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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-06-17 · Heft 25 (17.6.1844) · p. Seite 343

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 25 (17.6.1844)
Date
1844-06-17
Page
Seite 343 (sequence 7)
Language
German
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343 wenn, weit entfernt diese Ausnahme kn Anspruch zu nehmen, sie den Eid in gewöhnlicher Form zu leisten, sich erbieten. Der Herr Gug«mheim hatte den Entscheidungseid dem Herrn Cers übertragen über einen Zivilprozeß, welcher zwischen ihnen beim Tribunal erster Instanz von Zabern anhängig war. Aber er verlangte, daß, da der Herr Cers ein Israelit wäre, er nach jüdischer Sitte, nach den besonderen Gebräuchen des ssraelinschen Kultus schwören sollte. Der Herr Cers erbot sich, den Eid in der gewöhnlichen Form zu Leisten. Das Tribunal verwarf dieses Anerbieten, und erklärte sich für die Anträge des Herrn Gugenheim über die Form des vom Herrn Cers zu lastenden Eides. Auf den Appel wurde ein bestätigender Bescheid vom königlichen Gerichtshöfe von Kolmar in folgenden Ausdrücken erlaffen: „In Ansehung, daß der Eid ein zugleich bürgerlicher und religiöser Akt ist: bürgerlich, weil das Gesetz ihn ermächtigt; religiös, weil derjenige der ihn leistet, Gott zum Zeugen der Wahrheit seiner Erklärung anruft; „Daß, wenn die Verschiedenheit der Kulten die Anwendung von verschiedenen Formen und Feierlichkeiten benöthigt, diese Feierlichkeiten und Formen offenbar zum Wesen des Eides gehören, je nach dem Kultus, der ihn vorschreibt, so, daß ohne deren Beachtung man sagen kann, daß der Eid nicht existirt; „Daß sie also wie der Kultus selbst respeklirt werden müssen, und daß, weit entfernt im Gesetze auf eine entgegengesetzte Verfügung zu stoßen, das Prinzip dieser Beachtung sich in dem Grundgesetze findet, welches alle Religionen gleich beschützt; „In Ansehung, daß Appellant und Appellat alle beide Israeliten, und folglich den im israelitischen Kultus bestehenden religiösen Formen unterworfen sind, welcher Kultus nur den Eid zuläßt und als gültig anerkennt, wenn per Rabbiner berufen ist, um in Gegenwart des Richters, denen, welche schwören sollen, das Buch des Gesetzes, auf das sie schwören, vorzutegen; „Daß diese Form, ohne welche ein Jsraelite sich nicht gebunden glaubt, und welche in allen von Israeliten bewohnten Orten gekannt ist, von jeher in den Gerichten des Elsasses, wo es mehr Israeliten als anderswo gab, vorgeschrieben und beobachtet wurde, als die einzige, welche der Justiz einige Garantien für die Aufrichtigkeit der Klage o>er der Vertheidigung und für die Wahrheit der zu ihrer Unterstützung ausgestellten Erklärungen darbietet; „In Ansehung, daß Appellant umsonst sich auf - die Eigenschaft als Franzose beruft, die ihm nicht bestritten werden könnte, eben sowenig wie seine politischen Rechte; „Daß ein Israelit französischer Bürger sein, und alle Rechte, welche dieser Titel sichert, genießen kann, ohne deßwegen das Privilegium zu ha^en, seine Mitbürger zu betrügen, wie man vermuthen kann, daß es derjenige thun will, welcher, beauftragt ein Gelöbniß zu machen, es nur in einer Form zu machen gedenkt, die von seiner Religion nicht als bindend betrachtet wird, und welcher ans diese Weise einem wichtigen und feierlichen Akt die ganze ihm gebührende Kraft benimmt; eine der gesunden Moral offenbar zuwiderlaufende Prätention, und welche daher die Behörden nicht zulassen dürften; „Aus diesen Beweggründen, u. s. w." Gegen diesen Bescheid ist man eingekommen. Herr Martin (von Straßburghat folgende Beweisgründe entwickelt: J) Eine Bürgerklasse einer besondern und von dem den anderen Franzosen auferlegten Eide verschiedenen Eidesweise unterwerfen, das heißt der Art. l der Eharte verletzen, welcher erklärt, daß alle Franzosen vor dem Gesetze gleich sind; 2) Einen französischen Bürger zwingen, nach jüdischem Brauche zu schwören, wenn, weit entfernt diese Ausnahme in Anspruch zu nehmen, er in gewöhnlicher Form zu schwören sich erbietet, das hieße den Art. 5 der Charte verletzen, welcher die vollste Religionsfreiheit verheißt und beschützt; 3) In einem wie im andern Falle ist es ein Eingriff gegen die Verfügungen aller unserer Gesetze, welche sich auf den Eid beziehen; und das hieße folglich die Prinzipien verletzen, auf denen der Einklang und die Einförmigkeit der ganzen französischen Gesetzgebung beruht. 4) Das hieße ausdrücklich den Artikel 121 des Gesetzbuches für das Zioilprozeßverfahren verletzen, welcher befiehlt, daß wenn keine Widerrede der Partei statlsindet, der Eid in der Audienz geleistet werden solle.

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