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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-06-17 · Heft 25 (17.6.1844) · p. Seite 342

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 25 (17.6.1844)
Date
1844-06-17
Page
Seite 342 (sequence 6)
Language
German
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342 gerechtfertigten Beschwerden und die gegründeten Reklamationen berücksichtigt waren. „Diese revidirte, in ihren verschiedenen Theilen geordnete Arbeit wurde den Berathungen einer speziellen Kommission unterworfen, in die ich Mitglieder des Zentralkonsist^riumS, des Departementalkonsistoriums der Seine und den Großrabbiner des Pariser Bezirks gerufen habe. „In dieser Kommission wurde das vorbereitete Reglement in allen seinen Emzelnheiten verhandelt, und mit den Lehren und Gebrauchen der jüdischen Religion in vollen Einklang gesetzt. „Nach diesen verschiedenen Proben, Sire, wurde ein Ordonnanzprojekt zur Organisirung des israelitischen Kultus abgefaßt und dem Staarsrathe übergeben, der einige Verbesserungen einführte, die jedoch keineswegs den Geist, verändern. „Diese Ordonnanz ordnet in ihrem Titel I administrativ den israelitischen Kultus; sie bestimmt den Wirkungskreis, die Zusammensetzung des Zentral- Konsistoriums und der Departementalkonsistorien; sie bestimmt ganz genau ihre wechsilseitigen Verrichtungen; sie erläutert, was in dieser Hinsichs in den früheren Verfügungen Unbestimmtes und Dunkles war; sie regelt die Zusammensetzung der Notablen-Kollegien; sie bestimmt die Bedingungen zur Wahlsähigkeit und die Verfahrungsweise für die Wahlen. „Ihr Titel M hat das Personal der Religionsdiener und der den Zeremonien und der Ausübung des Kultus Vorgesetzten zum Gegenstände, den Großrabbiner des Zentralkonsistoriums und seine Verrichtungen, die Großrabbiner der Departementakvnsistorien und ihr Amt; die Gemeinderabbiner und die Vorderer; den Muhet und den Schochet; die hierarchischen Beziehungen dieser verschiedenen Gottesdiener und Vorgesetzten; die hohe Aufsicht der Regierung und ihr Einschreiten, wenn es in einem allgemeinen Interesse oder im Interesse der öffentlichen Ordnung nöthig sein wird. „In ihrem Titel III sieht sie den Fall vorher, wo die Bildung von Rabbinatsbezirken, die Beigebung von neuen Rabbinern oder Vorbetern zu den bestehenden Religionsdienern, die Eröffnung von Tempeln oder Betsalen nöthig sein könnte. „Einige allgemeine Verfügungen über die Ausübung der den Konsistorien gebührenden Rechte und Handlungen, über die Generarlisten der Notabeln, über die beibehaltenen Vorschriften der alten Reglements bilden den Titel IV7. „In ihrem Ensemble, Sire, sichert diese Ordonnanz der Staatsbehörde den ihr gebührenden Antheil an dem Einflüsse auf die avministrattven Interessen des israelitischen Kmtus, ohne zu gestatten, daß sie sich je in dogmatische Fragen einmilche, wodurch die unerläßliche Aussictt der Staatsgewalt mit der Gewissensfreiheit in Einklang gebracht wird. Sie knüpft die Bande der Disziplin und der Hierarchie fester; sie bestimmt die Rechte und die Pflichten der Konsistorien und der Diener des israelitischen Kultus; sie wird ein neuer Beweis von der beständigen Sorgfalt des Königs für die moralischen Interessen aller Bürger siin; sie erhielt, alS sie noch im Entwürfe war, die Zustimmung der aufgeklärten Israeliten, denen sie mitgerheilt wurde. Alle ihre Glaubensgenossen werden sicherlich diesen verschiedenen Verfügungen ihren Beifall zollen, wenn Euere Majestät sie zu genehmigen geruhen. „Ich habe die Ehre, mit der tiefsten Ehrfurcht zu verbleiben, dero Majestät unterthänigster und gehorsamster Diener. „Der Siegelbewahrer, Minister der Justiz und der Kulten. „Gez. Martin (du Nord)." L. B. Straßburg, 27. Mai. (Privatmitth.) Daß der Eid more judaico noch immer nicht in Frankreich seine Rolle ausgespielt hat, sondern noch stets Gegenstand von Verhandlungen ist, erweist folgender Vorgang, über welchen der gestrige Counicr du Bas- Iihiu berichtet. — Unser Mitbürger, Herr Martin, dessen Wissen und Talente jeden Tag sowol am Kassationshofe als auch in der öffentlichen Meinung die ehrenvolle Stellung vergrößern, die er einnimmt, hat soeben mit Erfolg vor dem obersten Gerichtshöfe in der Audienz vom 22. Mai eine Frage verfochten, welche im hohen Grade alle französischen Bürger, die sich zum israelitischen Glauben bekennen, und folglich einen ansehnlichen Theil der elsaffischen Bevölkerung, interessirt. Es handelte sich darum, zu wissen, ob die Israeliten in Frankreich einem andern Eide, als demjenigen, welcher den anderen Bürgern auferlegt ist, in Zivilsachen unterworfen seien; ob sie gezwungen werden können, nach jüdischem Brauche zu schwören,

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