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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-02-26 · Heft 9 (26.2.1844) · p. Seite 125

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 9 (26.2.1844)
Date
1844-02-26
Page
Seite 125 (sequence 9)
Language
German
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125 churim, die eine bedeutende Wirksamkeit für die Armen übt, ihr 25jähriges Jubiläum. ES ward eine feierliche Versammlung gehalten, in der Herr Alex. Jakobs Az. in einer schönen Rede die Geschichte, die Zwecke und die Wirksamkeit des Vereins auseinandersetzte, und zu fernerer Bemühung anfeuerte. Choralgesänge, von demselben gedichtet und vom Tonkünstler Herrn I. Koopmans komponirt, wurden hierauf sehr brav exekutirt. Endlich hielt der Oberrabbiner, Ritter Herzweld eine körnige Anrede, in der er die Ausübung der Wohlthätigkeit als eine der höchsten Wichten des Menschen empfahl, und mit einem eindringlichen Gebete und Segenspruch endete. Ein fröhliches Mahl, ein heiterer Ball und eine Austheilung von ansehnlichen Spenden an Geld und Speisen an dir Armen beschlossen die Feier. Deutschland. Ellwangen, 19. Januar. (Eingesandt.) In Ihrem Blatte vom 8. Jan. spendet Ihr Korrespondent aus Würtemberg den beiden israelitischen Rechtsanwälten unseres Kreises, dem Oberjustiz-Prokurator Pflaum dahier und dem Rechtskonsulenten Ellinger in Margentheim Lob, welches von diesen als unverdient zurückgewiesen wird. Ersterer ist sich keiner Handlung bewußt, durch welche er den Lesern Ihres Blattes rühmlichst bekannt geworden sein kann, und die Vertheidigung des Letzteren bei der ersten öffentlichen Schlußverhandlung des Gerichtshofes für den Jaxtkreis dahier hat zwar den wohlverdienten Beifall des Gerichtes und des Publikums erhalten, aber ein Jrrthum Ihres Korrespondenten ist es, wenn derselbe glaubt, daß dieser Akt der Oeffentlichkeit der erste in den deutschen Staaten diesseits des Rheines ist. Ein zweiter Jrrthum ist die Behauptung, daß der Vertheidigung Ellingers ein ehrender Ruf vorangegangen. Rach den Bestimmungen unserer Strafprozeßordnung, sowol der neuern als älter», sind die Vertheidigungen armer Angeschuldigten von den öffentlichen Rechts- Anwälten nach einer bestimmten Reihenfolge zu übernehmen; die Reihe traf nun den Rechts-Konsulenten Ellinger in Mergentheim, weil seine Kollegen in Mergentheim, in dessen Bezirk das Verbrechen verübt wurde, schon früher Offizial-Vertheidigungen hatten. Einen dritten Jrrthum glauben wir aber, um der Bescheidenheit Ellingers und der Wahrheit willen da-! hin berichtigen zu müssen, daß das Gericht weder an! die Anträge des Staatsanwaltes, noch an die des j Vertheidigers gebunden ist, sondern die Akten von - Amtswegen genau zu prüfen und hieraus sein Urtheil! zu schöpfen hat. Ellinger ist daher auch keineswegs l gemeint, den Umstand, daß der K. Gerichtshof auf! den Strafantrag des Staatsanwaltes, welcher einen nicht erwiesenen Nebenumstand als erwiesen annahm, nicht einging, sich selbst zuzuschreiben, wiewol er nicht unterlassen hat, in seiner Vertheidigung gleichfalls diejenigen Momente hervorzuheben, welche das Gericht seiner mildern Entscheidung zu Grunde gelegt hat. — Wenn wir aber den Ausdruck israelitische Rechtsanwälte gebraucht haben, so wollten wir nur den in Ihrem Blatte gewählten Ausdruck wiederholen, denn es findet hier kein Unterschied zwischen den Rechtsanwälten als solchen statt, ob sie Bekenner der jüdischen oder einer andern Religion sind. Bei dieser Veranlassung wollen wir die Leser Ihres Blattes auf einen anderen, wol nicht uninteressanten Umstand aufmerksam machen. Ellwangen, früher Sitz des Fürstbischoffs und Hauptstadt der gefürchtesten Probstei gleichen Namens, erhob zu Anfang dieses Jahrhunderts von den Juden, welche in die Stadt kamen, Leibzoll, und keinem Israeliten wurde ein längerer Aufenthalt gestattet. Gegenwärtig aber sind bereits vier selbstständige Israeliten, beziehungsweise israelitische Familien hier ansässig, worunter ein Antiquar und Buchhändler; ein Bierbrauer und Gastwirth und ein zweiter Gastwirth. Letztere haben mit ihrer Wirthschaft Restaurationen für Koscheressende verbunden. Die hiesige Stadt besitzt ein vollständiges Gymnasium, eine Real- und Gewerbschule und eine vom Staate errichtete Ackerbauschule. Außer dem für den Religionsunterricht der Israeliten am hiesigen Gymnasium bestellten Lehrer, Antiquar Heß, zugleich öffentlicher, von der Staatsregierung angestellter Dollmetscher der hebräischen Sprache, ist der vormalige geprüfte jüdische Lehrer Fröhlich, welcher seinen Wohnsitz hier hat, Unterricht im Hebräischen zu ertheilen erbötig. — Für Eltern, welche ihre Kinder für die Wissenschaft oder für Gewerbe vorbereiten und ihnen Unterricht im Hebräischen ertheilen lassen wollen, andererseits aber die Kostspieligkeit der Anstalten in größeren 9»

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