Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 26 (24.6.1844)
- Date
- 1844-06-24
- Page
- Seite 358 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3225335-3225362--06128-3314925- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
358 werde, wogegen Dr. BoLenheimer genaue Bestimmungen für nöthig achtet (was von mehrern Seiten Zustimmung erhält) und nachdem D, Präs, besonders auf die Bestimmung, daß dem Vorsitzenden z. B. das Recht der Rüge allerdings durch Beschluß der Versammlung eingeräumt werden müsse, weil er es nicht nehmen dürfe, so wird gefragt ob §.9, der die Formen feflstellt, wie sie Ln xraxi überhaupt Geltung haben, Ln seiner ursprünglichen Fassung angenommen werden soll, durch Aufstehen und Sitzenbleiben bejaht und lautet derselbe. „Die Berathungen finden unter folgenden Regeln statt: a) Der Vorsitzende ruft den Urheber einer Frage auf, dieselbe vorzutragen. Dieser entwickelt den Gegenstand und - formulirt die Frage. Rührt die Frage von einem Mchttheilnehmer der Versammlung her, so übernimmt dies entweder ein Theilnehmer freiwillig, oder ein Mitglied des Ausschusses. b) Während dieses Vortrages kann der Redner nur unterbrochen werden um Widerholung einer nicht recht verstandenen Phrase. e) Nach Beendigung des Vortrages wird die Diskussion eröffnet, indem alle die darüber sprechen wollen, es dem Vorsitzenden auzeigen, der sie der Reihe nach auffordert. d) Der Vortrag des Urhebers geschieht von der Tribüne aus. Die ELnredner können jedoch von ihren Plätzen aus sprechen. e) Nach jeder Einrede kann der Urheber ohne Weiteres repliziren, oder ein anderes Mitglied, jedoch muß dieses das Wort verlangt haben. f) Jeder Einredner kann eine Modifizirung der Frage als Amendement vorschlagen; es wird dies vom Sekretär ausgezeichnet. g) Spricht Niemand über die vorliegende Frage, oder verlangt Niemand mehr das Wort darüber, so werden vom Vorsitzenden zuerst die Amendements der Reihenfolge nach zur Abstimmung gebracht, zuletzt die Frage Ln der ursprünglichen Gestalt. Ist aber durch die Annahme eines Amendements die Sache erledigt, so fällt die Abstimmung über das Weitre weg. h) Die Abstimmung geschieht Ln der Regel durch Namensaufruf, auf den Antrag dreier Mitglieder aber durch Stimmzettel, die der Sekretär zusawmengeholt, mit dem Vorsitzenden gemeinschaftlich zählt, wobei dann der Sekretär mit abstimmt. Der Vorsitzende macht das Resultat bekannt. j) Ueber die ganze Verhandlung nimmt der Sekretär ein Protokoll auf, das zu Anfang der folgenden Sitzung verlesen wird. Gegen dasselbe können von den betreffenden Personen Einwände gemacht werden, nach deren Beseitigung das Protokoll vom Vorsitzenden und dem Sekretär vollzogen wird. Auf Verlangen kann jeder, der zur Minorität gehört, namentlich im Protokoll aufgeführt werden. k) Diese Protokolle werden veröffentlicht. l) Der Vorsitzende und Sekretär können unter obigen Bedingungen an der Diskussion Theil nehmen. Hat Einer derselben selbst einen Antrag gestellt, so beruft er seinen Stellvertreter. m) Sobald ein Redner Ln zu leidenschaftliche oder persönliche Ausdrücke verfällt, erinnert ihn der Vorsitzende. Dasselbe findet Statt, wenn er sich zu weit vom Gegenstände entfernt. H. 10. des Entwurfs lautet: „Alle durch Stimmenmehrheit erzielten Aussprüche werden nur als freie Meinungsäußerung erachtet. Niemand ist an sie weiter gebunden, so weit ihn nicht sein Gewissen antreibt, sie, so viel an ihm ist, in's Leben zu führen." Die Debatte über diesen Paragraph wird auf morgen Vormittag 9 Uhr verschoben. Tagesordnung auf Morgen: Fortsetzung der Berathung über die Statuten. Mittheilung eingegangener Schreiben: a) von Salomon Horwitz aus Tuchel in Westpreußen; b) von Dr. Herzberg aus Oldendorf. Um 12 Uhr wird die Sitzung geschloffen. Vierte Sitzung. Freitag, 14. Juni 1844, Vormittags. Fortsetzung und Schluß der Berathung der Statuten. vom. Präs, resumirt den Schluß der gestrigen Sitzung durch die Bemerkung, daß gestern sich gegen den Ausdruck freie Meinungsäußerung Bedenken erhoben, was nicht ohne Grund sei. Der Verfasser des Entwurfs der Statuten scheint bei diesem Ausdrucke an den bereits berichtigten Ausdruck: „Zweck der Versammlungen seien Besprechungen" noch gedacht zu haben. Das sei aber nicht der Fall. Wir haben Berathungen, und nicht blos Besprechungen, demnach haben wir Beschlüsse und nicht bloß Meinungsäußerungen. Sodann spricht er sich über den Umstand aus, daß solche Beschlüsse etwas mehr als allgemeine moralische Verbindlichkeit, waS etwas zu eng gehalten sei, auflegen. Wenn auch nicht