Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 23 (3.6.1844)
- Date
- 1844-06-03
- Page
- Seite 310 (sequence 6)
- Language
- German
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310 gionsunterrichtsanstalt Sonntag den 12. Mai" von Rabb. Dr. Geiger erschienen. In diesem spricht Geiger sowol über die Schwierigkeiten, die durch das gänzliche Zurückziehen des Staates von der Beaufsichtigung der jüdischen Schulen herbeigebracht werden, als auch über die, welche im jüdischen Religionsunterrichte nach den gegenwärtigen Verhältnissen liegen. Die Hauptstelle ist folgende: „Diesen Anordnungen zufolge befindet sich gegenwärtig der jüdische Religionsunlerricht in der seltsamen Lage, daß er im Allgemeinen verlangt, aber durchaus nicht speziell beaufsichtigt und anerkannt wird, geradeso wie auch von Seilen des Staats Gemeinden mit Synagogen, Rabbinern und Friedhöfen vorausgesetzt, d. h. verlangt werden, ohne daß ein jüdischer Gemeindeverbano und die Verpflichtung zum Beitrage für denselben anerkannt wird, ohne daß ein Rabbiner bestätigt, den Gemeinden die Pflicht zur Anstellung desselben auferlegt ist u. dgl. Wie es mit der Ausfüllung jener Rubrik: „wer den jüdischen Kindern den Religionsunterricht erthcilt" gehalten wird, darüber fehlen mir natürlich die Nachrichten; aber desto besser kenne ich das thatsachliche Verhältniß. Ein ziemlich bedeutender Theil der Kinder erhält einen solchen gar nicht, ein anderer erhält ihn von Subjekten, die nie irgend einer Prüfung sich unterzogen haben, ein dritter wieder von Lehrern, die zwar allgemeine Elementarkenntnisse besitzen und eine Lehrerprüfung bestanden haben, aber über ihre Religionskenntnisse sich durchaus nicht ausweisen können, und endlich ein vierter von anderen, die ein Zeugniß von irgend Jemandem, der als Rabbiner fungirt, beibringen, daß sie hebräisch verstehen u. dgl., was aber keinen Maaßstab dafür an die Hand giebt, ob sie auch zum Religionsunterrichte geeignet sind; nur die Wenigsten erhallen den Unterricht von wahrhaft befähigten Lehrern. Ist es nicht seltsam, daß man diesen wichkigen Gegenstand ganz der Willkür der Eltern preisgiebt, während die Heranbildung der Jugend im Allgemeinen unter so scharfer Aufsicht des Staates steht? Man kann hier nicht den Grundsatz der „geduldeten Religionsgesellschaft," — der überhaupt selbst von dem Standpunkte der privilegirten Staatsreligion nicht die weite Ausdehnung erhalten darf, daß der Staat die einflußreichsten Institute eines Theiles seiner Bürger ganz unbeaufsichtigt lasse, nicht dazu beizutragen verpflichtet sei, sie zur wahren humanen Veredlung wirken zu lassen — man kann, sage ich, diesen Grundsatz hier schon deßhalb nicht geltend machen, weil der Religionsunterricht als ein wesentliches Glied des ganzen Schulunterrichts mit Recht betrachtet wird, nur in der Form des positiven, kirchlichen Unterrichts ertheilt werden kann, die jüdischen Kinder aber, befreit von dem christlichen Religionsunterrichte, nun von Seiten des Staats gar nicht religiös erzogen werden. Wie kann aber in einem wohlorganisirten Staate, der ein religiös-sittliches Leben zu seinem Fundamente hat, ein solcher Zustand für 200,000 Einwohner geduldet werden? Freilich die Sache hat ihre Schwierigkeiten, welche aus der ganzen Behandlungsweise der jüdischen Religionsangelegenhciten entspringen. Soll nämlich darauf gehalten werden, daß die jüdische Jugend den Religionsunterricht von dazu befähigten Lehrern erhalte, so muß erstens der Lehrer für dieses Fach geprüft werden , prüfen könnten aber nur, wie Dies die Regierung zu Cöslin richtig erkannt, wissenschaftlich gebildete Rabbiner, man müßte daher auch von Staats wegen Sorge tragen, daß die Rabbinerstellen nur mit Männern dieser Art beseht werden, man müßte Sorge tragen, daß die Gemeinden überhaupt zu einem Rabbinatsverbande gehören und Rabbiner anstellen; bis jetzt aber hat der Staat den Gemeinden oder vielmehr den zusammenwohnenden Juden die vollste Selbstherrlichkeit in diesem Punkte verstattet. ES ist zweitens erforderlich, daß eine jede Gemeinde einen geprüften Religionslehrer anstelle, wenn der Rabbiner nicht dieses Amt mit übernehmen kann; allerdings überläßt es der Staat dem Einzelnen, seine Kinder auch durch einen geprüften Privatlehrer erziehen zu lassen, und auch für den jüdischen Religionsunterricht könnte demgemäß die Freiheit nicht genommen werden, daß der Vater seine Kinder einem andern als dem Gemeindclehrer, wenn er nur eine Religionsprüfung gemacht, zum Unterricht übergebe, damit wird aber ebensowenig die Verpflichtung der Gemeinde als solcher aufgehoben, aus Gemeindemitteln einen Religionslehrer zu besolden, wie eine Kommune deßhalb von Errichtung und Unterhaltung der Schule befreit werden könnte, weil Einzelne sich einen Hauslehrer halten wollen. Allein soll Dies geschehen, so muß auch die jüdische Gemeinde al>s ein Kirchenverband betrachtet werden, dem ein jeder am Orte wohnende Bürger jüdischen