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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1842-12-24 · Heft 51 (24.12.1842) · p. Seite 748

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
6 (1842)
Issue
Heft 51 (24.12.1842)
Date
1842-12-24
Page
Seite 748 (sequence 8)
Language
German
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748 waren, ist nach einem allerhöchsten Reskript von jedem immatrikulirten Gemeindegliede über seine fernere Beibehaltung abgestimmt worden. Dem Vernehmen nach ist die überwiegende Majorität zu seinen Gunsten ausgefallen, aber die nimmerrastenden Gegner sind schon wieder mit einer Protestation gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Hand, weil nach einer Regierungsverfügung der dortige Bürgermeister zur Konstatirung der Personen der Wahl beizuwohnen halte. —. Bei der prekären Stellung, welche die Synagogenordnung für Mittelfranken den Lehrern anweist, indem sie solche quasi unter die Aufsicht der Vorsteher stellt, ist es erfreulich wahrzunehmen, wie die Gerichte, welche den Lehrerstand zu würdigen wissen, vorkommenden Falls in der Regel zu Gunsten der Lehrer entschieden. Sv hat das k. Landgericht G. auf Beschwerde die Verfügung erlassen, daß der Vorsteher nicht befugt sei, den Lehrer, welcher die Stelle des Rabbiners vertrete, in Geldstrafe zu nehmen. — Im Uebrigen bleibt hübsch Alles beim Alten, und unsre Zeloten würden sich gern der retrograden Bewegung im Kirchlichen freuen, wenn sie nicht mit den bürgerlichen Beschränkungen und Erschwerungen Hand in Hand gingen. Kr. Aus Württemberg, im November. (Privatmitth.) Wie geordnet und wohl organisirt das ganze Synagogenwcsen in diesem Königreiche ist, können wir als bekannt voraussetzen. Es liegen uns darüber abermals neuere Dokumente vor, die aber zu speziell sind, so daß wir sie hier nur auszüglich anzcigen. — Die „Ergebnisse der Rechnung der israelit. Eentral-Kirchen-Kasse pro 1840—41. Regierungsblatt S. 331." Die Einnahmen beliefen sich, mit Einschluß von 3000 fl. Zuschuß aus der kön. Staats-Haupt-Kasse, auf 23334 fl. 1 l Kr. Die Ausgaben auf 22032 fl. 34 Kr. Der Fonds belief sich auf 30,139fl. 31Kr. Wir heben aus den Ausgaben als Winke hervor: Unterstützungen an arme Rabbinats- und Schulamts-Zöglinge und Studirende 308fl.; Unterstützungen an arme israelit. Gewerbslehrlinge 2002 fl. 13 Kr.! — Bestimmung der Diäten für Rabbinen beim verlangten Krankenbesuch auf entferntern Orten. — Schreibmaterial- Aversum für die Rabbinen. — Eidesformular eines israel. Vorsängers. — Bestimmung der „israelit Oberkirchenbehörde," daß der Star-Chalizah als ein bloßer Civilakt in deutscher Sprache abzufassen sei, und Formular hierfür. Aus Württemberg, im November. (Privatmitth.) Als eine der größten Wohlthaten ist cs anzusehen, daß der auch im Königreich Württemberg vor dem Segensjahre 1828, in welchem die öffentlichen Verhältnisse der Israeliten von Württemberg regulirt worden sind, bestandene prekäre Zustand und Stellung der Rabbinen ihren Kirchengemeinden gegenüber, seit dem genannten Jahr völlig aufgehört hat. Die hieher einschlägige Gesetzesstelle heißt: (Art. 31 S. 316 des Gesetzes vom 23. April 1828) „der Gehalt des Rabbinen wird, so weit nicht hiefür besondere Stiftungen in dem Löezirke bestehen, aus der israelitischen Central-Kirchenkaffe abgereicht, an welche dagegen die besondern Beiträge der Kirchengemeinden zu dem Rabbinatsgehalt zu entrichten sind." In Folge dieses Gesetzes haben nun von drei Jahr zu drei Jahr, mithin auf eine ganze Finanzperiode die Kirchenvorsteherämter des ganzen Rabbinatsbezirks die ihnen vom h. Ministerium als Rabbinatsgehalt auferlegten-Beitrag unter sich nach den örtlichen -Vermözensverhältnissen zu rcpartiren, ihre Uebereinkunft wird dann durch Vermittelung der K. Ist. Oberkirchenbehörde von der Staatsbehörde gutgeheißen und die resp. Kirchenpflegen haben dann ihren Rabbinats-Gehaltsbeitrag in viertel¬ oder halbjährigen Raten an die Verwaltung der K. Ist. Central-Kirchenkaffe nach Stuttgart einzusenden. Von dieser letzteren Kasse erhalten dann die Rabbinen alle Vierteljahre ihre Quartalbesoldungen portofrei zugesendet, ohne in irgend eine unangenehme Berührung diesfalls mit den Kirchenpflegern oder Epasn zu kommen, da der Rabbine nicht von diesen oder durch diese seine Besoldung erhält. Auch wird wenn eine Rabbinatsstelle im Regierungsblatt zur Bewerbung ausgeschrieben wird, sogleich bemerkt, daß der Rabbine seinen Gehalt bei der K. Ist. Central-Kirchenkasse zu erheben hat. Uebrigens ist unser Central-Kirchenfonds bereits so stark erwachsen, daß derselbe mit dem jährlichen Zuschuß von jährlichen 3000 fl. aus der Staatskasse im Stande ist, den Rabbinatsgehalt aus seinen Mitteln zu Dreiviertheilen aufzubringen, während die Kirchengemeinden

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