Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 11 (11.3.1844)
- Date
- 1844-03-11
- Page
- Seite 156 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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156 Der Art. II. handelt von den Vorstehern, deren einer oder mehrere in jeder Gemeinde sein und Synagoge und Schule beaufsichtigen sollen. §. 16. 17 u. 19 besagen: „Die Vorsteher haben insbesondere darauf zu halten, daß die schulpflichtigen jüdischen Kinder die jüdische Schule gehörig besuchen, sofern sie nicht in den christlichen Schulen unterrichtet werden. Es finden dabei die nämlichen Zwangsmittel wie gegen christliche Schulkinder und ihre Eltern Statt. Besteht keine jüdische Schule für allgemeinen Unterricht, so ist von den Vorstehern, unter Mitwirkung des christlichen Schullehrers rc., welchem ein Verzeichniß der schulpflichtigen jüdischen Kinder mitzutheilen ist, darauf zu halten, daß sie die christliche Schule besuchen. Da, wo eine jüdische Religionsschule besteht, sind auch die Angelegenheiten dieser Schule, sofern sie nicht bloß Privatanstalt ist, von den Vorstehern zu versehen." Ueber den Wahlmodus bestimmen die §§. 28—32. „Die Wahl geschieht in einer Versammlung der Gemeinde nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wählt die Obrigkeit unter den beiden, zwischen welchen die Stimmen sich theilen. Die Wahl geschieht auf drei Jahre. Gegen die Zeit des Ablaufs derselben ist eine neue Wahl vorzunehmen. Der Abgchende ist wieder wählbar. Da, wo mehrere Vorsteher sind, ist die Einrichtung zu treffen, daß sie in verschiedenen Jahren abgehen. Jedes stimmfähige Mitglied ist zur Annahme der auf ihn gefallenen Wahl schuldig. Die Obrigkeit kann jedoch von der Annahme der Wahl entbinden, wenn der Gewählte Gründe der Ablehnung vorbringt, welche nach ihrem Ermessen für erheblich zu halten sind. Entschuldigt sind namentlich Aerzte, Wundärzte, Personen über 60 Jahr und der, welcher zuletzt den Dienst versehen hat. Unfähig zur Bekleidung des Vorsteher-Dienstes ist, wer wegen eines Verbrechens zur Untersuchung gezogen worden, ohne freigesprochen zu sein. Der Gewählte bedarf der Bestätigung der Obrigkeit und ist von ihr auf getreue und vorschriftsmäßige Führung seines Dienstes eidlich oder, sofern die Mehrheit der Versammlung sich damit einverstanden erklärt, durch Gelöbniß an Eidesstatt zu verpflichten." Der Art. 111. spricht über den „Rechnungsführer" der Gemeinde, der Art. IV. von der „Einnahme, Ausgabe und Rechnungsablage." Aus letzterm Kapitel sind die wichtigsten Paragraphe: „Der Vorsteher der Synagogen-Gemeinde hat unter Mitwirkung des Rechnungsführers jährlich oder, wo dies für angemessen zu halten, für längern Zeitraum einen Voranschlag der muthmaßlichen Einnahme und Ausgabe, so wie eine Uebersicht der Aufbringung des Fehlenden nach dem eingeführten Fuße auszustellen und einer Versammlung der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen. Erfolgt in der Versammlung die Genehmigung, so sind die Beiträge der Gemeindeglieder nebst den sonstigen Einnahmen an Schulgeld, Synagogenständegeld, Opfergeld u. s. w. durch den Rechnungssührer, nöthigenfalls unter obrigkeitlicher Hülfe (§.28 des Gesetzes), zp heben und zu berechnen. Der Rechnungsführer darf ohne Genehmigung des Vorstehers keine Zahlung leisten. Der Vorsteher darf keine Ausgabe genehmigen, welche nicht von der Gemeinde-Versammlung bewilligt ist. Nach geschehener Abnahme ist die Rechnung der Obrigkeit zur Superrevision vorzulegen." Der Art. V. handelt von den Gemeinde-Versammlungen, und lautet der §. 52. „In den größeren jüdischen Gemeinden kann, wenn es gewünscht und von der Landdrostei für angemessen gehalten wird, auch ein Gemeinde-Ausschuß für Beschlußnahme in allen oder einzelnen Angelegenheiten, welche sonst an die Gemeinde-Versammlung gehören, durch Wahl der Gemeinde nach näheren, besonders zu treffenden Bestimmungen bestellt werden." „Der letzte (VI.) Art. giebt die gesetzlichen Bestimmungen über die Landrabbiner, und lautet vollständig so: VI. Landrabbiner. Die Landrabbiner haben in ihren Bezirken, unter Leitung der Landdrosteien, die Oberaufsicht über Synagogen-, Schul- und Armenwcsen der Juden, so wie über jüdische öffentliche milde Stiftungen zu führen. Sie haben wahrgcnommene Mängel in diesen Angelegenheiten abzustellen, auch Beschwerden und Streitigkeiten darüber zu schlichten. Sofern es nöthig ist, haben Landdrostei oder Obrigkeit dabei mitzuwirken. Sie haben daraus zu halten, daß die jüdischen Synagogen und Schulen mit geprüften Unterrabbinern, Vorbetern und Lehrern besetzt sein. Die Anträge der Gemeinden auf Anstellung und Entlassung von Unterrabbinern, Vorbetern und Lehrern sind durch den Landrabbiner gutachtlich der Landdrostei zur Bestätigung