Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 11 (11.3.1844)
- Date
- 1844-03-11
- Page
- Seite 157 (sequence 9)
- Language
- German
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157 vorzulegen. Lehrer an jüdischen Religionsschulen können nur mit Genehmigung des Landrabbiners angenommen und entlassen werden; vorbehältlich der obrigkeitlichen Genehmigung bei Zulassung von Ausländern. Die Landrabbiner haben alle Synagogen- Gemeinden ihres Bezirks mindestens alle fünf Jahre, und so oft es sonst von der Landdrostei bestimmt wird, zu bereisen, um sich vom Zustande des Synagogen-, Schul- und Armenwesens Kenntniß zu verschaffen. Sie haben darüber der Landdrostei Bericht zu erstatten. Die Landrabbiner sind auf Erfordern der Behörden zur Begutachtung von Fragen in Bezug auf jüdischen Glauben und auf jüdisches Ritual schuldig. Sie haben ebenfalls Anfragen der jüdischen Einwohner ihres Bezirks in Bezug auf Glauben und Ritual zu beantworten. Sie haben, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, die in ihrem Bezirke vorkommenden Trauungen vorzunehmen oder die Unterrabbiner dazu zu ermächtigen. Ohne solche Ermächtigung darf kein Unterrabbiner eine Trauung vornehmen. Die Juden dürfen sich keines andern als des Landrabbiners, in dessen Bezirke sie wohnen, bedienen. Wer als Landrabbiner zugelassen werden will, muß Nachweisen, daß er tüchtige Schulbildung erhalten, auch auf einer deutschen Universität hinreichende allgemeine Kenntnisse erworben habe und zugleich in Bezug auf jüdisch-theologische Kenntnisse die Befähigung durch ein Rabbinats-Diplom darthun. Die Landrabbiner werden von den Synagogen- Gemeinden des Lanvrabbinats- Bezirks nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt; vorbehältlich der Bestätigung des Ministeriums des Innern. Bei der Wahl hat jede Synagogcn-Gemeinde Eine Stimme; diejenige, für welche der Landrabbiner zugleich als Unterrabbiner wirksam sein soll, zwei Stimmen abzugeben. Diese Gemeinde hat auch drei befähigte Kandidaten vorzuschlagen, von welchen einer zu wählen ist. Die Wahl muß erfolgen an dem Orte, wo der Landrabbiner seinen Sitz haben soll, und unter Leitung eines landdrosteilichen Kommissarius, nach näherer von der Landdrostei zu treffender Bestimmung. Es müssen alle Synagogen- Gemeinden des Bezirks zur Theilnahme an der Wahl aufgefordert werden. Jede Synagogen-Gemeinde kann zu dem Ende einen Bevollmächtigten ernennen. Die Synagogen-Gemeinden, welche nicht durch Bevollmächtigte vertreten sind, sollen als der Mehrheit beitretend angesehen werden. Der Landrabbiner ist nach Anordnung der Landdrostei auf getreue Führung seines Dienstes zu beeidigen. Die Besoldung der Landrabbiner ist, so weit sie nicht von der Synagogen-Gemeinde getragen wird, bei welcher der Landrabbiner als Unterrabbiner anzustellen ist, von den Juden im Landrabbinats-Bezirke aufzubringen, nach dem eingeführten oder ferner festzustellenden Fuße. Gleiches gilt von den Kosten der Umreisen des Landrabbiners. Buchau am Federsee, 6. Februar. (Privatmitth.) Dem hiesigen israelitischen Kirchenvorstande kam durch das königl. fürstliche Bezirksamt folgender hoher Erlaß zu: Auf den Antrag der israel. Oberkirchenbehörde und in Folge der vom k. f. Bezirksamte bei Gelegenheit der Visitation des dortigen Bezirks dem Regierungs- Kommissär zu Protokoll gegebenen Bemerkung, haben Seine königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 8. d. M. aus Anlaß des Vortrags des Ministeriums des Innern gnädigst verfügt, daß dem israel. Kirchenpfleger Marx Mändle zu Buchau wegen seiner uneigennützigen und sehr ersprießlichen Amtsführung das höchste Wohlgefallen ausgedrückt werde. Das k. f. Bezirksamt wolle den Mändle hiervon mit dem Anfügen benachrichtigen, daß die Veröffentlichung dieser höchsten Entschließung durch das Regierungsblatt, bereits eingeleitet worden ist. Stuttgart den 26. Januar 1844. Auf besondern Befehl. Steinhardt. Weil. Wir sind aus doppeltem Grunde erfreut, vorstehende Belobung der Oeffentlichkeit übergeben zu können, weil sie auf der einen Seite wiederum den Beweis liefert, daß in unsrem würtembergischen Vaterlande auch das Verdienst des Israeliten bei unsrer Regierung willige Anerkennung findet — ein Sporn mehr, auf dem einmal betretenen Wege mit Muth und Festigkeit fortzufahren —; und weil sie auf der andern Seite als verdiente Belohnung einem Manne zu Theil ward, der seit zwanzig Jahren mit unermüdlichem Fleiße, angestrengter Thätigkeit und eiserner Willenskraft sich dem hiesigen Gemeindewesen 11«