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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-01-22 · Heft 4 (22.1.1844) · p. Seite 48

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 4 (22.1.1844)
Date
1844-01-22
Page
Seite 48 (sequence 8)
Language
German
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48 den bürgerlich zu verbessern und es sprechen selbst nationalökonomische Gründe für gänzliche Abschaffung jener Abgabe, da diese doppelte Besteuerung, nach dem Gesetzvorschlage, nur noch die ärmere Klasse von Juden treffen würde, welche am wenigsten in der Lage sind, sie tragen zu können. Gleich unzweckmäßig erscheint die Bestimmung des Art. 13 des Entwurfs, nach welcher die gesetzlichen Vorschriften über die rechtliche Form der Verträge zwischen Christen und Juden (meiningsche Verordnung vom 8. November 1799, koburg-saalfeldsche vom 3. Januar 1815, hildburghäusisches Edikt vom 17. Januar 1826) noch für diejenigen Juden beibehalten werden sollen, welche sich nicht im Genüsse des Staatsbürgerrcchts befinden. Es läßt sich wol nicht verkennen, daß jenen meist aus den Reichsgesetzen entlehnten Vorschriften die gute Absicht zum Grunde liegt, der Uebervortheilung der Christen im Verkehrsleben mit den Juden möglichst vorzukehren; allein wenn man nach den Fällen fragt, wenn und wo sie einen reellen Nutzen gewahrt haben, so sind diese äußerst selten und dies ist unfehlbar der Grund, daß sie bei dem Volke wenig bekannt sind und nur äußerst selten zur Anwendung kommen. Jedenfalls paffen jene Verordnungen nicht, mehr in unsere aufgeklärte Zeit und gereichen den Christen so wenig zur Ehre als den Juden. Die letzteren charakterisiren sie als Betrüger, die ersteren als beschränkte, blödsinnige Menschen, die das Gesetz an das Gängelband nimmt, um sie gegen das geistige Uebergewicht der Juden in Schutz zu neWen. Da die Juden nach Erlangung der Unterthäneneigenschaft wol auch das quilibet praesuniitur bonus für sich gellend machen können; so zerfällt jene schimpfliche Satzung mit sich selbst in Widerspruch und kann schon deshalb nicht füglich mehr aufrecht erhalten werden, da sie nur den einseitigen Vortheil der christlichen Unterthanen im Auge hat, und in derselben Weise, wie sie den arglistigen Juden am Betrüge hindert, auch als Mittel gebraucht werden kann, den arglosen Juden um sein wohlerworbenes Eigenthum zu bringen. Am ungeeignetsten erscheint jedenfalls das hildburghäusische Edikt vom 17. Januar 1826, welches den Verträgen zwischen Christen und Juden, die nicht schriftlich abgefaßt sind, unbedingt alle rechtliche Wirksamkeit abspricht und hinsichtlich solcher nicht einmal die Nutzverwendungsklage zulaßt. Da rücksichtlich der besseren Juden dergleichen Präventivmaßregeln nicht erforderlich sind, der Gewissenlose aber auch die Wege kennt, wie ein Gesetz zu umgehen ist, wenn er es einmal darauf anlegt, den Christen zu betrügen; so lag um so mehr Grund zu einer gänzlichen Aufhebung jener Vorschriften vor, als auch die übrigen Nechtsungleichheiten, nach welchen z. B. Forderungen eines Juden gegen einen Christen nicht an einen Christen zedirt werden dürfen. und das Zeugniß eines Juden, in RechtSstreitigkeiten seiner Glaubensgenossen gegen Christen, wenn es ersteren zum Vortheile gereicht, keinen vollen Glauben hat rc., durch Uebergehung in dem gegenwärtigen Gesetzvorschlage als abrogirt angesehen werden können." — „Ueber die Ausübung der Künste und wissenschaftlichen Gewerbsarten, sowie wegen des Zutritts zum Staatsdienst und anderen öffentlichen Acmtern, enthält das Gesetz gar keine Vorschriften. Aus dem Prinzipe des Art. I des Entwurfs würde demnach abzunehmen sein, daß den Juden in dieser Hinsicht ein gleiches Feld geöffnet sei als den Christen. Eine gleiche Lizenz liegt unstreitig auch in dem Geiste der bereits bestehenden Gesetze über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden; denn zu welchem Ende hätte man ihnen die Ausbildung in Künsten und Wissenschaften so sehr an das Herz gelegt, wenn man die Absicht gehabt hätte, sie dereinstens in der praktischen Anwendung des Erlernten zu hindern. Es scheint jedoch als wenn man vor 39 Jahren, wo das Vorurtheil gegen die Juden noch in voller Matkraft bestand, eine gewisse Scheu gehabt hätte, jene Gestattung unumwunden auszusprechen, oder daß man darauf Bedacht genommen hat, sich für unvorhergesehene Fälle ein Hinterthürchen offen zu lassen. Hoffentlich wird die saalfeld-meiningsche Staatsregierung niemals Ursache haben, diesen ebenso entschiedenen als menschenfreundlichen Schritt zu bereuen oder rückgängig zu machen. Dabei kann ängstlichen Gemüthern der Trost gegeben werden, daß der Staat durch jene Konzession im Allgemeinen noch keinesweges die Verpflichtung übernommen hat, jedem Juden, der sich meldet, eine Anstellung zu geben und daß die Gemeinden im Lande auch wol schwerlich einen Juden zu ihrem Vorgesetzten oder Beamten wäh-

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