07-01
- Page
- Seite 381 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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381 der rabbinischcn Funktionen, nach Ansicht der Befähigungszertisikate gemäß dem Reglement vom 15. Oktober 1832. Es giebt seine Meinung über die Ernennung der Departements- und Gemeinderabbinen ab. Es kann auf den Borschlag des Departemcntalkonsistoriums und unter Bestätigung um sers Kultministers, die Veränderung des Sitzes der Gemeinderabbinen in dem Sprengel des Konsistoriums anordnen. Das Zcntralkonsistorium har das Zensurrecht in Betreff der Konsistorialgroßrabbinen, jedoch allein auf Beschwerdeführung der nsp. Konsistorien. Es kann bei unserm Kultminister ihre Suspension oder je nach den Fällen ihre Entlassung bewirken. Es hat geradezu, nachdem es den Bericht des Konsistoriums und des Großrabbincn empfangen, das Zensurrecht in Betreff der Gemeinderabbincn. Es kann ihre Suspension für ein Jahr höchstens aussprechcn. Es kann, Vorbehalten der Bestätigung unsres Kultministers, ihre Entlassung aussprechen. Es bestimmt die Entlassung der fungirendcn Bediensteten, nach dem Vorschlag der Departementalkonsistorien. Art. 13. Das Zentralkonsistorium kann durch königliche Ordonnanz aufgelöst werden. In diesem Falle wird die Verwaltung des israelitischen Kultus, bis zur Einsetzung eines neuen Konsistoriums, einer Kommission, bestehend aus dem Großrabbincn und vier, vom Kultminister gewählten Notabeln, übertragen. §. 2. Von den Departementalkonsistorien. Art. 14. Jedes Departementalkonsistorium besteht aus dem Großrabbinen des Bezirks und vier Laienmitglicdern, von denen mindestens zwei aus den Einwohnern der Stadt, wo das Konsistorium seinen Sitz hat, gewählt werden. Art. 15. Der Großrabbine und die Laien werden durch die Versammlung der Notabeln des Bezirks gewählt. Art. 16. Die Laien werden aus den Notabeln des Bezirks gewählt. Art. 17. Die Dauer der Funktion der Laien ist vier Jahre. Ihre Erneuerung findet zur Hälfte alle zwei Jahre statt. Die Austretenden können wieder gewählt werden. Art. 18. Das Konsistorium ernennt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten auf zwei Jahre. Art. 19. Das Konsistorium hat die Verwaltung und Polizei der Tempel seines Bezirks und der frommen Stiftungen und Gesellschaften, die damit Zusammenhängen. Es übergicbt die Diplome des ersten Grades für die Ausübung der rabbinischcn Funktionen auf Grund der in Art. 12 bezeichneten.Zertifikate. Es repräsentirt bei der Justiz die Synagogen seines Sprengels, und übt in ihrem Namen; t>ic Rechte, welche ihnen zustehen, aus, unter dem , Vorbehalt, der in Art. 64 ausgesprochen ist. Es I ernennt die Kommissionen, welche die Wahl der Gej mcinderabbincn und Bediensteten bewirken, laut j Art. 48 und 51. ES giebt dem Zentralkonsistorium Bericht über diese Wahlen. Es ernennt den Mohel und Schochet für den Kvnsistorialhauptort, nach dem Vorschlag des Großrabbincn, und für die anderen Gemeinden auf das Zertifikat des Rabbinen des Sprengels, bestätigt durch den Großrabbinen. Diese Ernenuungen sind widerruflich durch das Konsistorium auf Vorschlag des Großrabbinen. Art. 20. Das Konsistorium hat das Recht der Suspension in Betreff der fungirenden Bediensteten, auf den Vorschlag bcs administrirenden Kommiffarius oder der Abministrationskommission. Es schlägt, wenn cs Grund hat, ihre Entlassung dem Zentralkonsistorium vor. Es richtet an das Zentralkonsistorium die Klagen, die sich gegen den Großrabbincn oder gegen die Rabbinen seines Bezirks bilden könnten. Es faßt unter Billigung des Zentralkonsistoriums die Reglements ab, welche die religiösen Zeremonien bezüglich der Beerdigungen und des Gottesdienstes in allen Tempeln seines Sprengels betreffen. Es ist beauftragt zu wachen: 1) daß keine Erklärung oder Auslegung des Gesetzes gegeben werde, welche nicht den Antworten der Generalversammlung der Israeliten, in Lehrgrundsätze durch das große Sanhedrin verwandelt, gemäß sei; 2) daß sich ohne Autorisation keine Gebetversammlung bildet. Art. 21. Das Konsistorium bestellt durch Delegation bei jedem Tempel, je nach den Bedürfnissen, einen administrirenden Kommissarius, oder eine administrirende Kommission, die unter seiner Leitung und unter seiner Autorität handeln. Dieselben statten jährlich Bericht über ihre Verwaltung dem Departementalkonsistorium ab. Art. 22. Jährlich richtet das Konsistorium an den Präfekten einen Bericht über die moralische Be-