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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-06-03 · Heft 23 (3.6.1844) · p. Seite 308

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 23 (3.6.1844)
Date
1844-06-03
Page
Seite 308 (sequence 4)
Language
German
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808 ren von Rothschild, daß der ehrwürdige Herr Rabbiner, welchem die Seelsorge der israelitischen Gemeinde anvertraut ist, dem Bau und der inner» Einrichtung dieses Gotteshauses seine besondere Aufmerksamkeit widme, denselben unter seine Obhut nehme und die Erbauer mit seinem weisen Rath dabei unterstütze. Diesen religiösen Absichten entsprechend haben daher die Herren Freiherren von Rothschild über den Ort, die Art und das Innere des Baues folgende Bestimmungen getroffen: 1) Das neue Gotteshaus der israelitischen Gemeinde ist an der Stelle der beiden Hauptsynagogen, zu deren Abbruch der Herr Rabbiner bereits seine Zustimmung gegeben hat, aufzurichten und in einem seinem Zwecke entsprechenden würdigen Style aufzuführen. 2) Es soll eine Jnterimssynagoge eingerichtet werden, um während der Dauer des Neubaues, am Sabbat und an Festtagen den Gottesdienst darin zu halten. 3) Am Sabbat und an Festtagen darf weder am Abbruch der alten noch am Bau der neuen Synagoge gearbeitet werden. 4) Die Vorbereitung und Ausführung des Neubaues und der innern Einrichtung des neuen Gotteshauses wird einem Konnte übertragen, dessen Mitglieder zur einen Hälfte von dem vereinten Vorstand und Ausschuß der Gemeinde, zur andern Hälfte von dem Herrn Rabbiner gewählt werden. Der Plan für den Bau und die innere Einrichtung ist vor dessen Ausführung dem Vorstande und Ausschuß der Gemeinde und dem Herrn Rabbiner zur Genehmigung vorzulegen. 5) Die den Kultus und die Liturgie in dem neuen Gotteshaus betreffenden Anordnungen sind der Prüfung und Genehmigung des Herrn Rabbiners, welcher dabei die geistliche Autorität vertritt zu unterwerfen. Derselbe wird es sich angelegen sein lassen, alles, was zur Verbesserung und zur Veredlung des Gottesdienstes beitragen kann, zu befördern und eintreten zu lassen. Der Vorstand und Ausschuß der Gemeinde werden hierbei nach Anleitung des Regulativs vom Jahr 1839, dessen Vorschriften ausdrücklich Vorbehalten werden, unter Autorisation der betreffenden verehrlichen Staatsbehörde verfahren. 6) Um den in Jahren vorgerückten Rabbiner, welchen der Allmächtige der Gemeinde noch lange erhalten möge, in seiner Amtsführung zu erleichtern, ist ihm ein zweiter Rabbiner an die Seite zu setzen, und bei dieser wichtigen Wahl auf einen Mann Bedacht zu nehmen, von welchem zu erwarten ist, daß er diesem schweren Amte gewachsen sei, und in Eintracht und Einklang mit dem Herrn Rabbiner die Seelsorge führe, für das Wohl und Heil der Gemeinde wirke, und die religiöse Einheit in der Gemeinde zu wahren und zu erhalten trachte. Es versteht sich dabei von selbst, daß der vereinte Vorstand und Ausschuß bei dieser Wahl regulativmäßig verfahren werden. 7) Für die Frauen ist nach altherkömmlicher Sitte ein mit einem eigenen Eingänge in die Synagoge versehener Chor zu errichten und darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben in stiller, ungestörter Andacht an dem Gottesdienste Theil nehmen können. 8) Mit der Synagoge ist ein Frauenbad mit passender, zweckmäßiger Einrichtung und die sonstige Gebäulichkeiten für den Dienst der Synagoge zu verbinden. Das Ausrufen der Mizwos, bei welchen ohne Unterschied des Ranges und Vermögens eine Reihenfolge eintreten soll, ist in der neuen Synagoge abzuschaffen, und für die Anstellung eines tüchtigen und qualisizirten Vorsängers zu sorgen. 9) Den Eigenthümern von Sitzen in der Männer- und Frauen-Synagoge sind entsprechende Plätze in dem neuen Gotteshause mit denselben Berechtigungen anzuweisen, unter welchen sie diese Plätze in der alten Synagoge besessen haben. Im Namen der israelitischen Gemeinde und kraft der in dem Regulativ enthaltenen, durch vorschriftsmäßige Wahl und hochobrigkeitliche Bestätigung übertragenen Amlsbefugnisse, nimmt der Vorstand und Ausschuß das großartige Anerbieten der Herren Gebrüder Freiherren von Rothschild mit allen vorstehenden Bestimmungen und Modalitäten an, und erfleht den Segen des Himmels für dieses große, gottgefällige Werk und seine großmüthige, gottergebene Urheber. Möge dasselbe zum Frommen und Gedeihen unsrer Gemeinde gereichen, wie es ein Denkmal des religiösen Sinnes und der Gottesfurcht seiner edlen Urheber sein und bleiben wird!

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