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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-01-29 · Heft 5 (29.1.1844) · p. Seite 58

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 5 (29.1.1844)
Date
1844-01-29
Page
Seite 58 (sequence 6)
Language
German
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58 Diese zwei Punkte glauben wir im Allgemeinen, durch den dieser Mittheilung als Anhang beigefügten Vortrag erledigt zu haben. Endlich wurde in der Versammlung auch noch bemerkt, daß das zusammenberufene Wahlkollegium wol befugt sei, einen Rabbiner, nicht aber einen Rabbinats-Assessor zu wählen, da in der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 25. Mai 1842 vom Rabbiner die Rede ist. Die gedachte Allerhöchste Kabinetsordre erwähnt allerdings des Rabbinats-Assessors nicht ausdrücklich, sie spricht vielmehr von der Wahl eines Rabbiners, mit der Schlußverordnung, daß die für die bevor, stehende Wahl erlassenen Allerhöchsten Bestimmungen auch bei künftigen Wahlen zur Besetzung des Rabbinats zur Anwendung kommen sollen, bis Abänderungen derselben in Folge der über die Regulirung der jüdischen Kultus- und Gemeinde-Verhältnisse angeordneten Verhandlungen beschlossen sein werden. Rücksichtlich der allermeisten seit einem Jahrhundert in der hiesigen Gemeinde stattgchabtcn Wahlen eines Rabbinats-Assessors ergiebt sich aus den noch vorhandenen schriftlichen Urkunden der Gemeinde fast nichts. Das in dem General-Judenreglcment vom 17. April 1750 §. 29 erwähnte Verfahren in Bezug auf die gelehrten Assessoren ist, da diese nicht die beständigen Rabbinats-Assessoren waren, nicht beobachtet worden. Einige Wahlen von Rabbinats-Assessoren hat der Vorstand der Gemeinde allein vollzogen; eine derselben, nämlich die des verewigten Herrn Meyer Simon Weyl, ist am 23. März 1784 in der Versammlung von zweiunddrcißig Männern vorgenommen worden. So viel sich hat ermitteln lassen, ist dieses das der Zahl nach größte Kollegium zur Wahl eines Rabbinats-Assessors gewesen. Bei Auslegung der mehrgedachten Allerhöchsten Kabinetsvrdre vom 2b. Mai 1842 muß man daher auf die in derselben angenommenen allgemeinen Grundsätze, auf den Zusammenhang und die Absicht des Gesetzes, so wie auf die Gleichheit des Grundes sehen. Um der achtbaren Gemeinde eine möglichst vollständige Mitkheilung von dem in der Versammlung Verhandelten zu machen, führen wir noch an, daß unter verschiedenen anderen Argumenten auch der Schluß von dem Mehreren auf das Mindere angebracht wurde, daß nämlich dasjenige Kollegium, welches zur Wahl eines Rabbiners befugt ist, gewiß auch die eines Rabbinats-Assessors vollziehen darf. So stellte sich bei der großen Mehrheit der Versammlung die Meinung heraus, daß dieselbe nicht nur berechtigt ist, einen Rabbinats-Assessor zu wählen, sondern daß sie allein gesetzlich befugt ist, eine solche Wahl vorzunehmen. Wenn wir zwar einen Präzedenzfall angeführt haben, in welchem im Jahre 1784 die Wahl eines Rabbinats-Assessors von dem Vorstände in der Versammlung von 32 Männern vorgenommen worden ist, so wollen wir nur noch erwähnen, daß der zeitige Vorstand, auch ohne diesen vorhergegangenen Fall, die Verantwortlichkeit einer solchen Wahl nicht, wie frühere Vorstände, auf sich allein genommen haben würde. Eine mehrstündige Diskussion hatte die angeregten Einwendungen bereits zur Genüge erörtert, als von dem Vorsitzenden die Frage gestellt wurde: Soll ein Rabbinats-Assessor gewählt werden? Dafür, also die Frage bejahend, stimmten dreiundzwanzig Mitglieder. Dagegen, mithin die Frage verneinend, stimmten zehn Mitglieder. Demnächst wurde der Antrag gestellt: Eine Kommission von sieben Mitgliedern der Versammlung, von denen fünf den zweiunddreißig Männern, zwei dem Gemeinde-Vorstände angehören, zu wählen, welche die Namen der vorzuschlagenden Kandidaten entgegenzunehmen, die erforderlichen Erkundigungen über dieselben einzuziehen und sodann dem Wahlkollegium darüber zu berichten haben wird. Auch dieser Vorschlag wurde mit der Maßgabe genehmigt, daß die fünf aus den zweiunddreißig Männern zu wählenden Mitglieder sofort zu wählen seien, dem Gemeinde-Vorstände aber die Wahl der zwei aus seiner Mitte zu deputirenden Mitglieder zu überlassen sei. Bei der hierauf angeordneten Wahl erhielten die Herren 1)r. H. Jacobson, Geheimer Kommerzienrath Beer, A. H. Heymann, Isidor Jacoby, 11r. F. I. Wehrend, Julius Levy die meisten Stimmen. Herr Isidor Jacoby lehnte jedoch die Theilnahme an der Ausschuß - und Berichterstatrungs-Kommission sofort ab. In einer Vorstanbssitzung vom 5. d. Mts. wurden die Aeltesten Veit und Rieß zu Mitgliedern

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