Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 6 (1842)
- Issue
- Heft 50 (17.12.1842)
- Date
- 1842-12-17
- Page
- Seite 730 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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730 len diesen Dingen dem Landesgesetz unterzuordnen, -Er beziehet <rch zweitens auf alle den Staat an sich in ese^lM Mestande, seiner Sicherheit, seiner wirklichen und wesenhaften Förderung betreffenden Verhältnisse, und auch in diesen ist das Landesgesetz das vorherrschende, das verpflichtende. Außerhalb dieser beiden Sphären kann das religiöse Gesetz des Judenthums sich durchaus nicht seines Rechtes freier Religionsübung begeben, und muß sich das Recht seiner Gültigkeit vindiziren. Die klar liegende Frage ist nun: was hat mit den beiden bezeichneten Sphären, in denen der Ausspruch: „das Landesgesetz ist Gesetz" Anwendung findet, das Schreiben einiger jüdischer Knaben am Sabbat zu thnn, wenn durch das Nichtschreiben einige Lehrer sich genirt fühlen? Offenbar hat der provisorische Landrabbiner hier einen falschen, jesuitischen Gebrauch von jenem Ausspruche gemacht, da, wo er auch nicht im Geringsten Anwendung finden kann. Ferner: der provisorische Landrabbiner hat sein falsches Spiel mit seiner Religion auch gefühlt, und sucht sich daher hinter die Emanzipationsbestrebungen der Zeit zu flüchten und zu bergen. Wie weit er auch hier den Charakter und die Pflicht eines jüdischen Geistlichen verletzt, ist leicht ersichtlich. Denn offenbar hat dieser die Pflicht, die entgegengesetzten Zeitinteressen zu vermitteln, nicht aber sie schroff gegenüberzustcllen und zur gegenseitigen Bekämpfung aufzurufen. Und wie thut er es? „Alle Israeliten, welche nach Emanzipation, nach Aemtern und Würden streben" — die Emanzipation der jüdischen Glaubensgenossen hat Nichts mit dem Streben nach Aemtern und Würden gemein. Wie wir es schon oft genug erklärt haben, wir wollen nicht emanzipirt sein, um einige Brosamen von der langen Tafel des Staatsdienstes zu erhaschen: sondern lediglich uw das Prinzip der Gewissensfreiheit einerseits, um die Schmach und Derachtnug, die in bloß geduldeter Stellung auf unsrer Religion haftet, zu tilgen andrerseits, und um vollkommen in den Verband des Staates als eingeborne Bürger ausgenommen zu sein, drittens. Die Erlangung von Aemtern und Würden geht uns dabei im Ganzen und Allgemeinen gar nichts an, es ist Sache des Einzelnen, der sich hiefür bestimmt. Was hat also die Emanzipation mit dem Zwang, daß alte jüd. Schüler am Sabbat schreiben müssen, zu thun? Es ist offenbar, der provis. Landrabbiner will hier seine Sache mit der allgemeinen decken, er wollte dabei die Emanzipationsverfechter in ein. Dilemma bringen, wo sie nur zu seinen Gunsten zu sprechen gezwungen wären — und darin besieht abermals ein Verrath — gber er hgt sich geirrt, die Sache ti^arUexs, und eimMtzwiEenszwang, den er geg^r die:Um anvertraute HxeWhe Msübt, hat mit der heiligen Sache der Emanzipation-auch nicht das Geringste zu schaffen. Emanzipation ist „Freiwerden," nach seinem Gewissen zu handeln, soweit es den Staat nicht verletzt: ist also gerade das Gegentheil von dem, was er übt, Zwang!.'! — Dies zeigt sich denn auch im weitern Verfolge, wo er Militärdienst, Bürgerpflicht, Amtspflicht mit dem Schreiben der Schüler am Sabbat, woran der Staat kein höheres Interesse bat, zusammenstellt. " Wir sind mit Herrn I. Hofmann fertig, und haben ihm gezeigt, welche Stimmung sein Gutachten bei seinen Glaubensgenossen hervorgebracht, welches Urtheil sie über ihn fällen. Der Erfolg zeigt sich schon: denn schon haben sich christliche Gegner selbes Schreibens bemächtigt, und weisen darauf, als Dokument des jüdischen Zndlfferentlsmus hin. Denn er bilde sich nicht ein, daß die Christen nicht sein Spiet, das er mit bem 2anbc$ge* setz und dem RelLgionsgesetz, mit Beiden, hier gespielt, durchschauen, und ihm seine listige Beschönigung etwa als Aufklärung anrechnen. Im gleichen Interesse müssen wir uns aber gegen das herzogt. Sachsen -Meiningen'sche Konsistorium erklären, und ihm Folgendes entgegensetzen. Erstens: leugnen wir das Faktum, daß das Nrchtschreiben einiger jüdischen Schüler störend auf andere Schüler und die Lehrer und eine konsequente Schulordj uung einwirke, höchstens geben wir zu, daß es nachtheilig für die betreffenden Schüler werden kann, was aber durch einen etwas erhöhten Privatfleiß, namentlich an dem für sie freien Sonntag, auf's beste beseitigt werden kann. Beweis liegt schon darin, daß es schon oft genug öffentlich ausgesprochen worden ist, wie die jüdischen Schüler auf den christlichen Schuten weist zu den besseren gehören. Hiezu kommt, daß am Sonnabend nur Vormittags Schule ist. Eine konsequente Schulordnung geht ihren Gang ungestört fort, wenn auch einige Schüler an einem Vormittage nicht schreiben, und sich durch Abschreiben der Diktate helfen. Zweitens: und wenn nun erst einige kleine, unbedeutende Störungen dadurch bewirkt würden, hat eine Schule, die doch die Pflanzstätte der Humanität sein soll, gar keine Pflicht, eine humane Nachsicht zu üben? ist der Lehrer ein Korporal geworden, der, mit dem Stock