Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 20 (13.5.1844)
- Date
- 1844-05-13
- Page
- Seite 272 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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272 berg-Monument, das Museum, der Musikverein, der polytechnische Verein zählen Israeliten nicht bloß als Mitglieder, sondern auch in der Direktion. Die Anstellung des Rabb. Stein und die Gründung eines Versorgungshauses sind die neuesten Schritte, welche gewiß erfolgreich sein werden. P. Großbritannien. Magdeburg, 5. Mai. (Privatmittb.) Da die Aufforderung des Londoner Komitö's durch Affichirung in den Hamburger Synagogen (s. Korr, aus Hamb, in dieser No.) doch zur Oeffentlichkeit gekommen ist, so geben wir hier die in No. 18 ausgelassenen Paragraphe, weil das Aktenstück zur Beurtheilung englischer Zustände doch interessant ist. Es lautet: 1. Die Deputation ist gemäß den Beschlüssen des Vorstandes der großen Synagoge vom 14. Nov. v. I. der Meinung: daß es wünschenswerth sei, einen als geistlichen Führer und Leiter aller Juden dieses Reiches gehörig autorisirten Oberrabbinen anzustellen. 2. Daß die zur Erhaltung der Würde des Amtes eines Oberrabbinen erforderlichen Mittel durch Beiträge von den verschiedenen Gemeinden des Reichs auf eine später zu ermittelnde Weise zu erheben sind. (Folgen §§. 3—5 s. No. 18.) 6. Daß die Kandidaten am Beginn des Jahrs 5603 nicht unter dreißig und nicht über 42 Jahre alt gewesen sein dürfen. 7. Daß die Ehrenbeamten und drei Mitglieder des Komitv's der großen Synagoge gemeinschaftlich mit den Ehrenbeamten der anderen sich anschließenden Londoner Gemeinden ein permanentes Komik« bilden, das einen Präsidenten erwählt, mit dem der Oberrabbiner so oft es nöthig ist, sich wegen jedes aus die Ausübung seiner Amtspflichten bezüglichen Gegenstandes in Beziehung setzen kann. Sollte es sich unglücklicherweise ereignen, daß der Oberrabbincr seine Pflicht verletzte, so soll dies auf erwähnte Weise zusammengesetzte Könnt« die Sache in erster Instanz untersuchen, und wenn es dies für nöthig erachtet, eine Versammlung von 19 Deputirten (erwählt von den Vorständen der sich anschließenden Gemeinden in London in demselben Verhältniß wie gegenwärtige Kommission festsetzt) berufen, welches aus den vereinigten Komitv's und den genannten Deputirten zusammengesetzte Konnte dann nach ferner Untersuchung ermächtigt sein soll, zu thun, was recht und nöthig ist. 8. Daß der Oberrabbiner die oberste religiöse Aufsicht und Leitung über jede der sich vereinigenden Gemeinden führe. 9. Daß er jede, ihm von einem Mitgliede dieser Gemeinden vorgelegte religiöse Frage zu beantworten habe. 10. Daß er in den verschiedenen Synagogen Vorträge halte, und zwar zu späterhin zu bestimmenden Zeiten. 11. Daß der Oberrabbiner auf geschehene Aufforderung für Mitglieder und Stelleninhaber den sich anschließenden Londoner Synagogen, ihre Wittwen und Kinder gegen eine Sportel von mindesten einer Guinee die Trauung zu verrichten habe, doch soll er nicht genöthigt sein, sich deßwegen über die Gränzen dieser Hauptstadt hinaus zu verfügen. 12. Daß er die Oberaufsicht über die Angelegenheit der Schechitah sowol in London als in den Provinzen führe, und zwar unter Beistand der Herren Assessoren des Beth-Din und nach den von dem vereinigten Schechitah-Komite festzusetzenden Verordnungen. 13. Daß er über jede ihm von irgend einer der sich anschließenden Provinzialgemeinden vorgelegte religiöse Angelegenheit seine Entscheidung gebe, daß er auf das Verlangen des Präses einer dieser Gemeinden kostenfrei Erlaubniß zu Kopulationen (Hathorath Kiduschin) ertheile, — insofern er nämlich keinen Grund erblickt, diese Erlaubniß zu verweigern, und daß er die Bestätigung (Kabbala) ertheile, wenn ein Schächter verlangt wird. 14. Daß ihm der Besuch der öffentlichen Erziehungsanstalten und die Förderung ihrer Zwecke anempfohlen werde. 14. Daß er unter keiner Veranlassung Cherem gegen irgend Jemanden ausspreche oder irgend ein Mitglied seiner kirchlichen Rechte in der Synagoge beraube, außer mit Genehmigung des Vorstandes der Gemeinde, zu der die betreffende Person gehört. 16. Daß er von Zeit zu Zeit wenn es seine Obliegenheiten in London gestatten, das Land bereise,