Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 25 (17.6.1844)
- Date
- 1844-06-17
- Page
- Seite 344 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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344 Herr Delangle, General-Advokat: Die Gültigkeit des von einem Franzosen geleisteten Eides ist unabhängig von jeder religiösen Formalität. Die bestehende Regel (wir sagen die Regel, denn es giebt kein Gesetz hierüber) ist, daß der Eid im Gerichtssaale geleistet werden soll. Man schwört heute nicht mehr auf das Evangelium, auf die Reliquien, sondern in einer für Alle gleichen Form; man nimmt Gott zum Zeugen für die Wahrheit seiner Behauptungen. Kann also ein Gericht einem Israeliten einen besonder» Eid auferlegen? Nein, da durch die Wohlthat deS modernen Gesetzes alle Verschiedenheiten von ehemals verwischt sind; der Israelit ist nur ein Kind der großen Familie. Bor den Gerichten, wie vor dem Gesetze giebt es weder Israeliten noch Katholiken, noch Protestanten, es giebt nur Bürger. „Das Gesetz darf die Gewissen nicht zwingen, hat Portalis gesagt, es darf nur Bürger kennen, wie die Natur „nur Menschen kennt." Betrachtet die Folgen des vom Gerichtshöfe vom Kolmar angenommenen Bescheides! Man will einem Israeliten den Eid nach jüdischem Brauche übertragen, er antwortet: Ich bin kein Jsraelite. Vergebens würde man gegen ihn den Beweis Vorbringen, daß er dem israelitischen Kultus angehört, man müßte sich mit seiner Erklärung begnügen; thäte man es nicht, so wäre dies Inquisition, Empörung gegen die freisinnige Bestimmung der Charte, welche die Gewissensfreiheit verbürgt. Demnach würde dieser Jsraelite eine Ausflucht in seiner Abtrünnigkeit des Augenblickes finden, und sein treuherziger Glaubensgenosse würde eine ausnahmsweise Stellung erleiden, welche der aufgeklärte Mann mit Recht als eine Demütigung betrachtet! Der Eid, sagt man, ist ein religiöser Akt, und man beruft sich in dieser Hinsicht auf ein Gesetz der Kapitulare, Grotius, Puffendorf, Bossuet und St. Augustin. Wenn der Eid an und für sich ein religiöser Akt sein kann, ist er im Handel und Wandel nur eine Sicherheit. Auch sehen wir, daß er durch das weltliche Gesetz vorgeschrieben und daß seine Form geregelt ist. Man hat mit Recht gesagt, daß das Gesetz weltlich und nicht atheistisch ist. Das Gesetz regelt den Eid ohne Einmischung des Priesters, weil es ein Zivilakt ist. Es gehört, wähnt.man, zum Wesen des Eides, daß er nach den Gebräuchen der Religion, der man angehört, geleistet werde. Aber das Wesen eines Aktes ist dasjenige, ohne welches dieser Akt nicht bestehen könnte, und das Wesen des Eides ist durch das Zivilgesetz bestimmt. Ist es wahr, wie man vorbringt, daß der Israelite sich nur durch einen Eid für gebunden hält, in sofern er ihn nach jüdischem Brauche geleistet hat? Wo steht denn geschrieben, daß der Israelit ungestraft falsch schwören kann, wenn er zum Beispiel die Hand nicht auf die Sefer-Tora gelegt hat? Im dritten Buch Mosis heißt es: Du sollst den Namen Gottes nicht vergebens nennen. Die Großrabbiner des Konsistoriums von Paris,' in dieser Sache kompetenter als der Gerichtshof von Kolmar, weisen energisch diese Meinung zurück. Die Form, welche der Gerichtshof den Israeliten auferlegen will, ist niemals von einem religiösen Gesetze vorgeschrieben worden. Das ist ein Uebcrbleibsel aus dem Mittelalter. Man findet diese Form in einer Ordonnanz Karls V. wieder. Will man sie denn heute wieder ausgraben und die Israeliten als verdächtig behandeln, denen das Gesetz von 1791 alle ihre durch die Charte bestätigten Rechte wiedergegeben hat? Der Herr Generaladvokat schließt mit Hinweisung auf die Beschlüsse der königlichen Gerichtsööfe von Air, Nimes, Turin und auf die Kassationserkenntnisse von 1824 und 1828. Der Kaffationshof hat auf den Bericht des Herrn Rathes Lasagni das Einkommen zugelassen. L. Bl. Deutschland. Frankfurt am Main, 24. Mai. Während christliche Dienstboten jüdischer Bürger nicht ohne Zahlung in das Heiligegeist-Spital ausgenommen werden, (weil angeblich der Gründer desselben cs nur für ^christliche Bürger bestimmt habe)', hat der gesetzgebende Körper mit großer Majorität beschlossen, daß christliche Dienstboten jüdischer Bürger unter gleichen Bedingungen wie die Dienstboten christlicher Bürger in das (fürAusschlags-Kranke, Siphilitische u. s. w.) neu gegründete Rochus-Spital ausgenommen werden sollen. Preußen. Trier, den 26. Mai. Manche, fast heilige Rücksichten hielten mich bisher ab, das hier weiter unten