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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-02-26 · Heft 9 (26.2.1844) · p. Seite 121

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 9 (26.2.1844)
Date
1844-02-26
Page
Seite 121 (sequence 5)
Language
German
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121 Zügellosigkeit, die uns in unfern eignen Reihen mit Auflösung und Zernichtung drohet, schützen nnd schirmen. Wir appelliren nicht an den Staat, und am wenigsten an die polizeiliche Gewalt; dazu haben wir zu viel Selbstgefühl, zu viel Achtung vor uns selbst. Das überlassen wir den Reformatoren, den Emanzipations- und Freiheitshelden, die allen Haltpunkt Ln ihrem Volke verloren, mit seinen heiligsten Sympathien gebrochen, sich im Geiste und Leben, im Glauben und Wandel ihm entfremdet, und ihm nicht anders beizukommen wissen; den Vorständen, die mit zweideutigen Wendungen und Subjunktionen, den denkgläubigen Priestern und Propheten, die mit Gensd'armerie-Brigaden den Kampf der Wahrheit, Freiheit und des Rechtes kämpfen. Wir appelliren an uns, an unser gutes Recht, und unser besseres Gefühl, und erklären darauf hin: daß wir unter den obwaltenden Umständen, wo keine Autorität und Beglaubigung irgend einer Art uns eine Garantie und Bürgschaft für die Glaubens- und Gesinnungstreue und Anhänglichkeit unserer Angehörigen giebt und gewährt, wenn selbst das letzte Zeichen unserer Bundespflicht und Treue außer Kraft und Geltung iss, uns unter keiner Bedingung dazu verstehen können, einen Knaben, der nicht beschnitten ward, als der jüdischen Gemeinde angehörig und einverleibt zu betrachten. Wir betrachten die Verweigerung der Beschneidung als Lossagung vom Bunde Gottes, um so mehr, da keine Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, daß unter obwaltenden Umständen und Verhältnissen der Knabe, wenn ihm die Wahl gegeben wird, in reiferen Jahren sich zum Judenthume bekennen und der Beschneidung unterwerfen werde. Wir müssen ihn also zur Wahrung unserer Rechte, in so lange er nicht der Beschneidung sich unterwirft, und die Beschneidung nicht gesetzlich von jüdischen Autoritäten aufgehoben ist, als vom Judenthume ausgeschieden anschen und betrachten. Sie, verehrte Herren, hätten demnach, als geistlicher Vorstand der Gemeinde, in gesetzlicher Form eine Mahnung und Frage an den Vater des Kindes ergehen zu lassen und ihm eine bestimmte Frist zur Beschneidung seines Sohnes festzusetzen, nach deren Ablauf Sie das Kind als aus dem Judenthume ausgeschieden brtrachten können. Ich könnte Ihnen aus meiner frühern Praxis zudem mehrere Beispiele ansuhren, wo in gleichen Fällen die Taufe ohnehin erfolgte, nachdem durch Wochen und Monde die Beschneidung unter gleicher Voraussetzung verschoben und verweigert ward. Was mit dem Knaben weiter geschieht, haben wir nicht zu verantworten, ist Sache des Staates, und ich glaube, eine einfache Erklärung an die Behörde, daß der fragliche Knabe fich nicht zum Judenthume bekannt und außer aller Verbindung und Beziehung zur jüdischen Gemeinde als solcher ist, dürfte in dem Falle genügen. Die Behörde hätte sodann zu entscheiden, ob sie ein solches Mittel- und Zwischenreich erkenne oder nicht, ein religiöses Institut anerkenne, das ohne Taufe sich einer gesetzlichen Anerkennung zu erfreuen habe. Das kann uns eben so gleichgültig sein, als wenn im Chnstenthume, das ohnehin so reich und ergiebig an Sekten und Parthemngen ist, sich zu den vielen noch eine hinzugefügt und gefunden. Wir könnten sogar in gewisser Beziehung für die Aufhebung der Beschneidung uns geneigt fühlen, und würden dennoch in dem Falle gegen die Willkühr und Gesetzlosigkeit auf's entschiedenste uns verwahren. Der Einzelne kann der Gesammtheit nicht Gesetze geben. Ich erkläre als Gottesgelehrter und Seelsorger, daß ich in dem Falle, wie er in Ihrer Gemeinde sich ereignet, den fraglichen Knaben in keinem Falle in die Matrikel und Geburtsbücher eintragen, ihn weder zur Einsegnung und Konfirmation, noch zum Aufrufen vor die Tora zulaffen, weder seine Ehe einsegnen, noch, wenn er stirbt, zur Beerdigung aus deu jüdischen Gottesacker zulassen, noch in irgend einer Beziehung ihn als zum Judenthume gehörig betrachten und ansehen würde, und bin fest überzeugt, daß die k. östreichische Staatsverwaltung mir auch keine Zumuthung der Art machen werde; so wie denn in der That kein Knabe bei uns vor der Beschneidung in die Matrikel eingetragen wird, und nur auf die erfolgte Anzeige von Seiten des Beschneiders die Registrirung stattfindet. Man drohet uns für den Fall mit der Taufe; das schreckt uns nicht. Die ist ohnehin unumgängliche Folge einer so laxen Gesinnung, so wie so. Wir zählen bereits so viele Apostaten, daß es auf einige mehr oder weniger nicht ankommt. Trotz dem, daß sich die Fälle des Abfalles und Verrathes seit Jahren gemehret, hat dennoch das Judentbum weder an intensiver Kraft, noch an extensiver Ausdehnung, oder auch nur an numerischer Größe was verloren und eingebüßt. Ueber uns wacht die göttliche Vorsehung. Wer nicht mit Leib und Seele sich zu uns hält, der mag in Gottes Namen dahin gehen, wohin ihn sein Herz zieht. Männer, Väter, Stammhalter in Israel, die reich und schwachherzig genug sind, die Existenz und den Bestand ihres Volkes und Glaubens zu gefährden und auf's Spiel zu setzen, die Bande der Einigung und

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