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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-01-29 · Heft 5 (29.1.1844) · p. Seite 61

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 5 (29.1.1844)
Date
1844-01-29
Page
Seite 61 (sequence 9)
Language
German
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ten Verbandlungen beschlossen sein werden. Sie haben hiernach wegen Veranstaltung der Wahl das Erforderliche zu veranlassen. Potsdam, den 25. Mai 1842. (gez.) Friedrich Wilhelm. An die Staatsminister von Rochow und Eichhorn. Seit dreißig Jahren ist in Bezug auf unsere Kultus-Angelegenheiten kein Gesetz erlassen worden, das einen größeren Fortschritt bezeichnet«, indem die Gleichgiltigkeit, mit der dieselben bis dahin behandelt worden waren, einer wohlwollenden Theilnahme gewichen ist. Wahrend es noch in einem Ministerialreskript vom Jahre 1821 heißt, „daß die Konfirmation und Beaufsichtigung der Rabbiner und sonstigen Synagogcn-Dicner Seitens der Staatsbehörden nur den Zweck haben kann, zu verhüten, daß keine in landespolizeilicher Hinsicht untaugliche, etwa des Lesens und Schreibens, der deutschen oder polnischen Sprache unkundige oder rücksichtlich ihrer Sittlichkeit verdächtige Subjekte gewählt werden," so mögen wir es wol mit innigem Danke erkennen, wenn der von uns vorzunehmenden Wahl die Bestätigung von Seiten der Herren Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten zugesichert worden ist, und Seine Majestät der König eine Verweigerung derselben nur der Allerhöchst eigenen Entscheidung hat Vorbehalten wollen. Es ist mehrfach in der Gemeinde das Bedauern laut geworden, daß in die Ordre vom 25. Mai 1842 veraltete Bestimmungen aus dem Juden-Reglement von 1750 übergegangen seien. Auch uns ist dieser Uebelstand nicht entgangen, auch wir hätten es lieber gesehen, wenn z. B. das Rabbiner-Wahlkollegium statt durch das Loos, durch die Wahl der Gemeinde berufen worden wäre; wir haben deshalb auch nur eine vorübergehende, bis zur Erlassung eines allgemeinen Gesetzes giltige gesetzliche Bestimmung in Antrag gebracht und die hohen Staatsbehörden sind in Anerkennung der gerügten Mängel des General- Judenreglements auf diesen unfern Antrag vollkommen eingegangen. Ueberdies haben wir in einer anderweitigen Vorstellung vom 29. Juni 1842 Gelegenheit genommen,, in Beziehung auf das künftig zu erlassende Gesetz solche Bestimmungen in Antrag zu bringen und zu motiviren, die den gegenwärtigen Wünschen und Bedürfnissen jüdischer Gemeinden entsprechen dürsten. Bis zur Erlassung jenes Gesetzes aber sind uns,' wie wir Ihnen so eben berichtet haben, einzelne Abänderungen der bisher bestehenden Verfassung verweigert worden; nur bis dahin bleibt die Ordre vom 25. Mai in Kraft, welche uns den unschätzbaren, seit langer Zeit keiner jüdischen Gemeinde in Preußen gewährten Vortheil darbietet, daß unsere Wahl auf einer gesetzlich gesicherten Grundlage vorgeht. Daß es uns gelungen ist, diese Allerhöchste Ordre zu cxtrahiren, daß wir nicht träge, ja gewissenlos genug gewesen sind, eine Maßregel, mit der jede Verbesserung unseres religiösen Gemeindelebens beginnen muß, bis zur Erlassung eines Gesetzes aufzuschieben, dessen Beschleunigung nicht in unserer Macht steht und welches, so weit wir es zu beurtheilen vermögen, auch jetzt noch gewiß nicht in nächster Zeit zu erwarten sein dürfte, daß wir das Leben nicht den Formen geopfert haben, darin setzen wir unfern Stolz und unfern Ruhm, dadurch glauben wir uns, wenn durch irgend etwas, den Dank unserer Gemeinde verdient zu haben. Die Vorgänge seit Emanation der Königl. Kabinetsordre vom 25. Mai 1842 sind Ihnen im Allgemeinen bekannt, und haben wir noch kürzlich den Mitgliedern des früheren Rabbiner-Wahlkollegiums ausführliche Mitthcilungen über die Verhandlungen mit Herrn Dr. Frankel gemacht, der in Rücksicht auf seinen geschwächten Gesundheitszustand, und weil er durch die von den hohen Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und deö Innern beliebte Form der Bestätigung sich nicht befriedigt erklärte, das ihm angetragene Rabbineramt definitiv ablehnte. In dem an Sie ergangenen Einladungs-Zirkular haben wir cs ausgesprochen, daß unserer Ansicht nach die Wahl eines Rabbinats-Assessors unter den gegenwärtigen Umständen am zweckmäßigsten sein würde. Diese Ansicht, die wir zunächst Ihrer Prüfung vorlegen wollen, erlauben Sie uns in kurzen Worten zu rechtfertigen. In Bezug auf die Qualifikation ist kein wesentlicher Unterschied zwischen einem Rabbiner und Rabbinats-Asseffor; in Beziehung auf Rang und Stellung ist jedoch der Rabbiner dem Rabbinats-Assessor in gewissem Sinne vorgesetzt, während die Rabbinats- Assessvren unter sich auf gleicher Rangstufe stehen. Als wir dem früheren Rabbiner-Wahlkollegium den 5»

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