Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1844-01-15 · Heft 3 (15.1.1844) · p. Seite 30

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
8 (1844)
Issue
Heft 3 (15.1.1844)
Date
1844-01-15
Page
Seite 30 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225335-3225339--05771-3314547
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

30 Grundlage beibehalten (welche Gnade!) 'Und nicht hinweggeräumt (habet Dank!), daß nicht mit der Schale auch der Kern weggeworfen werden dürfe (wie schal und ohne allen Kern!), da eine Fortbildung, wenn auch noch so unbeschränkt, ohne Srütz- und Ausgangspunkt nicht denkbar ist." Das ist das Ganze. Welche nichtige Beschönigung, da nach einem Wortlaut gehascht wird, der in ihrer Erklärung nicht zu finden, und den sie doch Anfangs gleich mit einigen Worten hätten kund geben können. Doch wahrlich! genug — sich mit solcher Seichtigkeit länger herumwerfcn wollen, hieße geworfelte Spreu sammeln. Die) Herren Reformer haben ihre Nichtigkeit durch dieses Dokument abermals dokumentirt. Sie haben gezeigt, daß ihnen nicht einmal Geist und Beredtsamkeit zu Gebote stehen, wo sie Mangel an Wissen selbst eingestehen. Preuße». Berlin, 30. Dezember. (D. A. Z.) Wie erzählt wird, habe der Kriegsminister General der Infanterie v. Doyen einen Bericht an den König erstattet, worin der Antrag: die Juden aller Provinzen zur Militärpflicht zuzulaffcn, der allerhöchsten Genehmigung unterstellt sein soll. Hinzugefügt wird, der Minister habe das Wohlverhalten der im Heere dienenden Israeliten ausdrücklich angeführt. Nach der bestehenden Verfassung sind eigentlich nur die Juden der alten Provinzen, in denen das Judenedikt vom 11. März 1812 gilt, zum Militärdienste verpflichtet. Observanzmäßig sind, außer in der Provinz Posen, wo das provisorische Judengesetz von 1833 ausdrücklich nur den freiwilligen Eintritt in den Militärdienst anordnet, in Neuvorpommern, den ehemaligen sächsischen Landestheilen, in Theilen der Rheinprovinz und Westfalens Ausnahmebestimmungen vorhanden. Von dem Avancement der Juden im Militärdienst ist übrigens bis jetzt keine Rede, da, nach einer bestehenden Vorschrift, die Juden nicht einmal Unteroffiziere werden können. Crefeld, 29. Dezember. (Privatmitth.) Am 27. Dezember 1843 versammelten sich die jüdischen Notabilitäten des ehemaligen Rhonedepartements zu Crefeld, um nach einer Verfügung des hohen Oberpräsidii der Rheinprovinz das israelitische Konsistorium durch ein neues drittes weltliches Mitglied zu ergänzen. Einstimmig wurde der Herr I. Meyer, ein Mann, der durch seine Stellung im Verlauf vieler Jahre sich mit den Angelegenheiten des Sprengels sehr vertraut gemacht hat, gewählt. Diese Unanimität ist gewiß die sicherste Bürgschaft für die Tüchtigkeit dieses neuen Konsistorialrathes. Nachdem die Versammlung der Wittwe des verstorbenen Oberrabbiners, Herrn Dr. Ullmann, so wie ihren beiden Knaben eine jährliche Pension von 300 Thlr. bewilligt hatte, wurde nach einigen Debatten der Beschluß gefaßt, bei einem hohen Oberpräsidium die Wiedereinvcrleibung Kölns in den Rabbinatsprengel Crefeld zu beantragen und ^zu bevorworten. Darauf wurden die bereits vorliegenden Zeugnisse über die Qualifikation der eils angemeldeten Aspiranten zu dem erledigten Rabbinat durchgesehen und geprüft und aus der Mitte der Notabeln eine aus drei Gliedern bestehende Kommission gewählt, die gehalten sein soll, nähere Erkundigungen über szientisische und moralische Qualifikation der Kandidaten einzuziehen. Leider! sind die Stimmen und Ansichten über die nothwendigen Requisiten so sehr verschieden und widersprechend! Leider! beginnt die Jntrigue und der Nepotismus ihre Winkelzüge! Um so mehr hegen wir den Wunsch, daß die Notabeln unter den Würdigen nur den Würdigsten wählen! Magdeburg, 8. Januar. (Privatmitth.) Wichtig ist, weniger des Gegenstandes als der daran geknüpften Bemerkungen wegen, der 20ste Paragraph in dem Landtagsabschiede für die Stände des Großherzogthums Posen, der so lautet: „Verminderung der jüdischen Schankwirthe und Kleinhändler mit Getränken. 20) Darüber, ob und in wie weit die Besorgnisse über die Zunahme der jüdischen Gast- und Schankwirthe, wie der Kleinhändler mit Getränken im Großherzogthum Posen als begründet anzuerkennen sind, werden bereits nähere Ermittelungen angestellt, aus deren Ergebniß beurtheilt werden wird, in welcher Weise dem Anträge auf Verminderung der Zahl gedachter jüdischer Gewerbtreibender hach dem Maße der jüdischen Bevölkerung zur christlichen stattzugeben sein möchte. Uebrigens sind die legislativen Bcrathungen über die Ordnung der bürgerlichen Verhält-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.