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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-03-11 · Heft 11 (11.3.1844) · p. Seite 253

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 11 (11.3.1844)
Date
1844-03-11
Page
Seite 253 (sequence 13)
Language
German
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253 Er verlangt gänzliche Umgestaltung der Liturgie, nämlich: Entfernung der Piutim, Selichot ff., Vorlesung des Pentateuchs in drei Jahren, Entfernung der Gebete um Herstellung der blutigen Opfer, der himmlischen haute volee, alles, unfern Zuständen Widersprechenden in den Gebeten, er verlangt die Muttersprache, außer dem Schema und bei der Vorlesung aus dem Pentateuch, Gesang, Einfachheit ff. Dies ist nun Alles sehr leicht vor dem Verstände zu billigen; inwiefern aber bei dem Gottesdienste die Gewohnheit des Volkes, und was dies lieb gewonnen, zu berücksichtigen sei, da doch der Gottesdienst nothwendig im Volke wurzeln muß, übersieht der Vers. Beschneidungen, Konfirmationen, Trauungen, Leichenbegängnisse will er mit Recht einem regelnden, allgemeinen Gesetze unterwerfen, und der Willkür entrissen sehen. Außerordentlich klagt er über die Stellung der pfälzischen Rabbiner — die der der preußischen völlig gleich ist — wodurch diese, oft mit blutendem Herzen, dem völligen Verfalle müßig Zusehen müssen, da ihnen auch nicht die geringste Einwirkung gelassen ist. Da diese Verhältnisse doch über kurz oder lang nachdrücklich zur Sprache kommen müssen, so wollen wir hier die Schilderung des Vers. anführen. „Die baierische Regierung hat die in der Pfalz gesetzlich angeordnet gewesenen Konsistorien ausgehoben, die Israeliten dann lange Zeit ohne alle Rabbiner gelassen, bis im Jahre 1828 nach freiwilliger Zustimmung der jüdischen Glaubensgenossen die jetzigen Rabbinate gegründet wurden. Das Rabbinat ist daher dem pfalzer Israeliten nicht eine gesetzlich angeordnete und daher vollgültige selbstständige Religionsbehörde, wie es das Konsistorium war, sondern mehr eine freiwillige, selbstgeschaffene Stelle, der er sich auch im Kultuswesen nicht leicht unterordnet. Der Rabbiner ist kein Staatsdiener, sondern wenn auch von der Regierung geprüft, doch vorzüglich der Diener seiner Glaubensgenossen, die ihn berufen. — Dieser Stellung des Rabbiners entspricht seine Geltung im sozialen Leben. Auch der Christ in der Pfalz, der ebenfalls, ein starrer Buchstaben-Gesetzes- Mensch ist, achtet den Rabbiner nicht viel höher, als jeden andern Handelsjuden, weil er eben gesetzlich nicht über diesem steht, besonders da, wo geistige Bildung als ein geringes Moment der Achtung angesehen wird. — Daher ist und bleibt der Rabbiner in der Pfalz, und wenn seine Persönlichkeit noch so ausgezeichnet wäre, ohne großen Einfluß, weil er in gesetzlicher und sozialer Hinsicht nicht über seinen Glaubensgenossen steht; daher kann er auch, abgesehen von allem Andern, hier wenig Verbesserungen treffen, weil der Nimbus eines gesetzlich angestellten, und in der Gesellschaft als solcher geachteten Beamten ihm abgeht. Dazu kommt, daß selbst die Behörde auf sein amtliches Wirken nicht immer die nöthige und selbst in der allerhöchsten Verordnung vom 8. Oktober 1823 gebotene Rücksicht nimmt. Das religiöse Gemeindeleben ist seiner Aufsicht und Leitung fast völlig entzogen. — Religiöse Institute, Bruderschaften, Legate: Alles, was überall und auch in der Pfalz feit urdenklichen Zeiten der Obsi'cht der Rabbiner unterstellt war, ist seinem Ressort entzogen. Daher die argen Mißbrauche, welche in allen diesen Zweigen Vorkommen. Die Bruderschaften verfahren nach Gutdünken, halten Zusammenkünfte zur Anhörung religiöser Vortrage, ohne Rücksicht auf den Vortragenden, der hier Aberglaube oder Irreligiosität lehren kann, ohne Kontrole der Schriften, aus welchen die Vorträge gehalten werden. Selbst in dem, was die nächste Aufgabe des Rabbiners ist, in den Gegenständen des Gottesdienstes und des Religionsunterrichts wird derselbe von den Behörden oft ignorirt. Die Religionslehrer werden nicht selten ohne sein Gutachten angestellt, und wenn der Supplikant nur seine Prüfung vor Jahren gemacht, gleichviel ob er seitdem in den Gegenständen des israelitischen Religionsunterrichts wieder Alles vergessen hat, ob er dem finstersten Aberglauben zugethan, oder dem kältesten Jndifferentismus huldigt: er wird angestellt, ohne daß der Rabbiner oft nur etwas davon erfahrt. Derselbe Falt wie bei der Anstellung von Lehrern findet bei der Aufnahme von Vorsängern, so wie bei der Wahl von Synagogen-Vorstehern statt: mag jener auch keiner religiösen Vorschrift genügen, oder zur Abhaltung eines würdigen Gottesdienstes völlig untauglich sein; mögen diese dem starrsten Bigottismus anhangen und jeder, den Fortschritt und die Läuterung der gottesdienstlichen Ucbungen beabsichtigenden Anordnung des Rabbiners sich widersetzen, und über deren Ausführung nicht wachen wollen, oder in ihrer religiösen Indolenz das ganze Jahr hindurch den Gottesdienst nicht besuchen und selbst für die Erhaltung der Religion auch das geringste Opfer nicht bringen wollen: sie werden von den königlichen Landkommissariaten — mit wenigen Ausnahmen — bestätigt, ohne daß der Rabbiner großmtheils von der Wahl oder der Bestätigung nur in Kenntniß gefetzt wird, so daß er, wenn er sich in einer Angelegenheit des Kultus an den Vorstand in einer Gemeinde zu wenden hat, oft nicht einmal weiß, wie der

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