Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 10 (4.3.1844)
- Date
- 1844-03-04
- Page
- Seite 141 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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141 fertigen Sie sich darauf, wenn es Ihnen möglich ist! (Fortsetzung folgt.) Rußland und Polen. St. Petersburg, 10. Februar. Der von uns vor Kurzem erwähnte Ukas in Betreff des Aufenthalts der Israeliten in Kiew lautet wörtlich wie folgt: „Der Militair-General-Gouverneur von Kiew, Podolien und Wolhynien hat dem Ministerium des Innern seine Vorschläge über die den im G. Kiew wohnenden Juden zu erthcilende Erlaubniß, einiger in den Gesetzen nicht bezeichneten Bedürfnisse halber nach der Stadt Kiew zu kommen, sowie auch die von ihm verfaßten Regeln in Betreff der polizeilichen Aufsicht über die nach Kiew kommenden Juden, zur Verhinderung ihres ungesetzlichen Aufenthaltes daselbst, mitgetheilt. In Folge dessen ist der Herr Minister des Innern mit einer Vorstellung bei dem Minister- Komitv eingekommen, auf dessen Beschluß S. M. der Kaiser gemäß der Vorstellung des Herrn Ministers des Innern am 23. November 1843 befohlen haben: 1) den im G. Kiew wohnenden Juden, außer den im Art. 268. Bd. XIV . des Kodex der Gesetze über Passe und Läuflinge bezeichneten Fällen, den Besuch der Stadt Kiew folgender Bedürfnisse halber zu gestatten: a) wenn sie von Christen zur Anfuhr von Lebensmitteln gedungen worden sind, um dieselben aus Märkten oder Buden niederzulegen; b) zur Hinschaffung von Reisenden; c) zum Ankauf verschiedener Gegenstände, und d) zur Einfuhr von Arbeiten ihres Handwerks und zum Empfange des Geldes für dieselben, mit der Bedingung, daß ihr Aufenthalt zu diesem Bedarf in der Stadt sich nur auf die Zeit beschränke, welche weiter unten dazu festgesetzt ist. — 2) Bei der Einfahrt in die Stadt sollen ihnen an den Barrieren, nach einer von der Gouv.-Obrigkeit ertheilten Form, temporaire Billets auf gewöhnlichem Papier zum Vorzeigen derselben zugleich mit ihren Plakatpässen in der Polizei und den Herbergen gegeben werden. Zu dem Zwecke sollen bei den Barrieren besondere Aufseher und einer an der Dnepr-Anfahrt, im Ganzen fünf Aufseher aus der Zahl der des Lesens kundigen verabschiedeten Unteroffiziere und anderer zuverlässiger Leute mit einem Gehalte aus den Stadteinkünften; den ersteren zu 100 Rub., und letzterem, welcher sich nur während der Navigation beim Flußhafen befinden wird, zu 50 Rub. Silber jährlich angestellt, und dem Ressort der Polizei untergeordnet werden. — 3) Diese Billets werden nur auf 24 Stunden ertheilt, nach Ablauf welcher die Juden nöthigenfalls verpflichtet werden, eine Terminverlängerung von dem Gouverneur, jedoch nicht über drei Mal 24 Stunden auszuwirken. — 4) Wenn Juden entdeckt werden, welche keine Billets zu ihrer Anreise nach Kiew erhalten oder sich keine Terminverlängerung zu ihrem Aufenthalt daselbst ausgewirkt haben, so wie auch die nach Ablauf dieser Terminverlängerung in der Stadt bleiben, so sollen solche zu öffentlichen Stadtarbciten verwendet werden, jedoch nicht in Kiew, sondern in einer der Kreisstädte des G. Kiew, das erste Mal eine Woche hindurch, das zweite Mal zwei Wochen, und darauf sollen sie nach ihrem Wohnorte geschickt werden; mit denjenigen aber, welche das dritte Mal ergriffen worden sind, soll auf Grundlage der Artikel 31 und 278, Bd. XIV. des Kodex der Gesetze über Pässe und Läuflinge verfahren werden. — 5) Zur Konzentrirung der polizeilichen Aufsicht über die nach Kiew kommenden Juden sollen für sie insbesondere zwei Herbergen im Petscherßkischen und Podolischcn Stadttheile angelegt, und diese Herbergen rechtlichen und zuverlässigen Christen, durch Versteigerung kontraktweise auf drei bis sechs Jahre übergeben werden. Die Versteigerung zur Uebergabe der Herbergen findet in der Gouv.-Regierung statt. Die Kaufsumme soll zur Deckung der Ausgaben für den Gehalt der fünf Aufseher an den Barrieren den Stadteinkünften zufließen. Den Inhabern der Herbergen soll unter Anderem zur unverbrüchlichen Pflicht gemacht werden, keinen Juden ohne die erwähnten temporairen Billets aufzunehmen und über den gestatteten Termin zu beherbergen, unter Androhung der Strafe, welche für die Nichtanzeige von An- und Abreisenden an die Polizei festgesetzt ist; derselben Strafe sollen auch alle Hauswirthe in Kiew unterworfen werden, welche den jetzigen Vorschriften zuwider, die in diese Stadt kommenden Juden auf längere oder kürzere Zeit bei sich einquartieren werden. — 6) Dem Kiewschen Zivil- Gouverneur vorzuschreiben, daß er unter Anleitung des General-Gouverneurs die strengste Aufsicht über Wirksamkeit der Aufseher an den Barrieren in der Ausübung ihrer Pflichten führen lassen soll, um 10«