Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 8 (1844)
- Issue
- Heft 8 (19.2.1844)
- Date
- 1844-02-19
- Page
- Seite 104 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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104 Rießer und Stern den Widerspruch, in den sie mit sich selbst gerathen, wenn sie es sonst in der That ehrlich und redlich mit ihrem Volke und Glauben halten, daß sie den Verrath nicht fühlen, den sie an der Gesammtheit begehen, wenn sie die Glaubeustreue in ihren festesten Grundsätzen erschüttern und die natürliche Entwickelung und Fortbildung des Judenthmns, die sich seit Dezennien anschaulich macht, auf eine gewaltsame Weise stören. Es ist das der unselige Wahn der sich in neuerer Zeit der strebenden Geister bemächtiget hat, daß alles Bestandene und Bestehende sich logisch konstruiren lasse, und man aus Begriffen und Abstraktionen die Zeit und ihre Erscheinungen bilden und formen könne. Es haben die Versuche der neueren Zeit zur Genüge gelehrt, daß man auf dem Wege am wenigsten die Verhältnisse und Gesinnungen hat beherrschen können, daß die Institute und Reformen, die sich auf theoretischen Boden gestellt, am wenigsten Bestand gehabt; während die Bestrebungen, die sich dem Bestehenden genähert, die volkstbümliche Anhänglichkeit, die Sympathien der Gesammtheit benützt, auch für die geistigen und sittlichen Interessen an Raum und Boden gewonnen und sich einen dauernden Einfluß gesichert. Indem wir nun diese Bestrebungen sich selbst überlassen und Dem vertrauen, was der Geist der Zeiten, der über Alles schwebet, über uns verhängt, wenden wir uns zu dem eigentlichen Fragepunkte, dem ein bestimmtes Faktum zu Grunde liegt. Das Faktum ist, daß ein Vater sich geweigert, seinen Sohn beschneiden zu lassen. Die Frage ist: ob derselbe sd. h. der Sohn) als zum Judenthmne gehörig zu betrachten und anzuerkennen sei' Meine Herren, Sie wissen so gut wie ich, daß ähn> liche Verhandlungen bereits im Talmud (Chullin 4) gepflogen werden und mir Bezug darauf Maimonides im Iad, Tur und Schulchan aruch, Jore Dea. Hilchot Schechita, Kap. II. sich darüber ausgesprochen; daß aus diesen Erörterungen sich ergiebt, daß der n'r^'r nicht als Nrrrr.r:- bwb sondern als -rriN ‘imb "win zu betrachten sei, und zurr die Nichtbeachtung und Beobachtung der Gesetze vom Sabbat und Götzendienst (n^2) 7"r*) vom Iudentrinn ausschließe; das; aber dennoch rücksichtlich der Motive und Gesinnungen, aus denen eine solche Renitenz entspringt, ein Unterschied festgehalten wird, und der i~rr,rr> ^,‘zvz, der das Gesetz in allen seinen Tbeilen für nicht bindend und verbindend halte, selbst wenn er dem Götzendienst entsagt, als ausgeschieden aus dem Judeuthume betrachtet werde (vgl. besonders Bet Joseph — öhW '*•) üm). Der Unterschied, der zwischen ö^sfib ^laa-nb nnbai toi« oder trsprsb gemacht wird, gilt auch Ln jedem Falle hier, und die Jndulgenz und Nachsicht, die dem gewährt wird, der die Beschneidung aus Furcht vor der Gefahr verweigert, wenn diese Furcht gegründet ist, z. B. rn« irnnw Mb*»» n»n», in welchem Falle auch der unbeschnittene Jude als förmlicher Jude betrachtet wird (b^nu)*1 — — Troa bsotr1), kann da nicht in Anwendung kommen, wo es eben auf Renitenz, Lossagung vom Gesetze, Widersetzlichkeit und Schwächung der Glaubensbande abgesehen ist, und eben hier treten die Satzungen in Kraft, die dem Verrath und Abfall so entschieden cutgegentreten. Auch ist das "QNb 'iizvz nb^b gar nicht so ernstlich gemeint; wie das aus der Behandlung und Auffassung des Gesetzes im Talmud zur Genüge erhellet. Raschi zu Schebuot 13: Nr imas» nfin„ rrns bemerkt ausdrücklich, N1L72 rpvrp,, — „die Beschneidung sei nicht den andern Geboten gleichzustellen, sie sei ein Gebot für sich." Daß die Beschneidung NN1N ist, das Sabbatgebot verdrängt, während ^2112 und äbib u. a. Observanzen es nicht vermögen, beweist, welches Gewicht man darauf gelegt, da man selbst aus Rücksicht für die Sabbarhruhe nicht einmal eine Verzögerung und ttebergehung der gesetzlichen Frist zulassen wollte. Maimonides, Tur und Bet Joseph u. a. Kompendien räumen dem Bet-Din, d. h. den jeweiligen Handhabern des Gesetzes, die Macht ein, wenn der Vater seinen Sohn nicht beschneiden läßt, ihn gegen seinen Willen beschneiden zu lassen, und machen es dem Bet-Din zur Pflicht (Hilchot Milah im Eing.). Ein Gleiches wird rücksichtlich der Leibeigenen dem Herrn und Eigenthümcr zur Pflicht gemacht, und durfte er unter keiner andern Bedingung ihn behalten (Maim. Hit chot Milah, Perek 1. Tur und Bet Joseph, Hilchot Abadim im Auf.), wenn auch die spätere Praxis in der Beziehung es leichter nahm, und von den älteren Bestimmungen abging (vgl. Maim. a. a. O. und Jore Dea H. 267, 4), Ueberall steht im Talmud der Grundsatz fest, daß, „wer die Beschneidung unterläßt, geflissentlich „verweigert, der hat den Bund gebrochen, keinen Antheil „am ewigen Leben; denn die Beschneidung gelte für da6 „ganze Gesetz, gelte mehr als das übrige ganze Gesetz; „denn sie sei mit dreizehn Verpflichtungen dem Jsraeli- „tcn an's Her; gelegt und gebunden." Also Maimonides am Schluß der Abh. von der Beschneidung, Tur und