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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-01-29 · Heft 5 (29.1.1844) · p. Seite 59

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 5 (29.1.1844)
Date
1844-01-29
Page
Seite 59 (sequence 7)
Language
German
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59 der Kommission gewählt, so daß dieselbe nunmehr besteht aus: Herrn Geheimen Kommerzienrath Beer, - Dr. F. I. Wehrend, - A. H. Heymann, - Dr. H. Jacobson,. Julius Levy, dem Aeltesten Rieß, dem Aeltesten Dr. Veit. Um der Kommission die zu ihrem Geschäfte erforderliche Zeit zu lassen, wird die nächste Versammlung des Wahlkollegiums nicht vor dem ö. Februar 1844 stattfinden. Ein jedes der resp. Gemeindeglieder, welches Kandidaten in Vorschlag zu bringen wünscht, ^wolle davon die gedachte Berichterstattungs-Kommission bis zum 31. Januar 1844 in einer schriftlichen, mit seiner Namensunterschrift versehenen, in der Registratur,' Nosenstraße No. 2 abzugebenden Anzeige, benachrichtigen. In jedem Falle werden die so in Vorschlag gebrachten Kandidaten dem Wahlkollegium mit dem erforderlichen Berichte genannt werden. Die allgemeine Theilnahme, welche die in Rede stehende Wahl erregt, so wie die Oeffentlichkeit, die den Verhandlungen des Rabbiner-Wahlkollegiums von dem Unterzeichneten Gemeinde-Vorstände gegeben ist, und die wir denselben noch ferner zu geben wünschen, dürften möglichst dazu dienen, diejenigen Mangel auszügleichen, welche, wie nirgends verkannt wird, mit der alten zur Zeit noch bestehenden Gesetzgebung in Betreff des kirchlichen Zustandes der Juden verbunden sind. Eine Verbesserung dieses Rechtszustandes ist von des Königs Majestät als nothwendig anerkannt. Von Einem hohen Ministerium ist uns vor neun Monaten, zur Vermeidung weiterer Anfrage, eröffnet worden, daß die Vorbereitungen zur Regulirung der jüdischen Kultusangclegenheitcn angeordnet sind, und für die Beschleunigung in jeder Art gesorgt wird, eine so baldige Beendigung indessen, als der Gemeindevorstand zu erwarten scheine, bei den bedeutenden und umfassenden Vorarbeiten, welche eine so wichtige und tief eingreifende Einrichtung erfordert, wol nicht anzunehmcn ist. Daher liegt unS Allen, die wir das Bedürfniß einer Reform in Betreff der Gesetzgebung rücksichtlich des kirchlichen Zustandes der Juden vollkommen fühlen, im festen Vertrauen, daß die gewiß mit Besonnenheit getroffenen Anordnungen ein segensreiches Resultat liefern und einen festen Rechtszustand begründen werden, die heilige Pflicht ob, nicht durch Kontroversen Verwirrung und Zerwürfnisse herbeizuführen, sondern schon jetzt, so weit es thunlich ist, solche Vorkehrungen zu treffen, welche der zu erwartenden Allerhöchsten Verordnung entsprechen und dazu beitragen werden, daß ein wohlthätiges Resultat desto leichter erzielt werden kann. In der Eintracht hat Gott Segen und Glückseligkeit entboten bis in Ewigkeit. Berlin, den 11. Dezember 1843. Die Aeltesten und Vorsteher der hiesigen jüdischen Gemeinde. Meyer. Veit. Rieß. Muhr. Lehmann. Hirschfeld. Ben da. If. Vortrag. ,,Wir haben Sie berufen, um in Gemeinschaft mit Ihnen die theuersten Interessen unserer Gemeinde zu berathen; die Würde des Gottesdienstes, die deutsche Predigt als regelmäßiger Bestandtheil der sabbatlichcn und festtäglichen Liturgie, ein wohleingerichteter Religionsunterricht der Jugend — das sind die Zwecke, die wir zu erreichen bestrebt sein müssen, wenn cs uns um die Erhaltung und Belebung des religiösen Sinnes unserer Gemeinde wahrhafter Ernst ist. Seit dem Regierungsantritt Sr. Majestät des Königs unablässig bemüht, das angegebene Ziel zu verfolgen, mußte es bei der Mangelhaftigkeit und Unklarheit der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen unser vorzüglichstes Augenmerk sein, die Beseitigung dieses Uebelstandes nachzusuchen. Gleich nachdem das erledigte Kultusministerium durch den gegenwärtigen Herrn Minister besetzt worden war, führten wir in einer Eingabe vom 3. November 1840 die Nothwendigkeit aus, durch die Wahl eines mit der Gabe des Vortrags und umfassender wissenschaftlicher Bildung ausgestatteten Rabbinen dem dringendsten Bedürfniß der Gemeinde entgegen zu kommen. Wir bemerkten aber auch, daß durch das in Kraft bestehende Ministerialreskript vom 14. Februar 1823, wonach es an einer gesetzlichen Befugniß

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