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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-01-29 · Heft 5 (29.1.1844) · p. Seite 60

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 5 (29.1.1844)
Date
1844-01-29
Page
Seite 60 (sequence 8)
Language
German
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60 für die Staatsbehörde mangelt, sich um die Wahl und Anstellung der Rabbiner zu bekümmern, diejenigen Männer, die zu dem in Rede stehenden Amte vorzüglich geeignet seien, von der Uebernahme desselben abgeschreckt würden und begründeten hierauf das Gesuch, daß ein von der jüdischen Gemeinde zu wählender Rabbiner von Obrigkeitswegen anerkannt und konsirmirt würde. Durch ein Ministerialreskript vom II. Mai 1841 wurden wir jedoch abschläglich beschicden, indem es nicht zweckmäßig erscheine, in der bisher bestehenden Verfassung einzelne Abänderungen zu treffen. „Es wird daher auch," heißt es weiter, „hinsichtlich der Verwaltung des Rabbinats in der hiesigen jüdischen Gemeinde bei der bisherigen Anordnung so lange verbleiben müssen, bis die jüdischen Kultusverhaltnisse in Folge der deshalb getroffenen Einleitung im Allgemeinen geordnet und festgesetzt werden." Nunmehr sahen »vir uns, von der Dringlichkeit der Sache überzeugt, in einer Vorstellung vom 9. August 1841 auf die Bestimmungen des General- Judcnreglements von 1750 zurückzukommen genöthigt, und fragten an, ob bei einer vorzunehmenden Rabbinerwahl nach demselben verfahren werden solle, und ob die Konfirmation in der durch dasselbe angegebenen Weise erfolgen werde? Nachdem in den Monaten Januar und Februar 1842 ausführliche Auseinandersetzungen über das in unserer Gemeinde bei den letzten Rabbinerwahlcn beobachtete Verfahren eingesordert worden waren, und wir namentlich über die Wahl des Oberlandesrabbincrs Hirsche! Levin vom 29. März 1772, über die letzte ordentliche Wahl eines Rabbinats-Asseffors und zwar des Herrn Meyer Simon W eyl vom 23. März- 1784, so wie über die Wahl desselben zum Vize-Dberlandrabbiner vom 2. Juli 1809 berichtet hatten, wurde uns unter dem 9. Juli durch Verfügung des hiesigen Polizeipräsidiums der Auszug einer Königlichen Kabinetsordre vom 25. Mai mikgetheilt, die wir Ihnen gegenwärtig vollständig vorzulegcn im Stande sind. Sic lautet also: Auf Ihren Bericht vom 29. v. Mts. genehmige Ich, daß die jüdische Gemeinde zu Berlin zur Wahl eines Rabbiners schreite. Da es jedoch an ausreichenden Vorschriften für eine solche Wahl mangelt, und auch das in dem General-Judenreglement vom 17. April 1750 angeordnete Verfahren bei den seit dieser Zeit vorkommenden Wahlen nicht beachtet worden, vielmehr in jedem einzelnen Falle verschieden von dem vorhergehenden verfahren worden ist, so will Ich für die bevorstehende Wahl unter Berücksichtigung der darüber von den Aeltesten der Judenschaft gemachten Vorschläge folgende Anordnung treffen: 1) Die Wahl des Rabbiners ist von dem Gemeindevorstand mit Zuziehung von 32 dispositionsfähigen Männern, welche aus den bestehenden 3 Klassen der vermögenden, mittleren und armen Gemeindemitglieder zu nehmen sind, szu bewirken. 2) Diese 32 Männer und eine angemessene Anzahl von Substituten zum Ersatz für diejenigen, welche an der Theilnahme der Wahl verhindert, oder zu derselben nicht geneigt sind, sind in Gegenwart der sogenannten 15 Männer und der beiden Rabbinatsassessoren aus sämmtlichen stimmfähigen Gemeindemitgliedern in der Art durch das Loos zu bestimmen, daß aus jeder der beiden ersten Klassen 11 und aus der dritten Klasse 10 Mitglieder an der Wahl Theil nehmen. 3) Das auf diese Weise aus dem Gemeinde-Vorstände und den 32 Männern gebildete Wahlkollegium ist von dem Vorsitzenden des ersteren unter Angabe des Zwecks der Zusammenberufung zu einem mit achttägiger Frist verbundenen Termin einzuladen, und in diesem Termin von den erschienenen Männern die Wahl eines Rabbiners mit absoluter Stimmenmehrheit vorzunehmen. 4) Die Minister des Inneren und der geistlichen Angelegenheiten werden ermächtigt, den Gewählten in seinem Amte zu bestätigen, wenn gegen die Person desselben keine Bedenken obwalten, entgegengesetzten Falls will Ich über diese Bedenken Bericht erwarten. Diese Bestimmungen sollen auch bei künftigen Wahlem zur Besetzung des Rabbinats zur Anwendung kommen, bis Abänderungen derselben in Folge der über die Regulirung der jüdischen Kultus- und Gemeine-Verhältnisse angeordne-

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