Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 26 (24.6.1844)
- Date
- 1844-06-24
- Page
- Seite 357 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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357 einseitig verwerfe, die doch aber wichtig genug sei, um berathen zu werden. Dr. Philippson glaubt diesen Einwand nicht erheblich genug, um so mehr da ja dem, dessen Antrag vom Ausschüsse verworfen worden, Berufung an die Versammlung freisteht, und verlangt übrigens, daß der Paragraph Satzweise diskutirt werde. Mit Letzterem ist Dr. Herzfeld einverstanden. Dr. Heß ist nicht mit den ausgedehnten Befugnisse des Ausschusses, die allzuweit sind, einverstanden. Herr Schott unterstützt Holdheim's Bedenken vollständig, I) weil wir uns nicht hinlänglich kennen, um in der Wahl das Rechte in den Ausschußmitgliedern zu finden, weil zweitens die ganze Versammlung am ehesten abstimmen könne über das Anzunehmende und zu Verwerfende. Dr. Herzfeld: Wenn die Versammlung immer nur in pleno entscheiden soll, so könnte gerade dadurch ein Antrag per majora verworfen werden. Dr. Bodenheimer ist gegen die Befugnisse des Ausschusses wegen der verschiedenen Ansichten im heutigen Judenthum, wobei die extravagantesten Anträge dem Ausschuß diskussionsfähig erscheinen könnten, die es im Zwecke der guten Sache ganz und gar nicht sind. Dr. Hirsch in Beziehung auf die Dr. Herzfeld'sche Befürchtung — wenn es möglich sei, daß die Versammlung aus minder tüchtigen Kapazitäten bestehe, so sei es ja so viel mehr zu fürchten, daß der Ausschuß aus solchen dunkelen Lichtern oder Einseitigkeiten bestehe. Dr. Philippson begründet seine Ansicht, indem ja auch von Laien Anträge gestellt werden können, über diese könne der Ausschuß gar wohl entscheiden, über Anträge von Mitgliedern der Versammlung soll von der Versammlung selbst abgestimmt werden. Dr. Holdheim. Obgleich Herzfeld's Furcht durch Dr. Hirsch's Entgegnung erledigt scheint, so scheint durch eine Kommission gerade das Nebel herbeigeführt, das man vermeiden will. Er will auch den Unterschied zwischen den Anträgen von Rabbinern und Laien nicht zulässig finden. Dr. Herzfeld unterscheidet Ausschuß und Kommission. Jener sei permanent, dieser trete erst in's Leben, wenn die jedesmalige Versammlung konsiituirt ist. Dr. Bodenheim läßt den Unterschied zwischen Rabbinen und Laien nicht gelten, also kein Antrag dürfe anders als durch die Versammlung zulässig oder unzulässig erklärt werden. Dr. Hirsch führt dieses noch weiter aus. Die Anträge der Laien werden ja entweder durch Druck oder schriftlich und jedenfalls durch Versammlungsmitglieder eingebracht. Sie müssen aber gleiche Berechtigung haben. Dr. Heß resumirt die Anträge und hält aus denselben für das Beste, daß dem Präsidenten allein gestattet wäre, die Anträge der Reihe nach der Versammlung vorzutragen und bei dieser Gelegenheit bestimmt werde, ob sie zur Debatte passen oder nicht. Dr. Salomon erklärt sich gegen alles einseitige Entscheiden der Kommission aus sehr naheliegenden Erfahrungen. Die Kommission hat nur zu referiren, nicht zu entscheiden. Hiermit erklärt der Präsident die Debatte für vollkommen erschöpft, und es wird gefragt: Soll die Kommission überall entscheiden können, ob ein Antrag, von welcher Seite er korwme, zur Diskussion gebracht werden soll, oder soll dieses die Versammlung überall allein thun? Die ganze Versammlung verneint den ersten Theil der Frage und bejahet demnach den zweiten. Es entstehet nun die Frage ob die Anträge einfach an das Präsidium gegeben oder ob an die Versammlung durch eine Kommission über Anträge reserirt werden soll? Für letzteres sprechen mit trüftigen Gründen aus verschiedenen Motiven Dr. Holdheim, Dr. Salomon und Andere. Es wird folgende Fassung vorgeschlagen und angenommen. §. 8. Mit der Entgegennahme der eingehenden Anträge beschäftigt sich der Ausschuß (s. §. 4). Dieser prüft die Anträge und erstattet darüber dem Präsidio schriftlichen Bericht, von welchem sodann die Referate an die Versammlung gebracht und von dieser inBerathung genommen werden. Zusatz zu §. 8. Alle an die Kommission bis zwei Monate vor der Versammlung gelangenden Anträge werden von der Kommission durch öffentliche Organe des Judenthums veröffentlicht. Diese Anträge werden dann durch das Präsidium nach der Reihenfolge ihres Einlaufens vor die Versammlung zur Berathung und Beschlußnahme gebracht. tz.9. Reglement. Nachdem eine Debatte entstand, in welcher Herr Dr. Heß gegen besondere Vorschriften für die äußere Ordnung bei Verhandlungen sich erklärt, weil man wol von jeder Rabbinerversammlung erwarten könne, daß sie die parlamentarischen Formen kenne und einhalten