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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-07-01 · Heft 27 (1.7.1844) · p. Seite 380

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 27 (1.7.1844)
Date
1844-07-01
Page
Seite 380 (sequence 12)
Language
German
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380 Schmutze modern, nur sklavisch kriechen sehen wollt? — Und Ihr alle Galiziancr, ist es etwa übertrieben, daß Ihr nicht besser, alle Juden verderben würdet, wenn eine weift und menschenfreundliche Regierung ihnen nicht zur Seite stünde? Daß Ihr die Juden nur als bares Vieh behandelt und betrachtet, das man nur melken und wieder melken will, so es aber keine Milch geben will, nur abschlachten möchte? Und wenn Ihr auch, große Menschenfreunde! nicht gestehen werdet, daß euer» tarnower Brüdern das Mahrchen mit dem Christenblut nur bloßer Vorwand war,' werdet und könnet Ihr cs laugnen, daß Ihr gerne so Etwas auf die Juden bekommen möchtet? — Darum, Israeliten, ist es Euere größte Pflicht, um solchen Unmenschen ja nicht Etwas an die Hand zu geben, die Einleitung zu treffen, daß alles Osternbrod nur in Einem, in größeren Orten höchstens in zwei Backhäusern gebacken werde, daß bei dem Backen des Osternbrodes und selbst des Mehles von euch bezahlte vereidigte Christen Aufsicht pflegen, damit Alles die Ueberzeugung gewinne, daß die Juden nie Christenblut gebraucht, noch brauchen, sondern daß vielmehr manche grausame Christen, dieses Namens gar nicht werth, aus Neid, oder aus irgend einem andern Grunde, zu jeder Zeit nach Judenblut gedürstet haben, und noch dürsten. liillel Wahrmann. Frankreich. Straßburg, 1. Juni. (Privatmitth.) Folgendes ist das neue Organisationsgesetz. Ludwig Philipp, König der Franzosen ff. Allgemeine Organisation des israelit. Kultus. Art. 1. Der israelitische Kultus hat ein Zentralkonsistorium, Departementalkonsistorien, Groß-Rabbinen, Gemeinderabbinen und fungirende Bedienstete (des ministres officiants). Tit. I. Von den Konsistorien. Art. 2. Das Zentralkonsistorium hat seinen Sitz zu Paris. Art. 3. Es wird in jedem Departement, das 2000 Seelen von der israelitischen Bevölkerung umfaßt, ein Konsistorium gebildet. Wenn in einem Departement sich nicht 2080 Israeliten befinden, so ' erstreckt sich der Bezirk des Konsistoriums über so viele zusammenliegende Departements, bis diese Zahl voll ist. In keinem Falle kann ein Departement mehr als ein Konsistorium haben. Art. 4. Die jetzt bestehenden Konsistorien, ihr Sitz und Bezirk, wie sie durch Dekret vom II. Dezember ISOS bestimmt sind, bleiben bestehen. Im Falle ein oder mehre neue Konsistorien zu bilden sind, wird die königliche Ordonnanz, die die Bildung derselben ausspricht, zugleich die Stadt, wo sie eingerichtet werden, bestimmen. §. I. Vom Zentralkonsistorium. Art. 5. Das Zentralkonsistorium besteht aus einem Großrabbinen und so vielen Laienmitgliedcrn, als es Departementalkonsistorien giebt. Art. 6. Die Laien werden durch die Notabeln der Konsistorialbezirke erwählt. Sie werden ans den zu Paris wohnenden Notabeln gewählt. Art. 7. Der Großrabbine des Zentralkonsistoriums wird nach den Art. 40 u. ff. bestimmten Formen ernannt. Seine Ernennung ist unserer Bestätigung unterworfen. Art. 8. Die Dauer der Funktionen der Laien ist acht Jahre. Sie sind in zwei Serien gctheilt, die von vier zu vier Jahren erneut werden. Die austretenden sind wieder wählbar. Art. 9. Das Zentralronsistorium ernennt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten auf vier Jahre. Art. 10. Das Konsistorium ist der Vermittler zwischen dem Kultminister und den Departementalkonsistorien. Es ist beauftragt mit der Oberaufsicht der Interessen des israelitischen Kultus. Es bestätigt die Reglements bezüglich der Ausübung des Kultus in den Tempeln. Kein religiöses Unterrichtswerk kann in den israelitischen Schulen angewendet werden, wenn es nicht vom Zentralkonsistorium approbirt ist, auf den beifälligen Bericht seines Großrabbinen. Art. II. Das Zentralkonsistorium hat das Zensurrecht in Betreff der Laienmitglieder der Departementalkonsistorien. Es kann aus gewichtigen Gründen bei unserm Kultminister die Demission dieser Glieder, selbst die Auflösung eines Departementalkonsistoriums bewirken. Art. 12. Das Zentralkonsistorium allein überliefert die Diplome des zweiten Grades zur Ausübung

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