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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-01-22 · Heft 4 (22.1.1844) · p. Seite 47

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 4 (22.1.1844)
Date
1844-01-22
Page
Seite 47 (sequence 7)
Language
German
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47 rende geistliche Ornat Vorstellungen gemacht, weil er die äußere Reform so lange ausgesetzt wissen wollte, bis die innere, im Religions- und Kultwesen stattgehabt habe. Der Berichterstatter verschweigt dies in der wohlweislichen Absicht, weil darin die stärkste Widerlegung dessen gefunden werden könnte, was er von der Stabilität der hiesigen Gemeinde vorbringt. H. Wagner, Klausrabbiner. Hildburghausen, im Januar. (Privatmitth.) Im Jahre 1838 legte die Staatsregierung einen Gesetzentwurf über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden den Ständen vor, den wir damals in No. 46 miltheilten, und der gar keine Folge hatte. Im Jahre 1841 legte sie abermals einen Gesetzentwurf vor, der etwas modifizirt war, und wovon wir einen Auszug der Motive im damaligen Jahrgang No. 42 gaben. Aber auch dieser ist bei den Ständen noch nicht zur Berathung gekommen, da sie, eben so wie in Sachsen und Hannover den Israeliten viel weniger zuzugestehen gesonnen sind, als die Regierung. Jetzt soll endlich dieser Gegenstand erledigt, und der Gesetzentwurf, mit dem wir jedoch unsre Leser nicht noch einmal behelligen wollen, vorgenommen werden. Die „Neuen Jahrbücher der Geschichte und Politik," von Prof. Bülau herausgegeben, nehmen in ihrem, bereits erschienenen Februarhefte Gelegenheit den Gesetzentwurf einer sehr humanen und lichtvollen Beurtheilung zu unterziehen, aus der wir Einiges hier um so mehr hervorheben wollen, je seltener gerade die wissenschaftlichen deutschen Zeitschriften in der jüdischen Angelegenheit von solchem Geiste beseelt sind. Ueber die Beibehaltung des Schutzgeldes für die Juden, die keine Staatsbürger sind, über das Vertragsgesetz zwischen Juden und Christen, und endlich über den Staatsdienst heißt es: „So zweckmäßig und zeitgemäß die bisherigen Bestimmungen des Gesetzentwurfs erscheinen; so wenig möchte sich aber die, im Art. 10 desselben ausgesprochene Beibehaltung des Schutz- und Schirmgeldes der Juden rechtfertigen lassen; denn wenn auch diese Abgabe hinfüro nur noch von denjenigen entrichtet werden soll, welche sich nicht im Genüsse des Staatsbürgerrechts befinden, so ist sie hierdurch doch nichts weniger als entschuldigt. Es muß vor allem bemerkt werden, daß dieses Schutzgeld, welches hauptsächlich noch in einigen ehemals reichsritterschaftlichen Orten besteht, nach dem Prinzipe einer Vermögens - und Gewerbssteuer veranlagt wird und daher als der Ausfluß des in der Regalität begründeten, höheren Judenschutzes anzusehen ist. Wenn diese Abgabe schon nach Auflösung der ehemaligen Reichsoerfaffung und der in solcher begründeten ritterschaftlichen Korporationen, keinen rechtlichen Grund mehr hatte und den gewesenen Schutzherrn gleichsam nur als ein Schmerzengeld für die Unbilden der Zeit gelassen wurde; so erscheint sie jetzt als eine doppelte Ungerechtigkeit, nachdem man die Juden als wirkliche Unterthanen anerkannt, zu allen Staatslasten, insbesondere auch zu der erst neuerlich eingeführten allgemeinen Gewerbssteuer des Landes herangezogen und die in dem früheren Schutzverhältniffe begründete Befugniß des freien Hausirhandels noch obendrein beschränkt hat. In den Motiven zum Gesetze ist angeführt: es könne diese Abgabe deshalb nicht füglich aufgehoben werden, weil das Bezugsrecht der Gerichtsherren durch den §. 16 des meiningschen Patents ausdrücklich anerkannt worden sei; allein dieser Grund ist ohne alles Gewicht; denn so gut man eine Abgabe gesetzlich anerkennen kann, so gut kann man sie auch durch ein Gesetz wieder aufheben. Es wäre um so mehr zu wünschen gewesen, daß die mciningsche Regierung dieses häßliche Ueberbleibsel aus einer barbarischen Vorzeit abgeschafft hatte; da sie noch weit wichtigere Adelsvorrechte, wie z. B. die Steuerfreiheit aufgehoben hat und jene Abgabe fast in keinem deutschen Staate mehr besteht. Insofern in den Motiven noch ferner angeführt ist: daß diejenigen Juden, welche sich nicht im Genüsse des Staatsbürgerrechts befinden, in der Fortentrichtung dieser Abgabe einen Stachel mehr erblikken würden, der Absicht des Staates hinsichtlich der Verbesserung der politischen Zustande der Juden entgegen zu kommen; so kann hierauf entgegnet werden: daß dieser Stachel nicht blos die Juden, sondern auch die grundgesetzliche Bestimmung Art. 10 verletzt, nach welcher die Abgaben der Unterthanen nach dem Grundsätze der Gleichheit entrichtet werden sollen, und daß es gegen alle staatsrechtlichen Prinzipien verstößt, Privatpersonen Bezüge zuzugestehen, die staatshohcitlicher Natur sind. In der That bedarf es auch keiner Geldpresse, um die Ju-

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