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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-02-19 · Heft 8 (19.2.1844) · p. Seite 105

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 8 (19.2.1844)
Date
1844-02-19
Page
Seite 105 (sequence 5)
Language
German
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105 Schulchan Aruch im Eing., nach Mischna Nedarim Ende d. III. Abschn. h'D NblpD MNtv Nb^72 NblNÄ nii2L72N: s. Raschi zu Nedarim 31, 6. Ueber die Verbindlichkeit, vom talmndischen und gesetzlichen Standpunkte und Gesichtspunkte, ist wol schwerlich was zu entgegnen. (Man vgl. rp^rt -W8 ab'tf b3 msiä .irdin -»t» nät» msiaä nnm u. a. St.) Wollen wir die talmudischen Satzungen und Aussprüche von den biblischen trennen und diese für sich betrachten, so ist bekannt, daß Abraham zuerst die Beschneidung für sich und seine Abkömmlinge für ewige Zeiten als Bundeszeichen angenommen, daß er darauf hin in den Bund des Herrn eingetreten und der Bund mit ihm geschloffen ward. „Mein Bund soll an Euerm Fleische sein ein ewiger Bund" (Gens. 17, 13); „es soll das „Zeichen meines Bundes sein zwischen mir und Euch" (Gens. 17, 11); „wer — — sich nicht beschneidet, ist getilgt, , (ausgeschlossen) aus seinem Volke; er hat meinen Bund gelöset, gebrochen" (Genes. 17, 14). Daß das ganze Kapitel 17 nicht eine historische Relation ist, sondern, wie es da steht, den Charakter einer absichtlichen, gesetzlichen Anordnung und Verfügung hat, wird kein Unbefangener in Abrede stellen können. Bekannt ist ferner, daß Moses, weit er an seinem Sohne die Beschneidung unterlassen, in Gefahr gekommen, und nur durch die rasche und schnelle Vollziehung derselben der Gefahr entgangen (2. B. M. 4, 24); daß Josua, „um die Schmach der Egyptier vollends abzuwälzen," vor dem Einzüge Ln's heilige Land an allen Denen die Beschneidung vorgenommen, die bis dahin durch die Gefahren und Hindernisse der Wanderung daran verhindert worden waren. (Jos. 5, 5 und 9). Aus den beiden letzten Fällen geht doch gewiß hervor, daß, wenn auch die Beschneidung im Drange der Umstände ausgesetzt ward, sie dennoch immer, und zwar mit größerer Gefahr, in reifem Jahren nachgeholt werden mußte. Ein förmliches Gebot der Beschneidung kommt nicht vor, weil sie als Sitte bereits üblich und anerkannt, als patriarchalisches Vermächtniß geheiligt und in die Volkstümlichkeit übergegangen war. DaS Gesetz sagt daher ganz einfach, wo von der Geburt und Reinigung die Rede ist (3 B. M. 12, 3) „Und am achten Tage soll er beschnitten werden." Warum das gerade kein Gebot sein soll, wüßte ich wirklich nicht zu sagen. Welches Gewicht die mosaische Gesetzgebung auf die Beschneiduug legt, ergiebt sich daraus, daß sie den Unbeschnittenen als unfähig und untüchtig vom Genüsse und der Feier des Pesachmahles ausschloß (2 B. M. 12, 48) — so wie denn das bis in die letzten Zeiten ein Schimpf war, und der Ausdruck V-tf auf jede Verstocktheit des Gemüthes und des Herzens übertragen ward — (irinn ,2bN nb82 u. a. inö'iKß Nb"i2N. Maimonides a. a. £>). Bekannt ist, daß das eben eines der Hauptstücke war, für die die heldenmüthigen Makkabäer sich in den Kampf gestellt und die Märtyrer zu jeder Zeit den Tod erlitten: die Thora, der Sabbath und die Beschneidung. Nicht ohne Grund sagen unsere Weisen (Sabbath 130, a): „Die Gebote, für die unsere Väter den Tod erlitten, die „haben noch bis auf den heutigen Tag Bestand und „Festigkeit; die, für welche sie den letzten Kampf auf Tod „und Leben nicht gewagt, sind noch immer schlaff und „locker;" und zu den, dem Volke zu jeder Zeit unverbrüchlichen gehöret gerade die Beschneidung. Bei allen Phasen und Gestalten, die das Judenthum angenommen, blieb sie unverkürzt in Ansehen und Geltung: „ydovrov xou nad'cov navz(ov txxo^ritN ein Beschneiden und Ausschneiden aller Wollust und Leidenschaftlichkeit, nennt sie Philo der Alexandriner und giebt ihr somit eine sittliche Fassung und Bedeutung. Sie wäre das Zeichen, sagt in gleichem Sinne Inda Ha-Levi im Kusari (im 1. B., Ende), daß wir alle Sinnlichkeit und Leidenschaftlichkeit im Dienste Gottes besiegt und überwunden und jeder Aufopferung uns bereit und willig fänden: ,ma fron *o ST’b^ ^isab ,r-!^i577 ‘-düo tzr’nbs N72'2. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten. Rußland und Polen. St. Petersburg, 13. Januar. (Privatmitth.) Ich beeile mich, Ihnen folgende zwei Ministerialreskripte, in Betreff der Versetzung der Juden aus den f>0 Werst an der österreichischen und preußischen Gvenze zu übersenden. Das erste ist vom Justizminister, wirklichen Geheimrath und Grafen von Paj nin an den dirigirenden Senat, vom Dezember v. I. „In dem ersten Departement des dirigirenden Senats wurde der Akt über die Mittel zur Erfüllung der allerhöchsten Entschließung durchgesehen, die auf das Journal des Mmisterkomitös vom 6. April des laufenden Jahres, in Betreff der Uebersiedelunz

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