Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 13 (25.3.1844)
- Date
- 1844-03-25
- Page
- Seite 178 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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178 gerade weil ein Institut begründet werden soll, darf mit Resultaten nicht begonnen werden, die sich dann doch nur als illusorisch Herausstellen würden. Demungeachtet, obschon wir Obiges als unsre, und nach brieflichen Mittheilungen als die Meinung der meisten Theilnehmer zu erkennen geben, darf auch hierin von vorn herein keine willkürliche Beschränkung auferlegt werden, sondern die Versammlung muß sich selbst bestimmen. Deshalb legen wir folgenden Gang der Angelegenheit dar. Was das äußere Arrangement betrifft, so wird Ln der Stadt, Ln welcher die Versammlung statt finden wird, ein Siemitt zusammentreten, das alle äußeren Besorgungen übernimmt: die Versammlungslokale, die Wohnungen für die Theilnehmer, den Empfang derselben, den gemeinschaftlichen Tisch, die gemeinschaftlichen sozialen Vornahmen. Sobald die Versammlung eröffnet ist, schreitet sie zur Wahl eines Vorsitzenden und Stellvertreters desselben, eines Sckretars und Stellvertreters desselben, eines Protokollführers und Stellvertreters desselben, für die Dauer dieser Versammlung. Hierauf erwählt die Versammlung aus ihrer Mitte zwei Mitglieder, die mit dem Vorsitzenden die Vorschlags-Prüfungskommission bilden. Diese prüft alle Vorschläge und Gegenstände, die der Versammlung zur Berathung vorgelcgt werden sollen. Die von ihr nicht gebilligten Gegenstände werden beseitigt, die gebilligten werden zur Aufeinanderfolge geordnet, und den Mitgliedern der Versammlung abschriftlich mitgetheilt. (Diese Anordnung wird für die folgenden Versammlungen dahin ausgedehnt werden müssen, daß eine solche Vorschlags- Prüfungskommission von Jahr zu Jahr permanent erwählt wird, um bis immer zwei Monate vov der Versammlung korrespondeuzlich die Vorschläge entgegenzunehmen, zu prüfen, und die gebilligten Gegenstände so zu veröffentlichen, daß alle Theilnehmer der zukünftigen Versammlung wenigstens einen Monat vorher von den zur Berathung kommenden Gegenständen Keuntniß haben und sich darauf vorbereiten können. Jedennoch kann auch in jeder Versammlung ein Mitglied derselben ihr einen Ln der nächstjährigen Versammlung zur Berathung kommen sollenden Gegenstand unmittelbar zur Abstimmung vorlegen. Es versteht sich von selbst, daß dies in den Statuten noch besonders ausgeführt werden muß.) Len ersten Gegenstand der Berathung müssen hierauf nothwendiger Weise die Statuten bilden, in denen fowol ein Reglement für die Sitzungen, als alle die Versammlungen betreffenden Punkte festgestellt werden. Bis diese geordnet sind, kann die oben erwähnte Vorschlags-Prüfungskommission ihre nächsten Arbeiten zu Ende gebracht haben, so daß die Berathungs-Gegenstände in Angriff genommen werden können. Unsrerseits werden wir folgende drei Gegenstände zur Frage bringen: 1) wie ist die Errichtung einer jüdisch-theologischen Fakultät zu ermöglichen? 2) will die Versammlung an der Gründung eines jüdischen Hospitals und einer jüdischen Schule zu Jerusalem sich betheiligen, und den Theil des Komi t6's aus ihrer Mitte ernennen, der nach den Statuten jenes Instituts aus nicht-ärztlichen Glieder» bestehen soll? 3) wie kann auf eine Einigung Ln Bezug auf die Verbeßrung des Kultus hingewirkt werden? In der Nothwendigkeit, für die erste Versammlung eine erste Vorlage zu sammeln, um ihr Zeit zu ersparen, werden wir erstens einen Entwurf zu den Statuten ausarbeiten, damit die Versammlung sofort eine Basis habe, die sie ihrer Berathung unterwerfen könne; zweitens: fordern wir hiermit Jedermann auf, uns Fragen und Berathungsgegenstände für die erste Versammlung e i n z u s e n d e n, die wir bei der Eröffnung der Versammlung der erwählten Vorschlag s-Prüfungskörnm i s s L o n m i t R e n n u n g d e s E i n s e n d e r s ü b e rliefern können, insbesondere ergeht diese Aufforderung an die Theilnehmer der Versammlung selbst, obgleich diese bei ihrer Ankunft auch selbst ihre Vorschläge der betreffenden Kommission übergeben können. Auf diese Weise glauben wir den beiden Bedingungen Genüge zu thun: I) der Versammlung, um Zeit zu ersparen, möglichste Vorlagen entgegen zu bringen, 2) der Versammlung ihre freie Bewegung und Selbstbestimmung völlig gewahrt zu haben. Den zweiten, nicht minder wichtigen Theil der Sitzungen bilden die Bortväge der Mitglieder der Versammlung. Gleich nach der Ankunft derselben theilen sie der erwählten Prüfungs-Kommission den Gegenstand des Vortrags, den sie abzuhalten wünschen,